Verstoß gegen Arzneimittelpreisbindung bei Rezeptbonus

In dem streitgegenständlichen Fall gewährt eine Versandapotheke (Antragsteller) jedem Kunden, der ein Rezept über mindestens ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel einreicht, bei der nächsten Bestellung freiverkäuflicher Apothekenartikel eine Gutschrift iHv 3,00 Euro. Gegen diese werbliche Maßnahme wurde mit Bescheid vom 16.12.2010 auf Unterlass geklagt. Zur Begründung hieß es, die Gewährung einer Rechnungsgutschrift verstoße gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften des § 78 Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetz (AMG) i.V.m. § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Weiter wurde ausgeführt, der Apotheker verhindere mit seiner Marketing-Aktion – die geldwerte Leistung bei Bestellung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels – das gesetzgeberische Ziel, verschreibungspflichtige Medikamente wegen ihres höheren Gefahrenpotentials zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung vom Wettbewerb auszunehmen. Dieser sei jedoch schon bei weiteren Versandapotheken im niedersächsischen Raum zu beobachten.

Der Apotheker hat gegen diesen Beschluss am 27.12.2010 Klage erhoben. Unter anderem verwies er auf die Unverhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung. Dem Ziel des Gesetzgebers, verschreibungspflichtige Arzneimittel dem Wettbewerb zu entziehen, steht die strittige Maßnahme nicht im Weg. Auch sei die Höhe des Rechnungsbonus als eine geringwertige Kleinigkeit nicht geeignet, um andere Apotheken in ihrer Existenzsicherung zu gefährden.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin die rechtmäßige und örtlich zuständige Behörde sei und somit auch sachlich zuständig ist. Weiter führt das VG Osnabrück aus, dass gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten ist. Gegen diese gesetzliche Preisbindung verstößt der Antragsteller durch die Gewährung des streitbefangenen Rezeptbonus. Wörtlich heißt es im Urteil: „Ein derartiger Verstoß liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der AMPreisV zu berechnenden Preis an seine Kunden abgibt, sondern auch dann, wenn er für das betreffende Arzneimittel zwar den korrekten Preis ansetzt, seinen Kunden beim Erwerb des Arzneimittels zugleich jedoch Vorteile gewährt, die den Erwerb des Arzneimittels für diese wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Einen solchen – arzneimittelrechtlich unzulässigen – wirtschaftlichen Vorteil stellt der vom Antragsteller gewährte Rezeptbonus, bei dem es sich der Sache nach um eine auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden, bei einem Folgekauf einlösbaren Gutschein handelt, dar.“

Auch dieser Streitgegenstand legt offen, dass juristisch zulässige und juristisch bedenkliche Werbemaßnehmen oftmals sehr eng beieinander liegen. Selbst vermeintlich unbedenkliche Aktionen tragen nicht selten eine rechtliche Problemlage in sich. Eine fundierte juristische Meinung und „Gefahrenanalyse“ kann helfen, rechtliche Fehltritte aufzudecken.

Ein Urteil des OVG zu Rezeptgebühren geht in die gleiche Richtung.

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