Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Am 13.09.2012 infor-mieren Rechtsanwalt Felix Orlowski, Rechtsanwalt Dr. Andreas Ammer und Oberärztin Dr. Lilo Brombacher beim Bad Kreuznacher Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz über die Rechte der Pa-tienten in Arztpraxis und Krankenhaus. Weiterhin erhal-ten Patienten Einblicke, wie die Kommunikation zwi-schen Arzt und Patient verbessert werden kann und was Patienten bei Behandlungsfehlern tun können.

„Mein Arzt hat mich nicht über Nebenwirkungen oder Risiken der Behandlung informiert“, beklagen sich im-mer mehr Patienten bei Ulrike Altmann, Fachanwältin für Medizinrecht. Nach der allgemeinen Rechtsprechung hat der Arzt den Patienten nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken einer Behandlung aufzuklären (BGHZ 90, 103ff). Auch eine exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken ist nicht erforderlich. Ebenso muss der Arzt keine Auskunft über die Dauer der Operation geben, über die genaue Zusammensetzung des Operationsteams oder über die einzelnen Operationsschritte (OLG Hamm, Urteil 02.11.2005 – 3 U 49/05).

Eine Aufklärungspflicht über Behandlungsrisiken besteht im Allgemeinen nur dann, wenn in medizinischen Fachkreisen auf bestimmte mit einer Behandlung verbundene Gefahren hingewiesen wird (BGH, Beschluss 31.01.2006 – VI ZR 87/05).

Der Arzt kann auch gänzlich auf eine Aufklärung ver-zichten, etwa wenn ein bewusstloses Unfallopfer drin-gender ärztlicher Versorgung bedarf, bevor die Angehörigen oder das Vormundschaftsgericht greifbar sind (BGH, VersR 1991, 547 ).

Auch bei einem Zweiteingriff rund fünf Monate nach der ersten Operation ist keine erneute Aufklärung seitens der Ärzte nötig, wenn der Patient bereits beim Ersteingriff ordnungsgemäß über dessen Risiken informiert worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil 5.6.2003, I-8 U 48/02).

Was alternative Behandlungsmethoden betrifft, so ent-fällt eine Aufklärungspflicht, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die für den Patienten gleich belastend sind, gleichartige Ri-siken bergen und gleichwertige Erfolgschancen bieten. (BGH, Urteil 15.03.2005 – VI ZR 313/03; BGH, Urteil 13.06.2006 - VI ZR 323/04).

Eine schonungslose Aufklärung kann sogar einen Arzt-fehler darstellen, wenn sie beim Patienten „nicht uner-hebliche körperliche oder psychische Schäden verursa-che“ (BGH, NJW 1981, 2002). Eine neuere Rechtspre-chung gibt es zu diesem Thema nicht.

Die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht sind in der Rechtsprechung, wenn überhaupt, nur mit großer Unschärfe zu erkennen und allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen auszumachen.

Weitere Informationen zum Thema „Meine Rechte als Patient“ erhalten Sie auf dem Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz am 13.09.2012, 17:30 Uhr in der Galerie 60, Salinenstraße 60, 55543 Bad Kreuznach. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, info@srh-pr.de
Der Eintritt ist frei!

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.

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