§ 32 Kreditwesengesetz
22.06.2018: Wirtschaft | Direktvertrieb von Kapitalanlagen | Dr. Horst Werner | Emittentenprivileg | Erlaubnis gem. § 34 f Gewerbeordnung | Platzierung eigener Kapitalanlagen | Verkauf von wertpapierlosen Vermögensanlagen | wertpapierverbriefte Kapitalanlagen | § 32 Kreditwesengesetz
Pressetext verfasst von HorstWerner am Fr, 2018-06-22 08:48.
Der Direktvertrieb von Kapitalanlagen ist für jeden Initiator nach dem Emittentenprivileg möglich – von Dr. Horst Werner
Die Platzierung des Initiators seiner eigenen Kapitalanlagen ist stets erlaubnisfrei bzw. BaFin-frei und man bezeichnet dies als das sogen. Emittentenprivileg. Dagegen bedarf der Dritt-Vertrieb bzw. der Verkauf von wertpapierlosen Vermögensanlagen und/oder der Wertpapierverkauf durch Dritte bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) der Erlaubnis gem. § 34 f Gewerbeordnung und bei Wertpapieren der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Dazu gehören immer Aktien und Anleihen sowie Genussscheine, soweit auch die letzteren wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also alle Kapitalanlagen mit Ausnahme der grundschuldbesicherten Darlehen. Wertpapiere dürfen...
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