Verfassungsbeschwerde gegen § 353d Nr. 3 StGB erhoben - Angeklagter wehrt sich gegen Maulkorb

Der ehemals wegen Kunstfälschung angeklagte Kunstmaler und -händler Tom Sack stellte vor zwei Jahren Teile seiner eigenen Anklageschrift ins Internet und wurde hierfür in einem weiteren Strafverfahren jetzt rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. - Dabei habe er sich nach eigenen Angaben damals nur gegen eine falsche Presseberichterstattung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzen wollen. In mehreren Tageszeitungen wurde nämlich berichtet, dass dem Angeklagten laut Auskunft eines Pressesprechers der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werde, "in 201 Fällen falsche Signaturen berühmter Maler unter von ihm selbst gefertigte Ölgemälde gesetzt und diese dann verkauft zu haben." Tatsächlich beinhaltete die Anklage nur fünf Fälle einer derartigen "klassischen Kunstfälschung". Dem heute 29-Jährigen wurde hingegen in den übrigen 196 Fällen vorgeworfen, drei Künstleridentitäten erfunden und von ihm selbst gemalte Bilder hierunter vermarktet zu haben. Später erwies sich jedoch kein einziger der 201 Anklagepunkte als haltbar, der "Kunstfälscherprozess" wurde im Januar dieses Jahres bereits am ersten Verhandlungstag auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Kunstfälschung konnte nicht nachgewiesen werden, die angeblich erfundenen Künstler gab es tatsächlich.

Grundlage für die rechtskräftige Verurteilung wegen der Internetveröffentlichung bildet der umstrittene Maulkorbparagraph 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Danach ist es verboten, amtliche Schriftstücke eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Der Betroffene rügt nun mit einer Verfassungsbeschwerde die unzulässige Einschränkung seiner Meinungsfreiheit und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie die Verletzung des Grundsatzes "Keine Strafe ohne Gesetz" aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Strafnorm sei in seinem Fall von den Gerichten in verfassungswidriger Weise ausgelegt worden. Der Zweck des § 353d Nr. 3 StGB liege in erster Linie darin, Rechtsgüter des Angeklagten zu schützen. Dieser solle nämlich durch das Veröffentlichungsverbot vor einer vorzeitigen Bloßstellung bewahrt werden. Auch solle ihm ein faires, rechtsstaatliches Verfahren durch die von der Strafnorm ebenfalls bezweckte Sicherstellung der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten garantiert werden. Dies ergebe sich u.a. aus einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Fundstelle: BVerfGE 71, 206). Es müsse einem Verfahrensbetroffenen jedoch freistehen, auf den durch § 353d Nr. 3 StGB gewährten Schutz zu verzichten. Verfassungsrechtlich sei die Anwendung der Strafnorm allenfalls gegen Dritte zu rechtfertigen, nicht aber gegen den Angeklagten.

Neben den angegriffenen Gerichtsentscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch mittelbar gegen § 353d Nr. 3 StGB. Es wird die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Strafnorm begehrt, soweit die darin unter Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung mit dem Willen des von der Berichterstattung Betroffenen erfolgt ist. Interessierte finden den in Karlsruhe eingereichten Schriftsatz auf der Homepage des Beschwerdeführers unter http://www.tomsack.com.

Tom Sack musste sich insgesamt bereits achtmal wegen angeblichen Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB auf der Anklagebank verantworten, wobei die übrigen Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wurden. Aus seiner Sicht habe man eines dieser Verfahren aber bis zum Ende durchgezogen, um ihm einen Maulkorb zu verpassen. Mit Transparenz habe die Justiz ein großes Problem, gerade wenn sie sich auf dünnem Eis bewege.

Das strafbewehrte Veröffentlichungsverbot ist übrigens auch so manchem Politiker ein Dorn im Auge: Ein Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 17/3989) sieht die ersatzlose Streichung des § 353d Nr. 3 StGB vor. Auch in der juristischen Fachliteratur stößt die Vorschrift auf rege Kritik und wird für missglückt und unzeitgemäß gehalten.

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Zur Person:

Tom Sack, Jahrgang 1982, studierte nach Abitur und Wehrdienst einige Semester Jura in Konstanz am Bodensee. Bereits neben dem Studium handelte er mit Kunst und Antiquitäten. 2004 siedelte er nach Berlin um, wo er seine Tätigkeit ausbaute und gute Umsätze verbuchen konnte. Er betätigte sich dort auch als Galerist. 2006 zog es ihn raus aufs Land. Er ließ sich mit seiner kleinen Familie in Rinteln-Schaumburg bei Hannover nieder, auch um dort die geschäftlichen Aktivitäten weiter ausbauen zu können. Durch ein von der Staatsanwaltschaft Bückeburg eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Kunstfälschung sah er sich jedoch im Jahr 2008 gezwungen, den Kunsthandel und die Tätigkeit als Galerist aufzugeben. Die mit den Ermittlungen einhergehenden Umstände - Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Geschäftsinventar, Rufschaden - brachten den Geschäftsbetrieb vollständig zum Erliegen. Die Vorwürfe erwiesen sich später als haltlos, das Verfahren wurde Anfang 2011 vom Landgericht Bückeburg eingestellt. Ein ähnliches Verfahren, welches neun Kunstverkäufe aus den Jahren 2004 und 2005 zum Gegenstand hat, ist noch beim Kammergericht Berlin anhängig. Tom Sack setzt zur Zeit sein Jurastudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg fort. Er ist mittlerweile ein gefragter Kunstmaler.

Kontaktdaten:

Tom Sack, freischaffender bildender Künstler
Postanschrift: Krausenstr. 17, 06112 Halle (Saale)
Atelier: Rosenstr. 3, 31737 Rinteln (nur nach Terminvereinbarung)
Telefon: 0345/2797391 oder 0176/66500883
E-Mail: info@tomsack.com
Internetpräsenz: http://www.tomsack.com


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