Das Mittel gegen "organisierte Kriminalität" ist "organisierte Transparenz" - Teil 7

Schreiben vom 18.07.2012
an: Staatsanwaltschaft Lüneburg, Zweigstelle Celle

Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt Dr. Schreiber wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt und aller mit organisierter Kriminalität zusammenhängenden Straftaten

Bezug nehmend auf den Bescheid (Az. 2 Zs 1270/12) des Oberstaatsanwalts Dr. Schreiber von der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 04.07.2012 erstatte ich Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt und Beteiligung an organisierter Kriminalität.

Der Bescheid des OStA Dr. Schreiber lässt wesentlichen Vortrag des Unterzeichners völlig unberücksichtigt. Dr. Schreiber befasst sich erkennbar nicht mit dem Inhalt des Vorbringens des Unterzeichners und dem Inhalt der Akten. Insofern liegt auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 89. vor. Die Begründung des Bescheids beschränkt sich insoweit auf die allgemeine Feststellung, die Behandlung meiner Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Hannover sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus führt Dr. Schreiber aus, diese habe im Verfahren 1141 Js 60989/11 habe meine Strafanzeige vom 09.08.2011 umfassend geprüft. Ähnlich soll danach für die Bescheide des Dr. Hackner und Dr. Lehmann gelten.

Tatsächlich wurden in allen Fällen gemäß telefonischer Mitteilung wegen der „Bescheidlosstellung“ meiner Person durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle aus dem Jahre 2010 keinerlei Ermittlungen geführt. Daher steht die Behauptung, die StA Hannover habe umfassend geprüft, im Widerspruch zum Akteninhalt.

Die Abgabe der Erklärungen und Ausführungen des Dr. Schreiber grenzt an Realitätsverlust.

Offensichtlich hat auch keine Überprüfung der Angelegenheit durch die GStA Celle stattgefunden, denn dann wären die Zivilakten des 7. Senats des OLG Celle beigezogen worden.

Auch die Feststellung des Dr. Schreiber, dem Prozessbevollmächtigten Schnerwitzki, mit dem Bescheid vom 03.01.2012 (2 ZS 2475/11) mitgeteilt zu haben, dass die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden sei, ändert nichts an dem strafrechtlich relevanten und extrem verfassungsfeindlichen Verhalten des Dr. Schreiber.
Der Bescheidlosstellung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 07.10.2010 in 2 Zs 1538/10 fehlt es an einer Rechtsgrundlage und sie ist darüber hinaus nicht begründet. Es handelt sich um einen Verstoß gegen Art 103 GG. Das Urteil des Bundesgerichtshofs im Verfahren Xa ZR 48/09 datiert auf den 25.11.2010, also nach der nur vermeintlich zulässigen Bescheidlosstellung des Unterzeichners. Der BGH spricht dem Unterzeichner umfangreiche Auskunftsansprüche aus dem Vertrag vom 15.01.2003 zu. Diese Auskunftsansprüche hatte das OLG Celle bereits bis zum 10.09.2009 bejaht. Die Auskunftspflicht der Beklagten bestand aber nicht erst durch das Urteil des BGH, sondern ist Bestandteil des Vertrages vom 15.01.2003 und durch die fristlose Kündigung des Unterzeichners nicht untergegangen.

Ich verweise hinsichtlich der Kriterien für Betrug bzw. Prozessbetrug auf das OLG Bamberg, Urteil Ws 472/81 vom 22.12.1981:

Der Versuch des Prozeßbetruges in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann, wenn die Klageschrift oder vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen wurden......

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Täterhandlung zwischen Entschlußfassung und Vollendung der Straftat als unmittelbares Ansetzen i. S. des § 22 StGB zu qualifizieren ist, ist stets von der Tatsbeschreibung der anzuwendenden Strafnorm auszugehen. Hat der Täter ein Merkmal des Tatbestands verwirkt, liegt immer eine Versuchstat vor, ohne daß es auf die besondere Problematik des § 22 StGB ankommt (Meyer, JuS, 1977, 22 m. w. Nachw.).

Eine Täuschung des Richters im Zivilprozeß liegt daher nicht erst vor, wenn mündlich verhandelt und auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen wurde (§ 137 I und III ZPO). Vielmehr wird das Merkmal der Täuschung bereits dadurch verwirklicht, daß die Klageschrift oder vorbereitende Schriftsätze mit bewußt unwahren Parteivorbringens bei Gericht eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen werden.“

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich OStA Dr. Schreiber in schwerwiegender Weise strafrechtlich relevanter Vergehen schuldig gemacht hat. Dies kommt schon allein dadurch zum Ausdruck, dass Dr. Schreiber kein Ermittlungsverfahren führt bzw. veranlasst und die Durchführung von Ermittlungsverfahren nur vortäuscht.

Mit freundlichen Grüßen
Theodor W. Stahmeyer

Anlage
Bescheid OStA Dr. Schreiber vom 04.07.2012

Ps.
Der Hinweis auf den damaligen Prozessbevollmächtigten Schnerwitzki ist nicht nachvollziehbar. Rechtsanwalt Schnerwitzki ist auch heute noch Prozessbevollmächtigter. Wegen des Bescheids in Sachen 2 Zs 2475/11 gilt dasselbe wie oben ausgeführt. Staatsanwalt Arnold hat mit Hinweis auf die „Bescheidlosstellung“ keinerlei Ermittlungstätigkeit durchgeführt. Daher wurde Strafanzeige erstattet.

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Bescheid Dr Schreiber wg Hackner 20120704.pdf870.56 KB