i.V. m. § 823 und § 830 BGB

Befreiung oder strafrechtlicher Ausschluss von der Teilnahme an den Steuergesetzen der Bundesrepublik Deutschland

Wenn der Rechtsstaat nicht willig oder fachlich unvermögend ist, Straftäter des schwersten Betruges zur rechtlichen und materiellen Verantwortung zu ziehen, dann geraten die Geschädigten meistens in schwerste finanzielle Turbulenzen. Wenn dann dabei auch noch ein hochinnovatives und patentiertes Klima- und Umweltschutzprojekt im zweistelligen Millionenwert durch § 344 StGB, über fünf Jahre lang durch weitere Straftaten im Amt zerstört wurde, dann war es das wohl mit der Justiz und Politik im Demokratischen Rechtsstaat. Diese steuerechtliche richterliche Befreiung ist nur eine direkte Folge des Ganzen. 11/07/2024 Persönlich vorzulegen! Nur per Fax: (0511) 120 80 60 Niedersächsisches Finanzministerium z.H. des Finanzministers Herrn Gerald Heere Am Schiffgraben 10 30 159 Hannover St.- Nr. 57/201/Wv- R- für die xxxxxx und St.-Nr. 57/124/02xxx xxxxxxx Richterliche Steuerbefreiung des...

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