Verkehrsrecht Augsburg

„Maskenpflicht“ vs. Vermummungsverbot

Mit Presskonferenz vom 20.04.2020 kündigte Ministerpräsident Markus Söder für den Freistaat Bayern eine coronabedingte „Maskenpflicht“ für den Zeitraum ab 27.04.2020 an. In Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr muss dann ein „Mund-Nase-Schutz“ getragen werden, wobei es sich hierbei nicht zwingend um eine klassische Maske handeln muss. Ein Tuch oder Schal dürfte den Maßgaben genügen. Bis dahin gilt lediglich ein sog. „Maskengebot“ - verbunden mit dem dringenden Appell diesem, zum Schutz Dritter, nachzukommen. Wie aber verhält sich diese im Volksmund genannte „Maskenpflicht“ mit dem allgemein gültigen Vermummungsverbot am Steuer? Gemäß § 23 IV StVO gilt Folgendes: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.“ Demnach ist also das Verhüllen des Gesichts im Straßenverkehr...

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