Finanzportfolioverwaltung

Die gewerbliche Spekulation mit Anlegergeldern in Finanzinstrumenten sind genehmigungspflichtige Bankgeschäfte - von Dr. Werner

Ein Vermögensverwalter, der fremde Vermögensmassen mit eigener Entscheidungsbefugnis betreut, erfüllt den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG ). Das ähnliche Finanzkommissionsgeschäft gem. Nr. 4 bezeichnet die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung, § 2 III Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Das Finanzkommissionsgeschäft gehört ebenfalls zu den Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 KWG, deren gewerbsmäßiges Betreiben ein Unternehmen als Kreditinstitut klassifiziert. Finanzinstrumente sind auch hier Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile oder ein Treuhandvermögen. Die Kapitalmarktaufsicht hat mit entsprechenden Verfügungen häufig Unternehmen untersagt, die das Trading mit Anlegergeldern ( soweit diese stimmrechtslose “Fremdgelder” darstellen ) als Hauptgeschäftsfeld...

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