Das Mittel gegen "organisierte Kriminalität" ist "organisierte Transparenz" - Teil 16

Staatsanwältin Mildner versendet Textkonserven

Niedersächsisches Justizministerium
Frau Justizministerin Niewisch-Lennartz
mit der Bitte zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung

Hannover, den 22.02.2013

an:
Generalstaatsanwaltschaft Celle

Beschwerde gegen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Celle vom 11.02.2013
Strafanzeige gegen Staatsanwältin Mildner (Staatsanwaltschaft Lüneburg – Zweigstelle Celle -)
NZS 8104 Js 276/12

Gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Celle vom 11.02.2013 (Poststempel 20.02.2013) lege ich hiermit Beschwerde ein. Der Bescheid vom 11.02.2013 bezieht sich auf meine Strafanzeige vom 05.01.2012.

Gleichzeitig erstatte ich Strafanzeige gegen Staatsanwältin Mildner.

Die Staatsanwaltschaft Celle befasst sich im Beschluss nicht einmal ansatzweise mit dem Inhalt der Strafanzeige gegen Herrn Staatsanwalt Behne. Insofern liegt auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 89 vor.

Allgemeine und nichts sagende Redewendungen genügen niemals. Die Begründung muss aus sich heraus verständlich sein und die für die Einstellung maßgeblichen Erwägungen unter Beschränkung auf die tragenden Gesichtspunkte (Nr. 89 Abs. 2 S. 3 RiStBV) in allgemein, d. h. auch dem Rechtsunkundigen verständlicher Sprache (Nr. 89 Abs. 4 RiStBV) zum Ausdruck bringen. Eine Darlegung, warum aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen kein hinrei-chender Tatverdacht besteht, ist nicht ersichtlich.

Diese Untätigkeit zielt auf Strafvereitelung im Amt und erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung. Das Schreiben vom 11.02.2013 ist inhaltlich identisch mit dem Bescheid vom 09.02.2013 und gleichfalls inhaltsleer. Der Bescheid kommt einer Bescheidlosstellung gleich.

Ich weise darauf hin, dass ich u. a. gegen die Staatsanwälte Dr. Lange, Kolkmeier, Bettermann Strafanzeige erstattet habe. Der Vorgang müsste der Generalstaatsanwaltschaft Celle entzogen werden, da nicht mit einer rechtsstaatlichen Behandlung zu rechnen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Theodor W. Stahmeyer

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Bescheide Mildner 20130209 und 11.PDF224.87 KB