Verstoß gegen Arzneimittelpreisbindung durch Vergünstigung beim Medikamentenkauf

Eine Versandapotheke hat mit verschiedenen Krankenkassen Kooperationsvereinbarungen getroffen, durch die Versicherte keine Zuzahlung zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln leisten mussten. Durch sog. Zuzahlungsgutscheine, die von der Versandapotheke über die Krankenkassen an die Versicherten weitergegeben wurden, umgingen diese die Rezeptgebühr.

Diese Praxis untersagte die Antragsgegnerin per Bescheid vom 29.11.2007. Dagegen hat der Kläger am 3. 12.2007 Klage erhoben. In Folge war den Versicherten eine Einlösung der Zuzahlungsgutscheine nicht mehr möglich; die seitens der Apotheke angebotene Stundung der Beträge wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 25.6.2008 untersagt.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die AMPreisV (Arzneimittelpreisverordnung) vorliegt, muss mit ja beantwortet werden. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: “Die Frage lässt sich (…) aus den gesetzlichen Vorgaben und anhand der dazu bereits ergangenen (…) Rechtsprechung dahingehend beantworten, dass ein Apotheker schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung verstößt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.“ Weiterhin verdeutlicht das Gericht, dass das Ziel des Gesetzgebers, die flächendeckende, wettbewerbslose, gleichmäßige und preisgleiche Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, gewahrt bleiben müsse. Aus diesem Grund, so die Richter weiter, ist das Preisgestaltungssystem engen rechtlichen Vorgaben unterworfen, gegen die der Kläger verstieß.

So hat die Apotheke stets auch formal und korrekt den vorgeschriebenen Preis für verschreibungspflichtige Medikamente berechnet und mit den Krankenkassen abgerechnet. Jedoch hat der Kläger durch die Zuzahlungsgutscheine den Versicherten und Kunden entgegen der rechtlichen Vorschriften einen Rabatt auf den verbindlichen Preis eingeräumt. Hauptursächlich für das Festhalten des Gesetzgebers an seiner Preisbindungspolitik ist die Befürchtung, ein freier Wettbewerb ohne Preisbindung könnte das Ziel der flächendeckenden, einheitlichen Arzneimittelversorgung gefährden. Dieser Intention läuft das Geschäftsgebaren der Apotheke entgegen.

Dem Argument des Klägers, die Abrechnung der Arzneimittel erfolgt über die Krankenkassen und nicht durch die Benutzer der Präparate folgt das Gericht nicht. So schreiben die Richter: „Der Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung wird gerade auch dann verwirklicht, wenn er zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.“

Dementsprechend eindeutig ist auch der Leitsatz des Urteils formuliert: „Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liegt immer schon dann vor, wenn eine Apotheke dem Versicherten (…) gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Dies gilt gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.“

Auch besteht im streitgegenständlichen Fall keine Differenzierung zwischen Erst- und Folgegeschäft, da die wirtschaftliche Vergünstigung unmittelbar mit Abgabe und Erwerb des verschreibungspflichtigen Arzneimittels verknüpft ist (im Gegensatz zum Modell einer Bonuspunkte-Sammelaktion, die wirtschaftliche Vergünstigungen ausschließlich in einem möglichen Folgegeschäft in Aussicht stellt).

Wie in vielen anderen Fällen auch zeigt der vorstehende Sachverhalt, dass das Geflecht an juristischen Vorgaben dicht ist. Vermeintlich eindeutige Rechtslagen sind mitunter Fallstricke und Fallen, die auf Anhieb nicht zu erkennen sind. Eine sorgfältige juristische Prüfung jeder Marketing- und Werbemaßnahme sollte also immer stattfinden, um ein böses Erwachen zu verhindern, bzw. um einen Angriffspunkt zu finden.

Empfehlend sei auf das Urteil des VG Osnabrück verwiesen, das sich um eine ähnliche Thematik dreht (www.juravendis.de - Urteilsbesprechung vom 26.4.2011).

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