Das Mittel gegen "organisierte Kriminalität" ist "organisierte Transparenz" - Teil 15

Bananenrepublik und Organisierte Kriminalität

Pressesprecherin der Generalstaatsanwaltschaft Celle OStAin Dr. Lange bearbeitet Verfahren gegen ihren Stellvertr. Pressesprecher OStA Kolkmeier

an:
Niedersächsisches Justizministerium
Frau Justizministerin
Niewisch-Lennartz

Hannover, 20.02.2013

Strafanzeige gegen Oberstaatsanwältin Dr. Lange und Staatsanwalt Bettermann von der Generalstaatsanwaltschaft Celle wegen
Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Aktenunterdrückung, Aktenverfälschung sowie Beteiligung und Duldung an organisierter Kriminalität und aller damit im Zusammenhang stehenden Straftaten
(Bescheid 2 Zs 35/13 vom 11.02.2013)

Die Strafanzeige erfolgt bewusst direkt beim Justizministerium, da ein rechtsstaatliches und ohne Befangenheit geführtes Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Celle nicht erfolgen wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle unter Beteiligung des OStA Kolkmeier hat den Unterzeichner „bescheidlos“ gestellt. Die Staatsanwaltschaft Hannover antwortet daher seit Ende 2010 nicht mehr, auch nicht auf neue Strafanzeigen und unter Berücksichtigung der Vorlage des Urteil des BGH Xa ZR 48/09, welches nach der Be-scheidlosstellung ergangen ist.

Bei den Ausführungen der Staatsanwälte Dr. Lange und Bettermann im Bescheid vom 11.02.2013 handelt es sich um floskelhafte, substanzlose, abwegige und grob unvollständige Ausführungen. Dies kommt schon darin zum Ausdruck, dass die Staatsanwälte ausführen:
„Über Inhalt und Ablauf des Verfahrens sollen hier weitere Ausführungen nicht gemacht werden.“
Indes äußert sich die Staatsanwälte zum Inhalt und Ablauf des Verfahrens überhaupt nicht. Gerade darauf kommt es aber ganz wesentlich an.

Darüber hinaus wird der Akteninhalt bewusst verfälscht. Die Staatsanwälte verstoßen darüber hinaus gegen die RiStBV. Allgemeine und nichts sagende Redewendungen genügen danach niemals (Nr 89 Abs. 2 S. 1 RiStBV). Die Begründung muss aus sich heraus verständlich sein und die für die Einstellung maßgeblichen Erwägungen - unter Beschränkung auf die tragenden Gesichtspunkte (Nr. 89 Abs. 2 S. 3 RiStBV) - in allgemein, d. h. auch dem Rechtsunkundigen verständlicher Sprache (Nr. 89 Abs. 4 RiStBV) zum Ausdruck bringen. Eine Darlegung, warum aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen kein hinreichender Tatverdacht besteht, ist nicht ersichtlich. Allgemeine Hinweise auf vermeintliche „spezielle Herausforderungen“ des Gerichts sind weder sachdienlich noch im vorliegenden Fall von Substanz.

Soweit die Staatsanwälte im Schreiben vom 11.02.2013, Seite 2, drittletzter Absatz ausführen, dass sich die Richter auch von persönlichen Animositäten nicht hätten beeinlassen lassen, liegt vollständig neben der Sache.
Im Ergebnis begründeten die Richter Dr. Knoke, Bormann und Thomas die Zurückweisung im Beschluss vom 11.07.2011 nämlich damit, dass das Ablehnungsgesuch angeblich offensicht-lich rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Rechtsmissbräuchlichkeit begründet der Senat damit, dass das Ablehnungsgesuch offensichtlich querulatorischer Natur sei und grobe Beleidigungen und Beschimpfungen der beteiligten Richter enthalten soll. Die Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch die betroffenen Richter stellt einen elementaren Verstoß gegen Recht und Gesetz da. Die Richter haben sich zu Richtern in eigener Sache gemacht. Tatsächlich waren die Richter nicht befugt das Verfahren weiter zu führen. Vergleiche dazu die Entscheidung des OLG Celle im Verfahren 7 U 205/08, wonach in dem Vorwurf querulatorischen Verhaltens eine abwertende und kränkende Einschätzung der geistigen Leistungsfähigkeit des Unterzeichners liegt, die die Ablehnung der Richter mit sich bringt. Daraus folgt, dass die Richter gemäß § 42 Abs. 2 ZPO vom Verfahren auszuschließen waren.

Angesichts dieser Tatsachen ist es in keiner Weise hinnehmbar, wenn die Staatsanwälte Dr. Lange und Bettermann ausführen, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entsprechen soll. Tatsächlich haben die Staatsanwälte den Akteninhalt in rechtswidriger Weise verfälscht.

Entgegen den Feststellungen der Staatsanwälte im Bescheid vom 11.02.2013, Seite 2 haben sich diese sehr wohl mit dem Inhalt und Ablauf des Verfahrens auseinanderzusetzen und dazu Ausführungen zu machen. Denn genau dazu hat sich der Unterzeichner im Einzelnen geäußert und seine Strafanzeigen begründet. Die Formulierung der Staatsanwälte „Über Inhalt und Ablauf des Verfahrens sollen hier weitere Ausführungen nicht gemacht werden“ bedeutet im Klartext, die Staatsanwälte haben kein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es liegt auch kein Ermessensspielraum vor. Dieser kann sich zwangsläufig erst eröffnen, wenn gemäß StPO § 160 (1) der Sachverhalt erforscht wurde und gemäß (2) die zur Belastung und zur Ent-lastung dienenden Umstände ermittelt und für die Erhebung der Beweise Sorge getragen wurde.

Anhaltspunkte für bewusst falsche Entscheidung

Soweit die Staatsanwälte meinen, sich mit „sonstigen Gesichtspunkten“ befasst zu haben, ist das Folgenden zu berücksichtigen.

Als weitere Anhaltspunkte für eine bewusst falsche Entscheidung wurden vom Unterzeichner u. a. folgende Gründe ausgeführt. Dazu hat sich bisher kein Staatsanwalt geäußert.

1. Beim Antrag auf einstweilige Verfügung hatte die Antragsstellerin die Auskünfte gemäß Urteil des BGH im Verfahren Xa ZR 48/09 nicht erteilt. Die Behauptung der Richter im Urteil vom 14.04.2011, Seite 6, „die streitgegenständliche Handlung des Beklagten [sei] zu einem Zeitpunkt erfolgt, als unstreitig noch überhaupt keine Auskunft der Klägerin erteilt worden ist, kann nur als objektiv und bewusst falsch bezeichnet werden. Die Revision beim Bundesgerichtshof hat die Beschränkung auf einen Auskunftszeitraum von 5 Jahren angegriffen und die im Rahmen von 5 Jahren erteilten Auskünfte inhaltlich angegriffen. Diesem Begehren hat der BGH weitestgehend stattgegeben.

Tatsache ist vielmehr, dass die Antragstellerin bereits im Verfahren 7 U 205/08 über den Zeitraum von 5 Jahren Auskünfte erteilt hatte, diese aber nicht vollständig waren, um den Schadenersatz berechnen zu können. Die Auskünfte waren bewusst falsch erteilt wie sich in den später erteilten Auskünften zeigt. Der einzige von der Antragstellerin genannte Kunde war die Tochtergesellschaft Q-FLEX.
Keine der Parteien hatte behauptet, dass „noch überhaupt keine Auskunft seitens der Klägerin erteilt worden ist“. Daher ist die Feststellung des Gerichts bewusst falsch, es sei unstreitig, dass überhaupt noch keine Auskünfte erteilt worden seien. Gleiches gilt für die Ausführungen der Staatsanwälte. Hätten die Staatsanwälte pflichtgemäß die Zivilakten beigezogen, wäre den Staatsanwalten sofort aufgefallen, das bereits Auskünfte erteilt worden waren. Eine Aktensichtung ist offensichtlich bei Verstoß gegen StPO § 160 unterblieben.

2. Falsch ist die weitere Behauptung des OLG, der Unterzeichner habe sich die benötigten Information nicht selber beschaffen dürfen und es sei auch insoweit kein billigenswerte Interesse an der angekündigten Maßnahme.

Tatsache ist, dass der Vertrag vom 15.01.2003 gemäß Ziff. 11 auch für die Tochtergesellschaft Q-FLEX bindend ist. Dieses gilt es recht, weil die Tochtergesellschaft im Teilbereich des Verkaufs „Rechtsnachfolgerin“ der Lanex a.s. ist.

3. Eine schwerwiegende Verletzung von Recht und Gesetz liegt auch darin begründet, dass das Gericht sich mit den Regelungen unter Ziff. 11 und 12 des Vertrages vom 15.01.2003 nicht befasst hat, weil die vom Verfügungskläger eingereichte Urkunde angeblich aus formalen Gründen nicht zu berücksichtigen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf den Schriftsatz vom 03.05.2011.

Soweit die Staatsanwälte auf Seite 2, Absatz 2 ausführen, dass das OLG bei der Entscheidung den zwischen dem Unterzeichner und der Firma Lanex abgeschlossenen Vertrag nicht berücksichtigt habe, ist von einer bewusst falschen Darstellung auszugehen. Tatsächlich hat die Antragstellerin (Lanex a.s.) die einstweilige Verfügung auf der Vorlage des englischsprachigen Textes begründet. Diesem Klagebegehren hat sich das Gericht angeschlossen, obwohl die Klägerin diese Urkunde entgegen GVG § 184 nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt hat.

Tatsächlich hat der Unterzeichner die Beiziehung der Übersetzung des Vertrages in deutscher Sprache beantragt, weil er die deutsche Übersetzung vorgelegt hatte. Diese befindet sich in den beizuziehenden Akten.

Richter Bormann hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 4. Mai 2011 ausgeführt, dass im vorliegenden Eilverfahren für das Gericht aus Zeitgründen die Vorlage einer Übersetzung nicht in Betracht kam. Gleichwohl rügte das OLG den Unterzeichner im Urteil vom 14. April 2011, Seite 4, Absatz (3) den Vertrag nicht gemäß GVG § 184 in deutscher Sprache vorgelegt zu haben.
„Nichts für seine Rechtsposition kann der Beklagte [Unterzeichner] im vorliegenden Ver-fahren herleiten, soweit er mit den Regelungen unter Ziffern 11 und 12 des Vertrages vom 15. Januar 2003 argumentiert. Diese Urkunde ist bereits aus formalen Gründen nicht zu berücksichtigen, da der Beklagte diese entgegen § 184 GVG nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt hat (vgl. dazu Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 184 GVG, Rdn. 3).

Somit dürfte zweifelsfrei feststehen, dass die Verpflichtung des OLG zur Beiziehung der deutschen Übersetzung des Vertrages grob missachtet wurde. Die deutsche Übersetzung ist Bestandteil der Gerichtsakte und hätte vom Unterzeichner sogar noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden können, wenn der Senat den Eindruck erweckt hätte, dass die deutsche Übersetzung nicht vorlag.
Die Richter Dr. Knoke und Thomas haben in ihren dienstlichen Äußerungen zum Ablehnungsantrag jeweils im Wesentlichen lediglich erklärt, an dem am 14. April 2011 mitgewirkt zu haben.

Wie bei der späteren Sichtung der Zivilakten festzustellen, lag die deutsche Übersetzung tatsächlich noch in den beizuziehenden Verfahrensakten. Zeitgründe waren für die Nichtberücksichtigung der deutschen Übersetzung nicht maßgeblich. Die Akten hätten auch schon vorher beim Landgericht Hannover angefordert werden können. Der Antrag auf einstweilige Verfügung datierte auf den 25.02.2011. Zeitgründe spielten gleichfalls bei der Abweisung der Anhörungsrüge keine Rolle. Auch zu diesem Zeitpunkt befand sich die dt. Übersetzung in den Zivilakten.

Entgegen der unbegründeten Ansicht der Staatsanwälte handelt es sich bei der Frage nicht um ein „zivilrechtliches Problem“. Es handelt sich um strafbewehrtes Verhalten der Richter, wenn die in den Gerichtsakten befindliche deutsche Übersetzung unberücksichtigt bleibt. Richter, die in der gesamten mündlichen Verhandlung nur deutsch sprechen führen Böses im Schilde, wenn späterhin das Fehlen einer deutschen Übersetzungurkunde gerügt wird, die zweifelsohne vorlag.
Entgegen den Behauptungen der Staatsanwälte ist eine Bejahung von Aktenunterdrückung nicht vertretbar und strafbewehrt. Zweck des Ganzen ist es sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. So ist es hier geschehen.

4. Ganz offenkundig hat das Gericht die Entscheidung ganz bewusst zu meinem Nachteil gefällt. Die Verhinderung der Auskunftsbeschaffung bei der Tochtergesellschaft Q-FLEX führt zu einem erheblichen Vermögensschaden. Wenn den Richtern an einer rechtstaatlichen Entscheidung gelegen gewesen wäre, hätten die Richter nicht selber über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden. Die Richter haben bei ihrer Entscheidung auch nicht vor be-wusst kränkenden und ehrverletzenden Äußerungen halt gemacht.

Wie schon die Staatsanwälte Kolkmeier und Christoph haben die Staatsanwälte Dr. Lange und Bettermann sich in keiner Weise mit dem Inhalt der Strafanzeigen auseinandergesetzt. Das Vorgehen ist gekennzeichnet durch Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Aktenunterdrückung, Aktenverfälschung und Beteiligung und Duldung an organisierter Kriminalität und aller damit im Zusammenhang stehenden Straftaten.

Der Verweis der Staatsanwälte auf das Klageerzwingungsverfahren dient allein dem Zweck, den Zugang zu den Gerichten durch das Aufbauen formaler Hürden zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen
Theodor W. Stahmeyer

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www.qtainer.eu
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www.cleanstate.de

AnhangGröße
Bescheid 2 Zs 35 13 GStA Celle Dr Lange.PDF470.67 KB
Dienstliche Auesserung Dr Knoke Thomas.pdf610.63 KB