Befreiung oder strafrechtlicher Ausschluss von der Teilnahme an den Steuergesetzen der Bundesrepublik Deutschland

Wenn der Rechtsstaat nicht willig oder fachlich unvermögend ist, Straftäter des schwersten Betruges zur rechtlichen und materiellen Verantwortung zu ziehen, dann geraten die Geschädigten meistens in schwerste finanzielle Turbulenzen. Wenn dann dabei auch noch ein hochinnovatives und patentiertes Klima- und Umweltschutzprojekt im zweistelligen Millionenwert durch § 344 StGB, über fünf Jahre lang durch weitere Straftaten im Amt zerstört wurde, dann war es das wohl mit der Justiz und Politik im Demokratischen Rechtsstaat. Diese steuerechtliche richterliche Befreiung ist nur eine direkte Folge des Ganzen.

11/07/2024

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Niedersächsisches Finanzministerium
z.H. des Finanzministers
Herrn Gerald Heere
Am Schiffgraben 10

30 159 Hannover

St.- Nr. 57/201/Wv- R- für die xxxxxx
und St.-Nr. 57/124/02xxx xxxxxxx
Richterliche Steuerbefreiung des FG-Hannover Az. 16 V 10089/03

Sehr geehrter Herr Minister,

hiermit wird das Niedersächsische Ministerium für Finanzen durch den Unterzeichner freundlich aufgefordert, das Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 14. April 2004 mit dem Aktenzeichen 16 V 10089/03 und in Verbindung mit der Löschung der privaten und geschäftlichen Steuersignale seit 2002, in der rechtlichen Bedeutung eines dauerhaften Berufsverbots auf mehrfach patentierte und unpatentierte Verfahren zum Klima- und Umweltschutz, schriftlich zu Gunsten des Unterzeichners und beteiligter Dritter zu bestätigen. Das Finanzgericht Hannover bezeichnete diese seit 1993 begonnene berufliche Tätigkeit des Unterzeichners als „Liebhaberei“.

Zur Erinnerung, mit dem vorgenannten Urteil des Finanzgerichts Hannover beriefen sich die drei am Urteil beteiligten Finanzrichter auf das Gutachten eines Herrn StA-Kxxxxx, der in seinem Gutachten behauptete, dass der Unterzeichner nie mit seinen hochinnovativen und patentierte Verfahren jemals Geld verdienen würde. Der Unterzeichner verzichtet hier auf die weiteren ungeklärten strafrechtlichen Vorgänge und die Ihnen als Abgeordneter des NDS-Landtages längst bekannt sein dürften, nochmals einzugehen.

Seit 2006 haben kriminelle Banden mit dem per Gesetz geschützten technologischen Wissen des Unterzeichners, einen höchstwahrscheinlich unversteuerten zweistelligen Millionenbetrag eingenommen. Der Unterzeichner verzichtet auch hier Beweise aus kriminellen Verträgen und internationalen Börsenveröffentlichungen, in Bezug auf seine Patente diesem Schriftsatz sowie auch aus Kostengründen beizufügen.

Als Gedankenstütze in der Sache verweist der Unterzeichner auf den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Oldenburg vom 13. Januar 2012 hin. Auch verweist in der Sache der Unterzeichner auf den Beschluss des BVerfG zum Aktz. 2 BvR 2156/09 sowie dem Bescheid des EMGR zum Aktz. 17132/10 hin. Beide höchstrichterliche Instanzen sind der Meinung, dass Steuerzahlungen sowie Steuergerechtigkeit nicht von verfassungsrechtlicher Bedeutung sind (§ 93b mit § 93a BVerfGG). Der ehemalige Präsident des BVerfG, Herr Prof. Dr. Drs. Papier, bestätigte diese für den Bürger irritative Rechtsauffassung seiner Richter nochmals mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 und als unangreifbar.

Der schriftlichen Bestätigung für den fortgesetzten straffreien Ausschluss vom Steuersystem (Einkommen-, Umsatz-, Lohn-, Gewerbe- etc. etc.) der Bundesrepublik Deutschland und betreffend seiner seit 1995 ausgeführten beruflichen Tätigkeiten, sieht der Unterzeichner umgehend entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

xxxxxxx

Anlagen:
GenStA-Oldenburg vom 13. Januar 2012 - Az. NZS 700 AR 225/11
Löschung der Steuersignale FA-Delmenhorst 13. Februar 2017
Gutachten vom 24. Oktober 2004 für FG-Hannover