Lohnnachzahlungen müssen bei Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden

Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach der Höhe des Einkommens im Jahr vor der Geburt des Kindes. Zu diesem Einkommen zählt auch der Lohn, der vom Arbeitgeber rechtswidrig einbehalten und erst nach gerichtlicher Klärung ausgezahlt wurde. Zu diesem Urteil kam das Hessische Landessozialgericht am 03. März 2010 (Az: L 6 EG 16/09).

Eine langjährige Verkäuferin erhielt in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes keinen Lohn. Später, nach einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, wurde ihr der ausstehende Betrag ausbezahlt. Als das Landesversorgungsamt das Elterngeld für die junge Mutter berechnete, berücksichtigte es jedoch diese Nachzahlung nicht als Einkommen. Dadurch fiel das Elterngeld niedriger aus. Die Frau klagte.

Die Richter beider Instanzen stimmten der Frau zu. Mit dem Elterngeld würden Eltern, die sich überwiegend um die Betreuung ihrer Kinder kümmerten, finanziell unterstützt. Der betreuende Elternteil erhielte daher einen Betrag zum Ausgleich der finanziellen Einbußen im ersten Lebensjahr des Kindes. Die Höhe des Betrags orientiert sich am individuellen Einkommen. Lediglich einmalige Zahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld seien dabei nicht zu berücksichtigen. Die Nachzahlung eines rechtswidrig einbehaltenen Lohnes sei damit allerdings nicht vergleichbar.

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