Rechtsgrundlagen der typisch stillen Gesellschaft

Rechtsgrundlagen der typisch stillen Gesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft - von Dr. jur. Horst Werner

Die stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) gibt es in den Rechtsformen als typisch stille Gesellschaft und als steuerlich intendierte atypisch stille Gesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, so Dr. jur. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Name "stille Gesellschaft bzw. stille Beteiligung" ist gleichzeitig Programm: der stille Gesellschafter hat "still" ohne Einflußrechte zu sein und steht "still" ( anonym ohne Namens-Nennung im Handelsregister ) im Hintergrund. Die stille Gesellschaft hat den Rechtsformzweck, einem Kaufmann als ein unternehmerisches Finanzierungsinstrument zu dienen und ist deshalb rein kapitalistisch strukturiert. Der stille Gesellschafter gibt dem Beteiligungsunternehmen Kapital, ohne ein Mitspracherecht und ohne unternehmerische Einflussrechte ( aber gewisse Informations- und Kontrollrechte ) zu erhalten. Die Kapitalbeteiligung und die Übereignung des Kapitalanteils an den Unternehmer macht die stille...

Inhalt abgleichen