BGH bestätigt unter dem Az. 2 ARs 283/15 und 2 AR 217/15 die Existenz systembedingter Staatskriminalität

Der 2. Strafsenat beim BGH und vertreten durch die Richter Fischer, Zeng und Bartel bestätigten mit Beschluss am 27. Oktober 2015 zum obigen
Aktenzeichen die Rechtsansicht des ehemaligen Richters Fahsel am Landgericht Stuttgart mit folgendem Text in der SZ am 09. April 2009:

"Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann”.<
Ich … habe … ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind".

Menschenwürde vor Gericht
Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das BVerfG vom 09.03.2005 in 1 BvR 569/05:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

Obwohl dem BGH rund zweihundert Seiten unangreifbares Beweismaterial von vorsätzlichen Vergehen und Verbrechen in Form von Urkunden über vier Bundesländer vorlag und damit völlig unzweifelhaft belegt wurde, warum kein Anwalt mehr den Antragsteller vor Gericht vertreten wolle, berief sich der BGH in seinem nun erfolgten Beschluss genau auf Rechtskenntnisse in Form eines zweiten Staatsexamen oder einer Promotion in Jura. Darüber hinaus erlegte´der BGH einem Rechtsunkundigen noch die Kosten des Verfahrens auf. Letzteres könnte man als vorsätzliche Rechtsbeugung des § 21 GKG ansehen, denn wenn das OLG Oldenburg dem Art 103 Abs. 1 GG gefolgt wäre und kriminelle Banden innerhalb der Justiz nicht über Jahre vorsätzlich die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers zerstört hätten, hätte es niemals den Revisionsantrag beim BGH gegeben. Damit ist die Kostenauferlegung schon eine Verdrehung der Tatsachen(Jescheck,H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H.Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke,A., und H.Schröder: 1997 S.2280 Rn 4).

Es ist richtig, dass gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ein Beschluss des OLG beim BGH nicht angefochten werden darf. Weniger richtig ist, dass zuvor eine sofortige Rechtsbeschwerde gemäß §345 Abs. 2 StPO i.V. m. § 80 Abs. 3 S 3 OWiG zur Niederschrift beim zuständigen Amtsgericht nicht durch die Vors. Richterin untersagt werden darf. Noch weniger gesetzlich richtig ist, dass per Urkunde einer Generalstaatsanwaltschaft (Oldenburg) diese Untersagung zur Niederschrift beim Amtsgericht, hier dem Oberlandesgericht wahrheitswidrig vorgetragen wurde. Die Untersagung der Niederschrift stellt bereits den Straftatbestand der vorsätzlichen Rechtsbeugung und damit eines Verbrechens nach § 339 StGB dar. Der damit verbundene wahrheitswidrige Vortrag der GenStA-Oldenburg für das OlG-Oldenburg stellt unzweifelhaft den Straftatbestand der vorsätzlichen und bandenmäßigen Urkundenfälschung im Amt und damit strafbar gemäß § 348 StGB mit § 129 Abs. 1 StGB dar. Darüber hinaus widerspricht der BGH seiner eigenen Rechtsprechung, denn durch Straftaten von Staatsbeamten zustande gekommene Rechtsbeschlüsse sind rechtsungültig.

Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 10. Juni 2015 ein Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Der Senat hat das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses eingestellt.

Das Ganze geht von Teilen einer kriminellen Bande innerhalb der Niedersächsischen Justiz aus, wobei der Fachaufsichtsführende der StA-Oldenburg gemäß § 13, 26 und 27 StGB i.V. mit § 29 BtMG und § 129 Abs. 1 StGB zum Az. 103 Js 3848/03 StA-Verden, hier im Jahre 1987/88 gehörte. Darüber hinaus für die vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelung von Steuerhinterziehungen und Rechtsbeugung gegen Abgabenordung. Die Richterschaft beim BGH war über diese unglaublichen Rechtsbrüche von Staats- und Justizbeamten spätestens seit 2013 unter dem Az. S 18, hier der Präsident des BGH, informiert gewesen.

Dass die durch den BGH mit einbezogene Generalbundesanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen die GenStA-Oldenburg und Andere einleitete, zeigt wie wahrheitsgemäß sich Richter Fahsel zur systembedingten Staatskriminalität in der Bundesrepublik Deutschland äußerte.

Das Beschuldigte nicht das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht haben sollen und auch vor Gericht keinen Anwalt brauchen, sind die Rechtsansichten des Nazirichters und Verbrechers Roland Freisler sowie der Roten Todesrichterin Hilde Benjamin und hier durch alle Gerichtsinstanzen, angefangen vom AG bis zum BGH, durchgezogen. Auch das Recht auf mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Umgehung des § 183 Abs. 1-4 GVG, durch die beteiligten Gerichte abgeschafft.

Welcher Politiker will es öffentlich nun noch wagen von einem Demokratischen Rechtsstaat zu sprechen?

G.K.

CC Deutscher Bundestag Pet 4
Bundesverfassungsgericht zum Az. 6129/15