Mitarbeiterbeteiligungen durch „virtuelle Beteiligungen“ nicht nur an der Ertragslage, auch an der Vermögenslage beteiligen

Die Mitarbeiterbeteiligung zeichnet ein über das traditionelle Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgehende Rechtsbeziehung durch Miteigentum oder durch Gewinnteilhabe sowie durch persönliche schuldrechtliche Bindung aus, so Dr. jur Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Den Mitarbeitern kann neben den klassischen Beteiligungsformen im Falle eines Unternehmens-Verkaufs oder zum Zeitpunkt eines Börsengangs auch eine bestimmte Zahl von Anteilen (ev. nur wertmäßig ) versprochen werden. Dies sorgt dafür, dass erst bei einem Exit darauf Steuern gezahlt werden müssen, wenn den Beschäftigten der anteilsmäßige Wert ausgezahlt wird. Die Arbeitnehmerbeteiligung kann formalrechtlich über Beteiligungsformen realisiert werden, die den Mitarbeitern Gesellschafterrechte oder aber keine Mitverwaltungsrechte und keine Einflussrechte, sondern nur Gewinn- oder Zinsrechte einräumen. Die Finanzierung und die Liquidität eines Unternehmens lässt sich bankenunabhängig somit durch Beteiligungsgelder als stimmrechtslose Vermögensanlagen von Mitarbeitern mit direkten Zahlungen oder durch Einbehalt von Lohnanteilen verbessern. Dies kann über Beteiligungsformen geschehen, die den Mitarbeitern Eigentumsrechte oder schuldrechtliche Beziehungen ohne Mitverwaltungsrechte und ohne Stimmrechte einräumen. Soweit die Beteiligung über Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte partiarische Darlehen oder Schuldverschreibungen erfolgt, haben die Mitarbeiter auch keine Kontroll- und keine Einsichtsrechte in die Bücher des Unternehmens als Arbeitgeber. Bei den Genussrechten und stillen Beteiligungen finden Ausschüttungen nur statt, wenn das Unternehmen mit den Mitarbeitern ein positives Jahresergebnis erwirtschaftet hat. Dies schafft einen besonderen Arbeitsanreiz bei den Beschäftigten.

Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Mitarbeiterbeteiligungen gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (siehe § 1 EStG), die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber-Unternehmen (siehe § 1 Absatz 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) stehen. Bei dem Dienstverhältnis kann es sich sowohl um ein Hauptarbeitsverhältnis (erstes Dienstverhältnis) als auch um ein Nebenarbeitsverhältnis (weiteres Dienstverhältnis) handeln. Dazu siehe
( BMF, Schreiben v. 16.11.2021, IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 ).

Unter finanzieller Mitarbeiterbeteiligung werden Kapitalbeteiligungen sowohl mit Fremd- als auch mit Eigenkapitalcharakter am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers verstanden.

Angestellte werden also zum Zeitpunkt bei Gesellschaftsanteils-Übertragungen als „reale“ Gesellschafter betrachtet, die an der Wertsteigerung des Unternehmens teilhaben. Werden nur die beim Verkauf etc. ermittelten Werte ohne Anteilsübertragungen angesetzt, bezeichnet man dies als „virtuelle Mitarbeiterbeteiligung“.

Grundsätzlich wird die virtuelle Mitarbeiterbeteiligung aus unterschiedlichen Gründen von Startups bevorzugt: Wie bereits erwähnt, wird die Steuerlast der Mitarbeiter gesenkt, denn die virtuelle Beteiligung löst zunächst keine Steuern aus. Außerdem wird eine Zersplitterung der Gesellschafterstruktur vermieden, sofern nicht dutzenden von Mitarbeitern Gesellschaftsanteile übereignet werden. Das ist gut, da zu viele Gesellschafter potenzielle Investoren abschrecken können. Und zuletzt ist die virtuelle Beteiligung als eine vertragliche Zusicherung zu verstehen, die weder notariell beglaubigt noch in das Handelsregister eingetragen werden muss. Damit entfällt ein gewisser Kosten-Aufwand, ist aber eine große Chance für einen Mitarbeiter, an der Wertsteigerung des Unternehmens zu partizipieren. Bei sehr erfolgreichen Unternehmen ( Google, Apple etc. ) wirkte das wie ein „Jackpot“. Mancher Beschäftigte ist dadurch später Millionär geworden. Ein solches Angebot hat für jeden Mitarbeiter einen besonderen Reiz, nicht nur an der Ertragslage des Unternehmens durch Gewinnbeteiligung zu partizipieren, sondern auch an der Vermögenslage ( =Wertzuwachs ) teilzuhaben.

Ein derartiges wertmäßiges „Jackpot-Angebot“ kann in jeden Mitarbeiterbeteiligungs-Vertrag als schuldrechtliches Zusatz-Versprechen ergänzend integriert werden. Weitere kostenfreie Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .