Genussrechte als Vermögensanlagen und Genussscheine als Wertpapiere sind hybride Finanzinstrumente - von Dr. jur. Horst Werner

Das Genussrechtskapital kann ohne Wertpapierverbriefung als vinkulierte Vermögensanlage oder als wertpapierverbriefter Inhaber-Genusschein oder als Namensgenussschein begeben werden, wobei die beiden letzteren auch börsenfähig sein können, so Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Das Genussrecht - ein klassisches Mezzanine-Kapital - gibt es also in den hybriden Erscheinungsformen der Vermögensanlage und des Wertpapiers. Und in hybrider Form bilanziell als Eigenkapital (= Equity-Mezzanine ) und bilanziell als Verbindlichkeit ( Debt-Mezzanine ). Das Genussrecht ist also je nach vertraglicher Ausgestaltung in doppelter Hinsicht ( kapitalmarktrechtlich und bilanzrechtlich ) ein hybrides Finanzinstrument.

Genussrechte wurden bereits im frühen Mittelalter erstmals namentlich erwähnt, woraus die gesetzliche Anerkennung dieses Finanzinstruments ersichtlich ist. Das Genussrecht ist seit Jahrhunderten gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf. Nomen est Omen: Der Genussrechtsbeteiligte kommt in den "Genuss" , am Jahresergebnis eines Unternehmens beteiligt zu werden, ohne Einfluß auf unternehmerische Entscheidungen oder Mitverwaltungsrechte zu haben..

Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben. Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte begrifflich erwähnt. Bei den vinkulierten Namensgenussrechten, die nicht wertpapierverbrieft sind, ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.

Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe ) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.

Die Grundformen des Genussscheins, die Inhaberschuldverschreibung oder die Namensschuldverschreibung stellen ein "wertpapierverbrieftes Darlehen" dar. In der Regel wird der Genussschein mit einer festen Laufzeit und einer vartiablen Gewinnausschüttung versehen. Die Ausschüttung kann jedoch auch endfällig gestaltet werden ( sogen. Null-Kupon-Genussschein ) oder mit einem steigenden Staffelzins wie z.B. bei den Bundesschatzbriefen als Staatsanleihen ausgestattet werden. Die Anleihen dienen der Finanzierung von öffentlichen oder privaten Körperschaften.

Die Begebung einer Anleihe bzw. auch des Genussscheins ist seit Anfang der neunziger Jahre jedem Unternehmen und sogar Privatpersonen möglich ( siehe §§ 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ). Die gesetzliche Beschränkung auf börsennotierte Unternehmen wurde aufgehoben. Zur Begebung eines Genussscheins - soweit man die Platzierung öffentlich bewerben möchte und die Mindesteinlage unter Euro 100.000,- liegt - ist jedoch ein Wertpapierverkaufsprospekt mit Zulassung und Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Abteilung Wertpapieraufsicht BaFin in Frankfurt/Main erforderlich. Der Genussschein-Verkaufsprospekt ist lediglich dann gesetzlich nicht erforderlich, soweit Mindestzeichnungssummen über Euro 100.000,- in jedem Einzelfall angeboten werden. Unabhängig vom gesetzlichen Erfordernis eines Wertpapier- bzw. Anleiheprospektes ist aus Haftungsgründen in jedem Falle ein Kapitalmarktprospekt nach IDW S 4 ( Prospektprüfungsrichtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf ) dringend geboten.

Im einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst Siegfried Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.

1. Wandelgenussrechte zur Finanzierung von Unternehmen

Wandelgenussscheine und Wandelanleihen für mittelständische Unternehmen sind spezielle Formen des Mezzaninekapitals als Wertpapiere mit der Option - also dem späteren Wahlrecht für den Kapitaqlgeber - ein Bezugsrecht auf Eigentümeranteile (z. B. Aktien ) zu erhalten. Dann wird aus dem Mezzaninekapital als stimmrechtslosem Eigenkapitalersatz vorbehaltlos stimmberechtigtes "Vollgesellschafter-Kapital".

2. Bilanzierung der Genussrechte

Die Genussrechte bzw. das Genussrechtskapital zählt zu dem sogen. Mezzanine-Kapital. Der Mezzanine-Investor ist regelmäßig aufgrund einer Nachrangklausel den anderen Insolvenzgläubigern nachgestellt und erhält den Rest einer möglichen Insolvenzquote. Da sich das Einlagenkonto des Genussrechts-Beteiligten als schlichte Forderung darstellt und damit aus der Sicht des Unternehmens eine Verbindlichkeit ist, fehlt bei der Genussrechts-Beteiligung grundsätzlich der Eigenkapitalcharakter und ist deshalb prinzipiell als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Genussrechte-Investor ist Gläubiger und kein unmittelbarer Haftungsträger. Damit die Einlagen der Genussrechts-Kapitalgeber als Eigenkapital in der Bilanz eines mittelständischen Unternehmens ausgewiesen werden können (Equity Mezzanine), sind folgende Kriterien in die Genussrechtsbedingungen einzuarbeiten:

• Übernahme der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion des Genussrechtskapitals
• Nachrangigkeit des gewährten Genussrechtskapitals im Insolvenzfall.
• Langfristigkeit der Kapitalüberlassung der Genussrechte von mindestens 5 Jahren mit einer zweijährigen Kündigungsfrist
- Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens
- eine rein erfolgsabhängige Ausschüttung auf das Genussrechtskapital

Die Behandlung des Genussrechtskapitals als bilanzrechtliches Eigenkapital ist in einem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer ( siehe Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994 ) von den genannten Voraussetzungen her geregelt.

3. Steuern der Genussrechte

Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, werden die Genussrechte als Beteiligungskapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet. So sind die Ausschüttungsgelder auf eine Genussrechts-Finanzierung als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Darlehenszinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. Dies gilt dann, wenn die Genussrechtsinhaber nicht am Liquidationserlös des Unternehmens beteiligt werden. Die Genussrechte bzw. das Genussrechtskapital bietet also echte steuerliche Vorteile. Weitere kostenfreie Informaqtionen erteilt Dr. jur. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ).