Energiewende unterstützen: Steuerbefreiung für Solaranlagen

Grundsätzlich sind Photovoltaikanlagen auf Dachflächen für Immobilienbesitzer eine gute und immer interessanter werdende Möglichkeit, die Energiewende aktiv mitzugestalten. Nun zieht der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 nach und unterstützt das Engagement von Immobilieneigentümern und Anlagenbetreibern mit einer Steuerbefreiung, die ab dem 1. Januar 2023 gilt: „Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Solaranlage stehen, werden bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sein“, sagt Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München. Zudem gilt für Erwerb, Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, das heißt, auf diese Leistungen fällt keine Umsatzsteuer an. Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage damit günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Bisher konnte man sich die Umsatzsteuer hierfür vom Finanzamt erstatten lassen – dieser Bürokratieaufwand soll nun entfallen.

„Voraussetzung für diese Neuregelungen ist, dass die installierten Solaranlagen je Steuerpflichtigen insgesamt höchstens eine Bruttonennleistung von 100 kW (peak) aufweisen. Dabei ist unerheblich, ob eine oder mehrere Anlagen installiert sind“, erklärt Schwab. Neben dieser Höchstgrenze seien zwei weitere Grenzen zu beachten:

Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern mit einer Gewerbeeinheit, darf die installierte Bruttoleistung der einzelnen Solaranlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.

Bei Einfamilienhäusern und deren Nebengebäuden (Garagen oder Carports) sowie sonstigen zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden darf die installierte Bruttoleistung maximal 30 kW (peak) betragen. Die Grenze gilt dabei je Solaranlage und nicht je Gebäude.

„Das bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Solaranlagen, zum Beispiel auf seinem Einfamilienhaus und der Garage, installieren kann und dies die Steuerfreiheit nicht gefährdet, solange die installierte Bruttoleistung je Solaranlage 30 kW (peak) und die insgesamt zulässige Gesamtleistung von höchstens 100 kW (peak) eingehalten werden“, so Schwab. „Gut zu wissen ist auch, dass der Betreiber der Solaranlage nicht zwingend auch der Eigentümer des Gebäudes sein muss, um die Steuerbefreiung zu erhalten.“ Für die Steuerpflichtigen entfallen damit ab dem kommenden Jahr die steuerliche Gewinnermittlung und das Ausfüllen der Anlage EÜR für die Solaranlage.“

Übrigens: Auch sogenannte vermögensverwaltende Personengesellschaften (Immobiliengesellschaften) sind in der Neuregelung berücksichtigt. „Der Gesetzesentwurfes sieht vor, dass die steuerbefreiten Einnahmen/Entnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage die Vermietungseinkünfte nicht beeinflussen. Die Vermietungseinkünfte bleiben weiterhin Vermietungseinkünfte mit der Folge, dass die vermietete Immobilie nach zehn Jahren auch künftig noch steuerfrei veräußert werden kann“, erklärt Schwab. Auch der Verkauf der Solaranlage durch die Gesellschaft dürfte dies nicht beeinflussen, da die Verkaufserlöse Einnahmen sind, die mit dem Betrieb der Solaranlage im Zusammenhang stehen.

Vermögensverwaltende Personengesellschaften können somit zukünftig Solaranlagen auf ihre vermieteten Immobilien von bis zu 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, jedoch bis maximal 100 kW (Peak) je Gesellschafter installieren, ohne dass die Vermietungseinkünfte gewerblich „infiziert“ werden und damit steuerliche Nachteile verbunden sind.