juravendis Rechtsanwälte ++ BGH entscheidet über Funktionsarzneimittel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 1. Juli 2010 (I ZR 19/08) entschieden, dass Produkte, die ab einer bestimmten Menge eine pharmakologische Wirkung haben, als Funktionsarzneimittel anzusehen sind.

Dieser Richterspruch betrifft Produkte dann, wenn davon auszugehen ist, dass die aufgenommene Menge, ab der eine pharmakologische Wirkung einsetzt, durch Einhaltung normaler Verzehrgewohnheiten erreicht wird. Zudem führt das Gericht weiter aus, dass „eine auf dem Produkt angegebene Empfehlung, (…) täglich eine bestimmte, nicht präzise umschriebene Menge (aufzunehmen) einer Einordnung als Funktionsarzneimittel auch dann nicht entgegen steht, wenn diese Menge noch knapp unter der Grenze liegt, von der ab eine pharmakologische Wirkung nachgewiesen ist.“

Vorausgegangen war dem Urteil des BGH ein Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Köln, der in der Berufung schließlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln gelandet ist. Die Revision der Klägerin vor dem BGH hatte letztendlich Erfolg.

Beide Parteien vertreiben Erzeugnisse, deren Bestandteil Trockenextrakt der Ginkgo-biloba-Pflanze ist. Die Klägerin hatte darauf geklagt, dass es der Beklagten verboten werde, ein Lebensmittel in den geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs zu bringen, das als „Carpe Diem Ginkgo“ und / oder „Ginkgo“ bezeichnet wird. Zudem war auf dem Etikett neben den Inhaltsstoffen (u.a. Ginkgo-Extrakt) auch eine Verzehrempfehlung (ein bis zwei Gläser täglich) aufgedruckt.
Das LG Köln gab der Klägerin Recht und untersagte die weitere In-Verkehr-Bringung des Produkts, während das OLG Köln das Urteil zurückwies und der Beklagten Recht zusprach.

Der BGH schließlich hat der Revision der Klägerin stattgegeben und das Urteil des OLG Köln aufgehoben. Laut BGH kann aufgrund der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verbraucher nicht an die Verzehrmenge halten und somit mehr als die empfohlene Tagesmenge des Getränks konsumieren. Zudem sei die Angabe „ein bis zwei Gläser täglich“ äußerst vage und in keinster Weise eine präzise Angabe (Füllmenge / Liter-, bzw. Milliliterangabe).

Letztendlich „kann die Verzehrempfehlung der Beklagten nicht dahin verstanden werden, sie enthalte eine solche Begrenzung auf eine bestimmte Trinkmenge, dass die Tagesdosis von 100 mg Ginkgo-Extrakt nicht überschritten werde, so kann die pharmakologische Wirkung des Produkts der Beklagten nicht verneint werden.“

So zeigt dieses Urteil wieder einmal, dass im Umgang mit Lebensmitteln bei der Beschreibung selbiger höchste Präzision und Genauigkeit gefragt ist. Der Dschungel an Gesetzes- und anderen Vorschriften für Lebensmittel (im Übrigen auch Futtermittel) ist sehr dicht und Abmahnungen im Falle eines unvorsichtigen Handelns können leicht die Folgen sein.

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