Die Google Tochter YouTube verliert Rechtsstreit gegen die Gema

Ein Erfolg für die Musik-Verwertungsgesellschaft Gema?

Der Internetkonzern Google muss einige Musiktitel auf seiner Videoplattform YouTube sperren- und künftig Wortfilter einsetzen, um urheberrechtlich geschütztes Material zu löschen.

Allerdings muss die Google-Tochter nur die nachfolgenden sieben Werke löschen. Genannt sind jeweils Komponist oder Autor, der Titel, Interpret oder Interpretin sowie Erscheinungsjahr.

Alex Joerg Christensen, «Ritmo de la noche», Chocolate (1990) – Alex Joerg Christensen, «Night in Motion», U96 (1993) – Frank Dostal, «Lieder, die die Liebe schreibt», Nana Mouskouri (1978) – Hajo Lewerentz (Hayo Panarinfo; Hayo Bauer; CKioni), «Club Bizarre», U96 (1995) – Franz Reuther (Frank Farian), «Rivers of Babylon», Boney M. (1978) – Rolf Zuckowski, «Lieder, die wie Brücken sind», Rolf Zuckowski (1982) – Rolf Zuckowski, «Im Kindergarten», Rolf Zuckowski (1994

Bei fünf weiteren Titeln wurde der Antrag der Gema formal zurückgewiesen, da es für ihn bereits keine Grundlage mehr gab. Hier sei es nicht ersichtlich gewesen, dass entsprechende Videos erneut auf der Plattform bereitgestellt worden seien. Es handelte sich um diese Titel:

- Michael Cretu, «In The Shadow, in The Light», Enigma (2003) – Christian Bruhn, «Zwei kleine Italiener», Conny Froboess (1962) – Christian Bruhn, «Akropolis adieu», Mireille Mathieu (1971) – Alex Joerg Christensen, «Sex An Der Bar», Alex C. feat. Y-Ass (2008) – Alexander Kaiser, «I feel like you», X-Perience (2007

In ersten Reaktionen auf das Urteil kommentierten IT-Rechtsexperten und der Branchenverband Bitkom den Richterspruch als Teilsieg für YouTube und sein Geschäftsmodell:

„Das Hamburger Urteil ist in einem wesentlichen Punkt ein gutes Signal für die Internetwirtschaft. Es macht klar, dass YouTube nicht als Inhalteanbieter, sondern als so genannter Hostprovider einzustufen ist“,

sagte Bitkom-Geschäftsführer Bernhard Rohleder.

Ähnlich kommentierte IT-Rechtsexperte und Lawblogger Udo Vetter das Urteil:

„Mit diesem Urteil liegen die Hamburger Richter auf Linie mit vorangegangenen Urteilen des Bundesgerichtshofes: YouTube haftet nicht direkt für die Urheberrechtsvergehen seine Nutzer.“

Damit, so Vetter, funktioniert YouTubes Geschäftsmodell auch weiterhin.


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