Erneuerbare Energien: Zur Reichweite des Vorsteuerabzugs bei der Errichtung von Solaranlagen

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Niedersächsisches Finanzgericht, 21.12.2009, Az.: 16 K 377/09

Umsatzsteuer wird grundsätzlich immer dann fällig, wenn Waren oder Dienstleistungen verkauft werden.

Unternehmer sind demgemäß verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzuführen.

Natürlich bezahlen Unternehmer auch selber bei unternehmensbezogenen Einkäufen Umsatzsteuer (Vorsteuer). Diese Vorsteuer kann dann später mit der Umsatzsteuer, die von dem Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muss, verrechnet werden.

Zum Vorsteuerabzug sind somit nur Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes berechtigt. Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Auch diejenige Privatperson, die eine Solaranlage auf dem Privathaus betreibt und den generierten Strom dem Netzbetreiber verkauft ist somit Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes.

Dennoch werden Betreiber von Solaranlagen in den meisten Fällen nicht verpflichtet sein, Umsatzsteuererklärungen abzugeben (bzw. Umsatzsteuer abzuführen), da Sie unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen.

Kleinunternehmer in diesem Sinne müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Aber auch solche Unternehmer, die aufgrund ihres Umsatzes eigentlich unter die Kleinunternehmerregelung fallen, können die Option gegenüber dem Finanzamt wählen, die Umsatzsteuer gegenüber dem Netzbetreiber gesondert aufzuführen und gegenüber dem Finanzamt abzuführen.

Im Gegenzug können diese diejenige Umsatzsteuer, die sie bei dem Erwerb der Solaranlage bezahlen (Vorsteuer), von dem Finanzamt zurück verlangen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob die Erweiterung einer Solaranlage auf ein neu gebautes Carport den Betreiber auch für die zum Bau des Carports gezahlten Vorsteuerbeträge zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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