Steuerstundungsmodelle

Die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten bei Steuerstundungsmodellen gem. § 15 b EstG beschränkt - von Dr. jur. Horst Werner

Mit einer atypisch stillen Beteiligung kann der Steuerkreis zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer natürlichen Personen geschlossen werden, so dass der atypisch stille Gesellschafter oder Kommanditist Verluste aus der Beteiligung gegen seine anderweitig erzielten Gewinne gegenrechnen kann ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Verlustzuweisungen sind bei atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen allerdings bei massenhaft gleichlautenden Steuerstundungsmodellen gem. § 15 b EstG beschränkt. Bei derartig modellhaft konzipierten Steuerstundungsmodellen ist gem. § 15 b EStG eine Begrenzung von Verlustzuweisungen - z.B. zwecks Gegenrechnung von Verlusten gegen die positiven Einkünfte - für Mitunternehmer gegeben. So bezieht der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. I Nr. 2 EStG und zahlt anders als der typisch stille Gesellschafter keine pauschalisierte Abgeltungsteuer...

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