Neuerliche Strafanzeige gegen Justizministerin Fau Antje Niewisch Lennarzt und Andere

Aktz. BVerfG AR 6129/15 vom 18. September 2015

Nimmt man sich die Verfassung des Demokratischen Rechtsstaates zu Hand und zieht man die entsprechenden Artikel sich zu nachfolgender Pressemeldung zu Gemüte, dann taugt diese Verfassung nicht einmal das Papier und worauf es geschrieben wurde.

Folgende verfassungsmäßigen Rechte sind gemäß und nicht nur Niederäschsischer Justiz, aufgehoben:

1. Art. 1 GG - die Menschenwürde
2. Art. 2 Abs.2 GG - Recht auf körperliche Unversehrtheit
3. Art. 3 Abs.1 GG - alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
4. Art. 14 Abs.2 GG - das Recht und den Schutz auf materielles und geistiges Eigentum
5. Art. 103 Abs.1 GG - das Recht auf rechtliches Gehör
- das ungeschriebene Recht auf Warheit im Gerichtssaal

Dass sich durch vorsätzliche und bandenmäßige Verletzungen der Verfassung, hier durch Staats und Justizbeamte seit 1987, ein unglaublicher Berg an Vergehen und Verbrechen jener auftürmt, mögen viele Bürger nicht glauben. Das Ganze geht sogar soweit, dass sich renomierte Anwälte aus Angst weigern vor Gericht ein Mandat zu übernehmen.

Wenn es dann für jene Straftäter aus Staats- und Justizbeamten gilt seine eigne Existenz zu retten, dann herrscht Corpsgeist und jedes Mittel ist Recht und wie hier nachfolgend, die verfassungsmäßigen Rechte zu brechen. Dazu gehört und wie in der nachfolgenden Strafanzeige auch aufgezeigt, die Urkundenfälschung im Amt sowie Beweismittelunteldrückung. Zum Hintergrund in dieser Sache hat sich auf der Seite 4 der Akte/Vermerk der Polizei Oldenburg-Land bewahrheitet, dass Staatsanwälte und Richter Vergehen und Vebrechen begegehen. So wörtlich" Niedersächsische Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte sind kriminell".

17. September 2015

Per Fax: (0441) 220 4000

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

Hiermit erstatte ich, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Strafanzeige

gegen

Justizministerin Frau Antje Niewisch-Lennartz

wegen Beihilfe durch Unterlassen, strafbar gemäß § 13 StGB mit § 27 StGB, im Zusammenhang mit § 258a StGB mit § 153 StGB; § 164 StGB; § 165 StGB;
§ 344 StGB; § 345 StGB und § 348 StGB – in vorsätzlicher bandenmäßiger
Tateinheit.

Das Vorgenannte im Zusammenhang mit § 129 Abs. 1 StGB und ist damit als vorsätzlich mit nachfolgend Beteiligten zum Aktz. 2 Ss OWi 171/15 des OLG Oldenburg als bandenmäßiges Verbrechen zu betrachten.

Mit beschuldigt sind als direkt Beteiligte/Ausführende oder auch Fachaufsichtsführende

1.Richterin von der H. - AG Wildeshausen
2.LOStA Roland H. - StA Oldenburg
3.Unbekannter Staatsanwalt bei der StA Oldenburg der die Anklage bei AG Wildeshausen zum Az. 3 OWi 45/15 erhob
4.Generalstaatsanwalt in Oldenburg, Herr Andreas H., als Fachaufsichtsführender für die StA- und GenStA Oldenburg
5.Landgerichtspräsident LG Oldenburg Dr. R. als Dienstaufsichtsführender für die Richter am AG Wildeshausen und Delmenhorst
6.Staatsanwältin Frau Dr. S. - StA Hannover zum Az. NZS 1141 Js 73202/15
7.LOStA, Herr Dr. Jörg F. bei der Staatsanwaltschaft Hannover als Fachaufsichtsführender für StAin Frau Dr. Sprave
8.Generalsstaatsanwalt in Celle, Herr Dr. Frank L. als Fachaufsichtsführender für den LOStA, Herrn Dr. Jörg F. in Hannover
9.Unbekannt beim Amtsgericht Delmenhorst, wegen vorsätzlicher und bandenmäßiger Urkundenunterdrückung, der einer im Zusammenhang stehenden
Zivilklage vom 19. August 2015/Eingang am 20. August 2015

Gründe:

Um den Prozess (OWi 3 Owi 45/15) nicht vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zu verlieren, in dem die beschuldigte Richterin von der H. vorsätzlich die schwerwiegende Uneidliche Falschaussage des Zeugen G. im Verhandlungsprotokoll vom 05. März 2015 unterschlug, war zum ersten Mal bereits der Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§348 StGB) erfüllt. Zur Verschärfung des Ganzen und vorsätzlichen Beugung des Rechts, untersagte die beschuldigte Richterin Von der H. am 23. Juni 2015 um 14:16 in einem 6 minütigen Telefonat über die Rechtspflegerin F. die Niederschrift zur sofortigen Beschwerde für das Oberlandesgericht Oldenburg. Die beschuldigte Richterin wusste zu diesem Zeitpunkt und bereits spätestens vor dem 08. Juli 2015 hinreichend, dass kein Anwalt mehr den Anzeigenerstatter in einem Gerichtsverfahren und gleich welcher Art vor Gericht vertreten würde. Bis zum Revisionsantrag beim BGH vom 15. August 2015, haben insgesamt 35 Anwälte eine Mandatsübernahme verweigert. Die Verweigerung einer Mandatsübernahme sieht der Anzeigenerstatter darin, dass den betreffenden Anwälten unangreifbares Beweismaterial (Schriftsatz vom 12. Juli 2015 an den Deutschen Bundestag) zu bandenmäßigen Vergehen und Verbrechen von Staatsanwälten und Richtern, über inzwischen vier Bundesländer, vorgelegt wurde. Diese komplette Namensliste der angesprochenen Anwälte liegt inzwischen der Bundesanwaltschaft und dem 3. Strafsenat beim Bundesgerichtshof vor.

Beweis zu 1:
a)Verbindungsnachweis vom 23. Juni 2015 mit dem AG Wildeshausen
b)Schriftsatz an den Deutschen Bundestag vom 12. Juli 2015

Mit Schriftsatz vom 04. August 2015 und hier zum 08. August 2015, ging der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg Az. 2 Ss OWi 171/15 vom 20. Juli 2015 beim Anzeigenerstatter ein. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg und obwohl im selbigen Beschluss vom 20. Juli 2015 aufgeführt, fehlte die Stellungnahme vom 15. Juli 2015 der ersten Staatsanwältin bei der Generalsstaatsanwaltschaft Oldenburg, Frau S. Erst auf schriftliche Nachfrage des Anzeigenerstatters des selbigen Tages, also vom 08. August 2015, warum denn die Stellungnahme der Generalsstaatsanwaltschaft Oldenburg dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht beigefügt war, erhielt der Anzeigenerstatter am 15. August 2015 diese alles entscheidende Stellungnahme der 1. StAin Frau S. Auf der Seite zwei der Stellungnahme der Frau S. für das Oberlandesgericht Oldenburg, traute der Anzeigenerstatter und was dort zu seinem Recht zum §§ 345 Abs. 2 StPO i.V. mit § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG vorgetragen wurde, seinen Augen nicht. Diese dem Oberlandesgericht Oldenburg vorsätzlich und bandenmäßig vorgetragene Unwahrheit zur Straf-prozessordnung und zum Recht eines Beschuldigten, ist die zweite vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt.

Beweis zu 2:
Stellungnahme der 1. StAin bei der GenStA OL vom 15. Juli 2015

Um die Rechtkraft für den Beschluss vom 20. Juli 2015 des OLG Oldenburg durch vorsätzliche und bandenmäßige Rechtsbeugung und Urkundenfälschung im Amt herzustellen, wurde der Beschluss nicht per Einschreiben und wie üblich an den Anzeigenerstatter übermittelt, sondern mit Normalpost. Damit konnte bereits am 21. Juli 2015, also 6 Wochen nach vollständiger Kenntnisnahme durch den Anzeigenerstatter, hier das Amtsgericht Wildeshausen die Rechtskraft aus dem Beschluss vom 05. März 2015 und unter Beteiligung des OLG Oldenburg herstellen.

Beweis zu 3:
Blatt 1 vom 05. August 2015 Beschluss AG Wildeshausen

Auf angebliche Anweisung des Justizministeriums in Hannover, hier mit unbekanntem Datum, erklärte der hier mit beschuldigte Landgerichtspräsident Dr. R. des Landgerichts Oldenburg in einer Stellungnahme vom 10. September 2015 und als Beamter der Bundesrepublik Deutschland, durch eigene Aktenüberprüfung alles für Recht befunden zu haben. Diese unwahre Stellungnahme, auch zu einem seit über 12 Jahren anhaltenden schweren Verbrechen gegen die AO zum Az. 16V 10089/03 des Finanzgerichts Hannover und Anderes, befand der Landgerichtspräsident des Landgerichts Oldenburg nicht für strafverfolgungswürdig. Der Landgerichtspräsident des Landgerichts Oldenburg, Herr R. unterliegt als unbeteiligter Beamter am OWi-Gerichtsverfahren dem § 61 Abs. 4 BBG. Diesem seinem Beamteneid zum Schutze des Staates ist er durch Begünstigung, mindestens eines fortgesetzten Verbrechens, nicht nachgekommen. Sein Stillschweigen wäre nur zum Teil entschuldbar, wenn aus der staatsanwaltschaftlichen Akte der StA-Oldenburg in strafrechtlicher Hinsicht vorab Beweismaterial entfernt wurde.

Beweis zu 4:
Schriftsatz vom 10. September 2015 des LG OL
Antwortschriftsatz des Anzeigenerstatters vom 13. September 2015 an LG Oldenburg

Auf der Seite 10 der sofortigen Rechtsbeschwerde vom 25. Juni 2015 und die u.a. schwerwiegendste Verfehlungen Niedersächsischer Justiz beinhaltete, wurde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein mündliches Verfahren durch den Anzeigenerstatter beantragt. Der hier beschuldigte Richter beim 1. Strafsenat für OWi-Angelengeheiten, Herr Jochen S., glaubte einer in Teilen alles beherrschenden kriminellen Bande in der Justiz in Oldenburg mehr, als dem Anzeigenerstatter. Allein der Hinweis auf der Seite 10 dieser sofortigen Rechtsbeschwerde, dass die Staatsanwaltschaft Oldenburg von einem ungesühnten Drogenverbrecher seit Jahren fachaufsichtlich geführt wird, war dem mit beschuldigten Richter Jochen S. nicht deutlicher Fingerzeig genug seiner garantiert richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 i.V mit § 38 DRiG vor seiner Beschlussfassung am 20. Juli 2015, zu folgen.

Beweis zu 5:
Sofortige Rechtsbeschwerde vom 25. Juni 2015

Alle anderen vorsätzlichen Lügen der beschuldigten Richterin von der H. als Vorsitzende in der Hauptverhandlung gegenüber dem Anzeigenerstatter, sind hier aufgrund der Schwere der hauptsächlichen Beschuldigungen nicht mehr nennenswert.

Durch Teilzahlung auf den Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 05. März 2015 und mit zweifacher Zahlungsaufforderung der StA Oldenburg, letztmalig vom 11. September 2015, sind die obigen Straftatbestände für alle Beschuldigten in Tateinheit mit dem heutigen Tage hergestellt. Dieses ist besonders dadurch gekennzeichnet, da sich das Amtsgericht Delmenhorst als Vollstreckungsgericht zum zweiten Mal nach 2013, im Auftrage
der Oldenburger Ermittlungsbehörden der Urkundenunterdrückung oder Vernichtung mit erheblichem strafrechtlichen Beweismaterial, schuldig gemacht hat. Der Vollstreckungsrichter hat sich mit der Unterdrückung der Zivilklage dem Art. 97 Abs. 1 GG i.V. mit § 38 DRiG seiner juristischen Verantwortung entzogen, damit zumindest Beihilfe geleistet.

Beweis zu 6:
Fax-Übertragung des Eilantrages gemäß § 765a ZPO vom 20. August 2015
Einwurf der Original-Zivilklage beim Amtsgericht Delmenhorst unter Zeugenbeweis, Frau Nicole F. Vechta
Überweisungsbeleg an StA Oldenburg vom 17. September 2015
Schriftsatz an den Amtsgerichtsdirektor Delmenhorst vom 16. September 2016

Diese Strafanzeige gilt als verbrecherischer Beweis der beteiligten Justiz zur Revision beim 3. Strafsenat beim Bundesgerichtshof. Darüber hinaus als Beweis systembedingter Staatskriminalität gegen die Menschwürde (Art. 7 Abs. K der Römischen Statuten) und als Mitinhalt einer Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Gleichfalls als Anlage zum Antwortschreiben des Deutschen Bundestages vom 14. September 2015 an den Anzeigenerstatter. Sollte der BGH die Revision des Anzeigenerstatters ablehnen, so wurde bereits vorsorglich Verfassungsbeschwerde am 14. September 2015 eingereicht.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet. Diese Strafanzeige entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

G. K.
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Anlagen: Beweismittel 1-5 wie vorgegeben

Cc:
Deutscher Bundestag BMAS Refr. Pet 4
3. Senat beim Bundesgerichtshof
Bundesverfassungsgericht
Justizministerium Hannover
Dr. Norbert Blüm „Einspruch“
Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.


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OLG Oldenburg bestätigt ausgehende Straftat der GenStA Oldenb.

Mit Schreiben vom 22. September 2015 bestätigt das OLG Oldenburg, dass die vorsätzliche Straftat der Urkundenfälschung im Amt von der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ausging. So wörtlich, "Die GenStA wird selbstständig tätig und leitet ihre Stellungnahme mit Akten dem Oberlandesgericht zu". gez. Richter Jochen S.

Hier darf durchaus die Frage gestellt werden, wie oft haben schon StA- und GenStA-Oldenburg Akten/Urkunden vorsätzlich und bandenmäßig für nachfolgende Gerichtsinstanzen gefälscht? Durch Zeugen ist durchaus belegbar, dass die Fachaufsicht der StA-Oldenburg seit über zehn Jahren von einem ungesühnten Drogenverbrecher geführt wird. Dieser dringende Tatverdacht hat sich durch Stillschweigen der StA-Verden aus den Jahren 2003 und 2013 erhärtet. Der damalige StA Roland H. in Verden, hatte als Ankläger so schwerwiegend vor Gericht gelogen, dass man nur zu der Erkenntnis kommen konnte, dass er als Anstifter mit weiteren Staats- und Justizbeamten an BtM Verbrechen durch einen Dritten im Jahre 1987 aus Verden-Dauelsen beteiligt war. Bei dem Verfahren vor dem LG Verden Az. 4 T 18/15 steht derselbige StA Roland H. unter dringendem Tatverdacht der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt, ebenfalls seit über 10 Jahren, gegen die Abgabenordnung. Der dadurch angerichtete finanzielle Schaden, u.a. für den Steuerzahler, dürfte angesichts zweier US-Börsenveroffentlichungen aus dem Jahre 2008 einen dreistelligen Milionenbetrag ausweisen. Der Landesregierung, dem NDS-Justizministerium und den Fraktionen im NDS-Landtag sind diese Vorwürfe alle hinreichend bekannt und werden durch Stillschweigen oder auch Wegsehen jener geduldet.

Nicht nur bei VW werden die Bürger betrogen und belogen, bei Teilen der NDS-Justiz sind derartige Straftaten Tagesgeschäft.

Nachtrag

Da AG Delmenhorst hat erst nach sechs Wochen seines Schweigens auf schriftliche Nachfrage des Klägers am 16. September 2015 zur Sache erstmalig erklärt, dass es sämtliche Unterlagen der Klage vom 20. August 2015 als Erinnerung wertete und an die beschuldigte StA-Oldenburg zur weiteren Bearbeitung übergeben hat.