Zeitumstellung: Wieder Sommerzeit
Pressetext verfasst von konsumer am Sa, 2012-03-24 07:47.Wieder erfolgt eine Zeitumstellung auf die Sommerzeit.
Umgestellt wird von Samstagnacht auf Sonntag den 25.03.2012.
Alle Uhren werden um 2:00 Uhr auf 3:00 Uhr eine Stunde vorgestellt.
Besitzer von Funkuhren haben es bei der Zeitumstellung am Sonntag wieder besonders leicht und auch die Uhren in unseren PCs und bei den meisten Handys stellen sich automatisch von der Winterzeit auf die Sommerzeit um.
Es gibt übrigends, wer es nicht wissen sollte, sogar für die Zeitumstellung eine gesetzliche Regelung:
Das Zeitgesetz:
Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 in der geänderten Fassung vom 13. September 1994 :
(Auszug)
§ 3 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Die Bundesregierung bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.
Bis zum Jahr 2001 einschließlich, gab es regelmäßig Verordnungen, die die Zeitumstellung für die folgenden Jahre geregelt hat, so z.B. für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 in der Verordnung datiert vom 7. Oktober 1997 die im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69 veröffentlicht wurde.
Neuregelung:
Verordnung vom 12.07.2001 , veröffentlicht am 18.07.2001 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35:
Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.
§ 2
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2 B bezeichnet.
§ 3
Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinander folgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2001
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