Beschluss OLG Schleswig-Holstein vom 30.09.2011: Erfolgreiche Ablehnung des Vorsitzenden Richters OLG Dr. Jörg Sch.

Kiel,12.10.2011:Tenor Beschluss des 11.Zivilsenats OLG Schleswig vom 30.9.2011. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters des 11. Zivilsenats am Oberlandesgericht Dr. Jörg Sch.wird für begründet erklärt.Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers Lothar B. hat gem. § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 42 Abs.1 ZPO Erfolg. Nach dieser Regelung kann die Ablehnung eines Richters darauf gestützt werden, das er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß des Vortrags des Antragstellers der Fall. Hiernach ist der Abgelehnte Vorsitzende Richter kraft Gesetz von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er -wie hier- zu der Partei der Beklagten Land Schleswig-Holstein in der Amtshaftungsklage wegen seines Fehlverhaltens der versagenden Prozesskostenhilfebeschlüsse vom 14.01, 17.01. und 21.01.2011 in einem Regressverhältnis wegen Durchgriffshaftung des Staates im Rahmen der Beamtenhaftung steht (vgl.Wieczoreck, ZPO,2.Auflage 1976, § 51,c II a 2.).
Lothar Bösselmann


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