Erbrecht: Geerbte Wohnung bei Hartz IV-Bezug

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Beschluss vom 03.08.2012 (Aktenzeichen L 19 AS 1289/12 B) entschieden, dass während des Bezugszeitraumes geerbte Immobilien, die nicht selbst genutzt werden, verwertbares Vermögen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit darstellen, vorausgesetzt, eine Verwertung kann innerhalb des Bezugszeitraumes erfolgen.

Kann die Verwertung nicht sofort erfolgen, entfällt demnach der Anspruch auf Leistungen in Form eines Zuschusses, jedoch besteht Anspruch auf Gewährung von Leistung dann in Form eines Darlehens, das bei Veräußerung der Immobilie zurückzugewähren ist.

Unzumutbar wäre eine Verwertung einer Immobilie nur dann, wenn die Veräußerung mit ganz erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden wäre.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass damit auch Eltern von Kindern, die Hartz IV-Leistungen beziehen, gut beraten sind, testamentarisch Vorsorge zu treffen. In Anlehnung an die Gestaltung eines sogenannten Behindertentestamentes bietet sich hier eine testamentarische Gestaltung an, die unter dem Stichwort „Bedürftigen-Testament“ behandelt wird. Auf die Gestaltung solcher Testamente sind wir besonders spezialisiert.

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