VG Minden zu Nebenerwerb in Apotheke

Verwaltungsgericht Minden spricht Urteil zum Fall einer Apotheke mit Nebenerwerb durch kosmetische Behandlungen

Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin eine Apotheke, in welcher sie in einem Raum im Obergeschoss kosmetische Behandlungen und Dienstleistungen anbietet. Am 02.06.2010 wurde die Betreiberin der Apotheke aufgefordert, Veränderungen gegenüber den behördlich zugelassenen Betriebsräumen vollständig zurückzubauen, da laut ApBetrO Apothekenbetreiber Kosmetikbehandlungen nur im Rahmen eines anzeigepflichtigen Nebengewerbes betreiben dürfen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 01.07.2010 Klage erhoben.

Die Klägerin begründet ihre Klage dahingehend, dass die Anwendung von verkaufsfähigen Kosmetika ein erlaubnisfreies Nebengeschäft sei und ein unmittelbarer Apothekenbezug bestehe. Die Dienstleistungen werden nicht im Rahmen eines kommerziellen Kosmetikstudios angeboten, wodurch eine Anzeigepflicht nicht bestanden habe.

Der Beklagte hingegen verwies darauf, dass alle Nebentätigkeiten und Nebensortimente der apothekeneigenen Hauptaufgabe, der im öffentlichen Interesse gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, unterzuordnen sind. Kosmetikbehandlungen zählen nicht hierzu. Gegen eine unentgeltliche probierende Anwendung (Testung) des kosmetischen Mittels an dem Kunden im Rahmen einer Beratung sei aus apothekenrechtlicher Sicht hingegen nichts einzuwenden.

Zur Entscheidung

Mit dem entgeltlichen Anbieten und der Durchführung von Kosmetikbehandlungen im geschilderten Umfang in den genehmigten Betriebsräumen ihrer Apotheke verstößt die Klägerin gegen die Regelung des § 4 Abs. 5 ApBetrO. Die Klägerin genügt nicht dem Gebot, dass gemäß § 4 Abs. 5 ApBetrO die Betriebsräume der Apotheke von anderweitig gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen durch Wände und Türen abgetrennt sein müssen.
Weiterhin bewirbt die Klägerin auf ihrer Internetpräsenz die Kosmetikbehandlungen quasi im Sinne eines vollwertigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen. Als Dienstleistungen mit eigenständigem Wert gehen die angebotenen Kosmetikbehandlungen damit über das in § 25 ApBetrO erlaubte Anbieten und Feilhalten von apothekenüblichen Waren weit hinaus. Durch die ApBetrO soll verhindert werden, dass ein Apotheker durch eine anderweitige gewerbliche oder freiberufliche Nutzung seiner Betriebsräume in der Erfüllung seiner Hauptaufgabe, der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, beeinträchtigt wird.

Allerdings haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für beendet erklärt und der Beklagte hob den Bescheid vom 02.06.2010 in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2011 auf. Er untersagt der Klägerin die Durchführung von Kosmetikbehandlungen, Maniküren und Massagen in dem in den amtlichen Plänen als Büroraum ausgewiesenen Raum.

Auch wenn in diesem Fall die Beteiligten den Streit unter sich ausmachten wird ersichtlich, dass es im Apothekenrecht oftmals eine Wanderung auf einem schmalen Grat ist. Wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet sind im Apothekenrecht Trennungen und Differenzierungen zwischen Zulässigem und Unzulässigem so nah beieinander. Eine fundierte rechtliche Beratung ist im Zweifelsfall mehr als nur zu empfehlen.

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