Dr. jur Horst Werner

Die unseelige Bürokratie behindert den freien Kapitalmarkt für mittelständische Unternehmen - von Dr. jur. Horst Werner

Die überbordende Bürokratie mit einer grenzenlosen Unübersichtlichkeit findet man am freien Kapitalmarkt, so Dr. jur Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) und zerstört damit den dringend erforderlichen Risikokapitalmarkt außerhalb der Börse. Die Vorschriften für BaFin-Prospekte über Vermögensanlagen und Wertpapiere sind reine Verhinderungsvorschriften für kapitalsuchende, mittelständische Unternehmen, die für die Börse zu klein sind und sich einer Aktienöffentlichkeit nicht stellen wollen oder sich einen Börsengang nicht leisten können. Aktien-Emissionen bedeuten auch immer einen Teilverkauf eigener Unternehmensanteile, was der Mittelstand regelmäßig nicht beabsichtigt. In Krisenzeiten ruft die Politik nach Investitionen der Wirtschaft mit entsprechendem Kapitaleinsatz und in normalen Wirtschaftszeiten vernichtet die Politik mit unsinnigen Vorschriften die Investitionsbereitschaft von Investoren. Was nützt ein Kapitalmarktprospekt...

Mitarbeiterbeteiligungen durch „virtuelle Beteiligungen“ nicht nur an der Ertragslage, auch an der Vermögenslage beteiligen

Die Mitarbeiterbeteiligung zeichnet ein über das traditionelle Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgehende Rechtsbeziehung durch Miteigentum oder durch Gewinnteilhabe sowie durch persönliche schuldrechtliche Bindung aus, so Dr. jur Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Den Mitarbeitern kann neben den klassischen Beteiligungsformen im Falle eines Unternehmens-Verkaufs oder zum Zeitpunkt eines Börsengangs auch eine bestimmte Zahl von Anteilen (ev. nur wertmäßig ) versprochen werden. Dies sorgt dafür, dass erst bei einem Exit darauf Steuern gezahlt werden müssen, wenn den Beschäftigten der anteilsmäßige Wert ausgezahlt wird. Die Arbeitnehmerbeteiligung kann formalrechtlich über Beteiligungsformen realisiert werden, die den Mitarbeitern Gesellschafterrechte oder aber keine Mitverwaltungsrechte und keine Einflussrechte, sondern nur Gewinn- oder Zinsrechte einräumen. Die Finanzierung und die Liquidität...

Die Bilanzierung des Genussrechts und stillen Beteiligungskapitals als Equity-Mezzaninekapital - von Dr. jur Horst Werner

Das Genussrecht und die stille Gesellschaftseinlage sind bilanzrechtlich grundsätzlich als Fremdkapital bzw. Verbindlichkeit zu bilanzieren. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage eines Investors wird herbeigeführt, indem er zum einen das volle Verlustrisiko mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger ( Rangrücktritt ) zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Die bloße Verlustbeteiligung ist dagegen nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Bei dem Genussrecht und dem stillen Gesellschaftskapital als Nachrangkapital handelt sich um zugeführtes Unternehmenskapital, das mit einem vertraglich vereinbarten Rückzahlungsnachrang hinter die Zahlungsansprüche...

Die Hausbankabhängigkeit durch bankenunabhängige Kapitalaufnahme von privaten Anlegern vermeiden - von Dr. jur Horst Werner

Die kapitalmarktorientierte Unternehmensfinanzierung führt zur Hausbankunabhängigkeit. Finanzierungs-Interessenten nutzen die kapitalmarkt-geprüften Finanzierungsformen ohne Banken ( = Hausbankunabhängigkeit ) über die Ausgabe von stillem Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital (Unternehmensanleihe), Namensschuldverschreibungen, BaFin-prospektfreie Grundschulddarlehen, Mezzaninekapital gemäß Vermögensanlagengesetz, siehe Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de . Oder Interessenten nutzen, offenes Beteiligungskapital, Wertpapieremissionen gemäß Wertpapierprospektgesetz. Prospektfreie und BaFin-freie...

Grundzüge der Aktiengesellschaft: Die Miteigentümer werden mit Mitverwaltungs- und Gewinnbezugsrechten Mitgesellschafter

Der Autor Dr. jur Horst Werner promovierte an dem bankrechtlichen Lehrstuhl von Prof. Dr. U. Immenga in Göttingen im Aktien- und Konzernrecht und hat hier besondere Kompetenz . - Bei der Aktiengesellschaft werden die Gründer oder die neuen Gesellschaftskapital-Geber ( Einzahlung ins Grundkapital ) Miteigentümer und Mitinhaber, die auf diesem Wege auch Mitverwaltungsrechte und Stimmrechte erwerben. Die Kapitalgeber müssen zu den mindestens einmal jährlich stattfindenden Gesellschafterversammlungen ( Hauptversammlung ) eingeladen werden. Dabei sind diese Einladungen mit gesetzlichen Förmlichkeiten verbunden, die nur einvernehmlich...

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