Anfrage bei der Generalbundesanwatschaft - Strafanzeige gemäß § 348 StGB mit §129 Abs 1. StGB gegen GenStA-Oldenburg und Andere?

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Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
Bauerstraße 30
76123 Karlsruhe

2 AR 217/15 Stellungnahme vom 24. September 2015 - für den Vors. des 2. Strafsenat beim Bundesgerichtshof zum Az. 2 ARs 283/15

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wurde durch den 2. Strafsenat beim BGH und vertreten durch die Richterin Frau Dr. B, die vorgenannte Stellungnahme zur Kenntnisnahme und auch zur Gegendarstellung für den BGH übermittelt.

Aus der Stellungnahme der Generalbundesanwaltschaft für den 2. Strafsenat beim BGH ergibt sich für den Beschwerdeführer insbesondere die Frage, hat der bearbeitende StA b. BGH, Herr Dr. C. und auch wann, bei der GenStA-Oldenburg Strafanzeige wegen vorsätzlicher bandenmäßiger Urkundenfälschung im Amt, strafbar gemäß § 348 StGB i.V. mit § 129 Abs. 1 StGB gestellt?

Wenn eine solche Strafanzeige durch die Generalbundesanwaltschaft gestellt wurde, wann und bei welcher Staatsanwaltschaft wurde diese Strafanzeige gestellt und von welcher Person der Generalbundesanwaltschaft wurde diese Strafanzeige unterzeichnet?

Ich sehe einer schnellen kurzfristigen Antwort der Generalbundesanwaltschaft, hier noch vor Beschlussfassung des 2. Strafsenat beim BGH, zur Sache
entgegen. In der Anlage füge ich die gefälschte Urkunde für das OLG-Oldenburg und welche von der 1. StAin bei der Generalstaatsanwaltschaft in Oldenburg Frau S. unterzeichnet wurde, als unangreifbares Beweismittel bei. Hierbei geht es um den in völliger Unwahrheit vorgetragenen Sachverhalt zum § 345 Abs. 2 StPO i.V. m. § 80 Abs 3 S. 3 OWiG. Als überzeugendes Indiz vorsätzlichen bandenmäßigen und damit strafbaren Handels der GenStA-Oldenburg ist anzumerken, dass diese gefälschte Urkunde und obwohl in dem Beschluss des OLG-Oldenburg vom 20. Juli 2015 angekündigt, sich nicht als Anlage zum Beschluss des OLG Oldenburg befunden hatte. Das OLG-Oldenburg scheint hier bereits den Verdacht der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt und damit Rechtsbeugung in Tateinheit in Betracht gezogen zu haben. Welches zur angeblichen Rechtsgültigkeit in Bezug auf den Beschluss des AG-Wildeshausen führen sollte.

Alle übrigen Entgegenhaltungen zur Stellungnahme der Generalbundesanwaltschaft für den BGH befinden sich bereits beim BGH, dem BVerfG, dem Bundestag sowie auch dem Bundesjustizminister.

Mit freundlichen Grüßen

G. K.

Anlage:

Stellungnahme der GenStA-Oldenburg vom 15. Juli 2015
zum Az. NZS 300 Ss Rs 118/15

Cc.

2. Strafsenat beim BGH zum Az. 2 ARs 283/15
BVerfG zum Az. AR 6129/15
Deutscher Bundestag Refr. 4 Pet.
Bundesjustizminister Heiko Maas