Widerspruch schützt vor Datenhandel nicht

Das am 27.6.2012 im Bundestag verabschiedete Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens könnte auch Gesetz zur Rückentwicklung des Datenschutzes heißen.

Im nun verabschiedeten Gesetz heißt es:

“Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten … zu widersprechen; sie ist auf dieses Recht bei der Anmeldung … sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.”

Aus dem Opt-in, also der ausdrücklichen Zustimmung, wird also ein Opt-out. Die Datenweitergabe wird damit zum Standard, es sei denn, jemand widerspricht ausdrücklich.

Diese schwächere Option wird außerdem durch einen Zusatz im Gesetz noch weiter entwertet. Dieser besagt, der Widerspruch gelte nicht,

“wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden”.

Genau das ist aber eigentlich immer der Fall, kritisiert die stellvertretende innenpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Gabriele Fograscher:

“Da man für die Melderegisterauskunft immer bereits vorhandene Daten benötigt, wird es sich stets um eine Bestätigung oder Berichtigung vorhandener Daten handeln. Das ist ein dramatischer Rückfall sogar hinter die Regelungen der bisherigen Gesetzeslage.”

Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz, sieht das ähnlich. Seine Behörde weist zwar darauf hin, dass ein Widerspruch jederzeit möglich ist und dass es Musterschreiben gibt, an denen sich die Bürger orientieren können, aber in den meisten Fällen ist der Widerstand zwecklos.


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