Finanzdienstleistungsinstitute

Haftungsdach für Finanzvermittler bei Wertpapieren von Bankinstituten gem. § 32 KWG - von Dr. jur. Horst Werner

Die Bedeutung eines Haftungsdachs besteht darin, dass Finanzdienstleister ohne entsprechende amtliche Zulassung von einem Unternehmen nach § 32 KWG unter dessen "Fittiche" genommen werden können und dass dieses Unternehmen die Haftung für deren Tätigkeiten übernimmt. Die Finanzvermittler unter einem Haftungsdach sind somit an ein bestimmtes CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen (sog. Haftungsdach) vertraglich gebunden und dürfen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 KWG unter anderem die Anlagevermittlung und -beratung erbringen, allerdings ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung dieses Instituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens. Am Finanzvermittler-Markt wird von einem "Haftungsdach" gesprochen, wenn die Erbringung von Finanzdienstleistungen, also z.B. die Anlageberatung oder -vermittlung, ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines autorisierten Finanzdienstleistungsunternehmens erbracht...

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