Unterschied von Gelddarlehen u. dem Sachdarlehen sowie zur Leihe gemäß § 1 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG – von Dr. jur. Horst Werner

Nachrangdarlehen über Geld ohne Wertpapierverbriefung als Vermögensanlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Vermögensanlagengesetz mit einer Nachrangabrede stehen in ihrer Grundform im BGB. Gelddarlehen sind im § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert und dürfen am Kapitalmarkt nur mit einem qualifizierten Nachrang und eventuell zusätzlich mit einem Gewinnanteil ( als partiarisches Darlehen ) als Vermögensanlage gem. § 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) öffentlich angeboten werden. Sachdarlehen sind im § 607 BGB definiert und sind keine Finanzinstrumente gemäß § 1 Vermögensanlagengesetz. Es ist jedoch in verschiedenen Angeboten am Markt mal von „Sachdarlehen“ und dann wiederum von der „Leihe“ die Rede. Das macht es erforderlich, die Unterscheidungsmerkmale zwischen dem Sachdarlehen und der Leihe herauszuarbeiten.

Zwischen dem Sachdarlehen und der Leihe bestehen erhebliche Unterschiede. Während bei der Leihe diejenige Sache Vertragsgegenstand ist, die nach Vertragsende zum Verleiher zurück gelangen muss, wird beim Sachdarlehen nur die Rückerstattung einer Sache gleicher Art, Güte und Menge geschuldet (§ 607 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Verleiher bleibt also Eigentümer der verliehenen Sache, der Sachdarlehensgeber überträgt das Eigentum und erhält nur einen Anspruch darauf, gleichartige Gegenstände in gleicher Qualität und Menge zurück zu bekommen.

Zudem ist gesetzlich bei der Leihe Unentgeltlichkeit (vgl. § 598 BGB ), beim Sachdarlehen grundsätzlich Entgeltlichkeit ( also eine Verzinsung ) vorgesehen ( § 607 BGB). Die Vergütung des Kapitalanlegers sollte also als Sachdarlehens-Zins ausgewiesen werden. Deshalb ist stets von einem Sachdarlehen und nicht von einer Leihe die Rede.

Sachdarlehen können mit einem Einmalkauf oder als Sparplan mit wiederholten Käufen angeboten werden; also mit dem Kauf eines Sachgegenstandes ( z.B. Gold ) und mit einer anschließenden (Nutzungs-)Überlassung an den Verkäufer offeriert werden. Bei dieser Art von Sachwert-Sparplänen erwirbt der Kunde zwar Eigentum an dem Sachgegenstand, z.B. am gekauften Gold; gleichzeitig wird das Gold jedoch als Sachdarlehen an den jeweiligen Anbieter als Goldverkäufer hingegeben oder dort belassen, wobei aber auch eine physische Auslieferung während der Laufzeit (unter Berücksichtigung der kleinstmöglichen Stückelung) möglich ist.

Nach diesem Prinzip funktionierten z.B. der Goldsparplan der BWF-Stiftung, sowie jener von der Queensgold. Beide Anbieter wurden jedoch im Frühjahr 2015 von der BaFin zur Rückabwicklung der Verträge verpflichtet (im Fall der BWF Stiftung wurden dann wegen Betrugsverdachts auch alle Vermögenswerte beschlagnahmt und der Stiftungsträger musste in Folge Insolvenz anmelden). Die Entscheidungsgrundlage der BaFin ergab sich nicht aus dem verzinsten Sachdarlehen; vielmehr garantierten die Anbieter unzulässiger Weise den Rückkauf des Goldes ( das war kapitalmarktrechtswidrig ! ) am Ende der Vertragslaufzeit unabhängig zum dann aktuellen Goldpreis zu einem festgelegten Preis (Kaufpreis + Zinsen). Die BaFin stufte das als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft ein und ordnete dementsprechend die Rückabwicklung der Verträge an. Das war offensichtlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG – sonstige Anlagen als Direktinvestments).

Entsprechend einem Merkblatt von 2017 läßt die BaFin Sachdarlehen ( § 607 BGB ) und Forderungen aus unregelmäßiger Verwahrung (§ 700 BGB) bei § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG außer Betracht ( siehe BaFin : BaFin zum Sachdarlehen – siehe unter Ziff. 1 a) und b). Es darf aber keine Rückkaufsverpflichtung und auch keine Option ( z.B. wahlweise „Rückkauf oder Auslieferung“ ) dazu übernommen werden.

Beim Sachdarlehen darf neben einer Verzinsung nach Vertragsende nur die Rückgabe des Sachgegenstandes, z.B. von Gold in gleicher Güte, Qualität und Menge angeboten werden. Bei einem Anbieter findet sich folgender, meiner Erachtens unzulässiger Hinweis :

„Bei Fälligkeit erhalten Sie 14 Tage vorher eine Mitteilung ob Sie a) eine Verlängerung wünschen, b) der Gesamtbetrag an Sie retour überwiesen oder c) ob das Gold ausgeliefert werden soll. Die Ziff. b) „der Gesamtbetrag an Sie retour überwiesen werden soll“ halte ich für unzulässig, da es praktisch ein Rückkaufsangebot zum früheren Erwerbspreis für das Gold enthält.

Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG kostenfrei unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.