Wandelschuldverschreibungen bei jur. Personen mit den Rechten der Gläubiger u. Pflichten des Unterneh. -von Dr. jur.Horst Werner

Eine Schuldverschreibung wird als Wandelanleihe (convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ) bezeichnet, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), sofern die Schuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien oder sonstige Gesellschaftsrechte des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ( z.B. GmbH ) ausgestattet ist. Dann verzichtet der Anleihegläubiger auf die Rückzahlung seines Anleihe"darlehens", das in einem festgelegten Umtauschverhältnis mit der Übernahme von Aktien oder anderen Gesellschafter-Rechten verrechnet wird.

Wandelanleihen als Wandelschuldverschreibungen ( Convertible Bonds ), sind Zinspapiere mit Wertpapiercharakter, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht ( Umtauschrecht ) in Aktien der emittiertenden Gesellschaft verbriefen. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter ( 75 %-iger ) Mehrheit der Hauptversammlung. Das Umtauschverhältnis des Anleihekapitals in Aktien ist bei Begebung der Wandelanleihe im Voraus festzulegen. Der Anleihezeichner kann somit errechnen, wie sich der Aktienkurs entwickeln muss, damit der Umtausch der Wandelanleihe in Aktien für ihn einen Vorteil bzw. Gewinn bietet. Wird das Wandlungsrecht nicht ausgeübt, bleibt die Anleihe bestehen. Wandelschuldverschreibungen können auch in der Unterart des Wandelgenussscheins begeben werden.

Wandelanleihen sind für Unternehmen ein vorteilhaftes Instrument der Unternehmensfinanzierung, zumal eine Wandelanleihe im Gegensatz zu einer normalen Unternehmensanleihe regelmäßig deutlich niedriger verzinst wird. Der Finanzierungsaufwand bleibt also gering. Zudem hat das Unternehmen die Chance, dass der Kapitalgeber seinen Gläubigerstatus aufgibt und Eigenkapitalgeber wird ( Debt-Equity-Swap ). Die ausgebende Gesellschaft einer Wandelanleihe muss nicht mit der Aktiengesellschaft identisch sein, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen. So kann – was in Mode gekommen ist – z.B. eine Investmentbank eine Wandelanleihe auf Aktien eines anderen börsennotierten Unternehmens auflegen, deren Entwicklung positiv eingeschätzt wird.

Die Wandelanleihe ist also ein Wertpapier mit Eigenkapital-Charakter auf Vorrat mit entsprechenden Ansprüchen der Anleihegläubiger und Pflichten des Emittenten.
Wenn die AG ihr Wahlrecht ausübt, wird die Übernahme der Aktien durch den Anleger zur Pflicht ( = Pflichtwandelanleihe gem. § 221 Abs. 1 AktG ).
Eine Wandelanleihe bewirkt die Umwandlung von einer Verbindlichkeit in das Eigenkapital ( = Grundkapital ) der stimmberechtigten Aktie. Eine Inhaberschuldverschreibung oder Namensschuldverschreibung gem. § 793 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) gilt dann als Wandelanleihe ( convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ), wenn die Schuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien verbunden ist oder mit sonstigen Gesellschaftsrechten des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ausgestattet ist. Die Wandelanleihe gibt dem Anleihegläubiger das Recht, den Nennwert der Anleihe in eine festgelegte Anzahl von Aktien des die Anleihe emittierenden Unternehmens umzutauschen und damit vom Gläubiger zum Aktionär zu werden. Dann verzichtet der Anleihegläubiger auf die Rückzahlung seines Anleihedarlehens, das in einem festgelegten Umtauschverhältnis mit der Übernahme von Aktien verrechnet wird. Somit verringert sich das Fremdkapital der Gesellschaft, während das Eigenkapital zunimmt.

Eine spezielle Form der Wandelanleihe sind die sogen. Schuldumwandlungs-Anleihen ( = CoCo-Bonds ). Das sind in Gesellschaftsanteile wandelbare Pflicht-Wandelschuldverschreibungen mit einer vertraglich vorher bestimmten Schuldumwandlung. CoCo-Bonds als nachrangige Wandelanleihen haben einen festen Zinssatz, bei denen das Wandlungsrecht nicht bei den Gläubigern liegt, sondern es liegt bei dem Schuldner-Unternehmen mit dem Eintritt von vorher vertraglich definierten wirtschaftlichen Entwicklungen bzw. Verlusten z.B. zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung. Die CoCo-Bonds sind hybride Schuldverschreibungen und machen die Investoren im Falle einer Wandlung zu haftenden Mitgesellschaftern.

Eine Wandelanleihe ( auch Wandelschuldverschreibung, Wandelobligation oder convertible bond ) ist eine von einer Anteilsgesellschaft ausgegebene und in der Regel mit einem Zins ausgestattete Schuldverschreibung, die dem Inhaber das Recht einräumt, sie während einer Wandlungsfrist zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien einzutauschen. Nimmt der Anleger sein Umtauschrecht nicht wahr, so wird die Anleihe zum Ende der Laufzeit zur Rückzahlung fällig. Wenn dieses Wahlrecht bei der Aktiengesellschaft liegt, wird dies als sogen. „Umgekehrte Wandelanleihe“ bezeichnet. Wenn die AG dann ihr Wahlrecht ausübt, wird die Übernahme der Aktien durch den Anleger zur Pflicht ( = Pflichtwandelanleihe gem. § 221 Abs. 1 AktG ). Kursverluste einer Börsen-Wandelanleihe sind grundsätzlich durch den Rückzahlungsanspruch des Anlegers zum Nennwert abgesichert, soweit sich der Emittent keine Pflichtwandlung vorbehalten hat.

Da Wandelanleihen das Recht oder die Pflicht auf Umtausch der Anleihe in Aktien des Emittenten beinhalten, ist zunächst von der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft ein entsprechender Beschluss zur Schaffung des sogen. bedingten Kapitals notwendig, aus dem bei der Wandlung die entsprechenden Aktien genommen werden. Als Bedingtes Kapital ( §§ 192–201 AktG ) wird der Wert oder die Anzahl von Aktien bezeichnet, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Emission möglicher Wandelanleihen oder Aktienoptionsprogramme vorab durch eine Drei-Viertel-Mehrheit genehmigt hat. Die bedingte Kapitalerhöhung ist in Deutschland betragsmäßig auf die Hälfte des bereits vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Das Gleiche gilt im Aktiengesetz in Österreich und in der Schweiz gem. Art 653 a OR.

Der Wandlungsanspruch des Anlegers auf Umtausch seiner Anleihe in Aktien kann nicht ausgeschlossen werden. Sonst ist es keine Wandelanleihe !

Der Nominalzins, mit dem eine Wandelanleihe ausgestattet ist, liegt meist unter dem jeweiligen Zins des Kapitalmarkts. Die Emission setzt einen Hauptversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit voraus. Den Aktionären steht somit ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Zum Ausgleich des Kursunterschiedes zur Aktie der Gesellschaft wird ein Wandlungs- bzw. Umtauschverhältnis festgelegt. Nicht gewandelte Schuldverschreibungen werden am Ende der Laufzeit getilgt, es sei denn, in den Wandelanleihen-Bedingungen ist eine Wandlungspflicht festgelegt. Solche Wandelanleihen werden am Ende der Laufzeit pflichtgewandelt.

Wandelanleihen verbinden aus der Sicht der Anleihezeichner die Renditeträchtigkeit von festen Zinsausschüttungen bei dem Rentenpapier mit der Chance, bei der Ausübung der Option am Unternehmenswert bzw. der Share-holder-value-Entwicklung der Aktie teilzuhaben. Anleihen bieten daher zum einen eine feste Verzinsung sowie Rückzahlungsansprüche am Ende der vereinbarten Laufzeit und zum anderen das Wahlrecht auf einen Kursgewinn, soweit die Aktie während der Laufzeit im Börsenkurs gestiegen ist. Bei der Wandelanleihe liegt zwar die Verzinsung in der Regel unterhalb der Rendite vergleichbarer Unternehmensanleihen. Andererseits hat der Anleger das Recht, die Wandelanleihe in einem zuvor festgelegten Wandlungsverhältnis in die dem Rentenpapier zugrundeliegende Aktie zu tauschen. Die Wandlung ist bis zu einem bestimmten, festgelegten Zeitpunkt ( Wandlungsfrist ) oder auch innerhalb einer definierten Zeitspanne der Laufzeit der Anleihe möglich. Somit verkörpert die Wandelschuldverschreibung zwitterhaftes Kapital: Während am Anfang ein Gläubiger-/Schuldverhältnis besteht, wird bei Umtausch in Aktien der Investor zum Aktionär als Mitgesellschafter und Mit-Eigentümer. Die (Wandel-)Anleihe als Schuldpapier mit dem Schuldnerstatus der Gesellschaft geht unter.

Ist der Emittent einer Wandelanleihe nicht mit der Aktiengesellschaft identisch, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen, so spricht man nicht von einer Wandelanleihe, sondern von einer Umtauschanleihe.

Gelegentlich kommt es vor, dass sich ein Großaktionär (z. B. ein börsennotiertes Unternehmen) von Anteilen an einer Tochtergesellschaft trennen will, dies aber nicht über eine Direktplatzierung der Aktien an einer Börse machen möchte, sondern durch das Auflegen einer Wandelanleihe als Umtauschanleihe.

Die Wandelanleihe bietet dem Kapitalgeber die Chance, an Kursgewinnen der Aktie teilzuhaben. Bei steigenden Kursen kann der Anleger durch Ausübung des Options- und Umtauschrechts an Wertsteigerungen der Aktie teilhaben und beim Verkauf der Aktien zusätzliche (Kurs-)Gewinne realisieren. Bei unveränderten oder fallenden Kursen wird das Wandlungsrecht regelmäßig nicht ausgeübt. Der Anleger erhält weiterhin die vertraglich vereinbarten Anleihezinsen und behält seinen Anspruch auf Rückzahlung des Anleihekapitals zum Nennwert. Den Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts, also des Übergangs vom Gläubiger zum Eigentümer, kann der Anleger innerhalb der Umtauschfrist selbst bestimmen.

Weitere Auskünfte erteilt kostenfrei Herr Dr. jur. Horst Werner bei entsprechender Mailanfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .