Soldatenrecht: Rückerstattung der Ausbildungskosten - besondere Härte - OVG NRW vom 20.04.2015 - 1 A 1242/12

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen hat mit Urteil vom 20.04.2015, AZ: 1 A 1242/12, entschieden:

1.Die Erstattung von Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 SG darf den früheren Soldaten gemessen an der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät.

2.In Anwendung dieses Grundsatzes darf in dem Falle, dass Ratenzahlung gewährt wird, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein.

3.Die zeitliche Begrenzung hat bereits in dem ersten Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) zu er-folgen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der im Bescheid festgesetzten Rate und der sich hieraus ergebenden voraussichtlichen Dauer der Tilgung.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Bei dem Kläger liegt allerdings eine "besondere Härte" im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG unter dem wirtschaft-lichen Gesichtspunkt des möglichen Eintritts einer zu vermeidenden Existenzgefährdung vor. Dieser Gesichts-punkt wurde in den Regelungen des angegriffenen Leistungsbescheides der Beklagten nicht (ausreichend) berücksichtigt.
Die Erstattung von Ausbildungskosten wie hier dem Ausbildungsgeld darf den früheren Soldaten in Anwendung der Härteklausel nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät,

vgl. dazu allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 -, BVerfGE 39, 128 = ju-ris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 54; OVG NRW, 26. Juni 1975 - 1 A 927/74 -, DÖV 1975, 792 = juris (LS 2); VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 8 E 2875/04 -, Rpfleger 2006, 90 = juris, Rn. 20; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23.
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Dabei muss u.a. eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung, wie sie insbesondere bei einer sehr hohen Erstattungspflicht und einem (bei eingeräumter Ratenzahlung) entsprechend sehr langen Erstattungszeitraum ein-treten kann, unterbleiben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass sich dann, wenn die Beklagte - wie etwa auch in dem vorliegenden Leistungsbescheid - Ratenzahlungen gewährt, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 1 Nr. 11 = juris, Rn. 24; dem grundsätzlich folgend u.a. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 - 1 K 623/13 -, juris, Rn. 38, und vom 17. Dezember 2014 - 1 K 6101/12 -, juris, Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, juris, Rn. 32; a.A. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris, Rn. 38,VG Schleswig, Urteil vom 6. März 2014 - 12 A 153/13 -, juris, Rn. 41, und wohl auch Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23.

Die betreffende Formulierung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist systematisch eingebettet in Ausführungen zu der Frage, ob der in Anwendung der Härteklausel zu erstattende Betrag "von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten" verlangt werden dürfe, was von seiner individuellen Vermögenslage ab-hänge. Das verdeutlicht, dass es an dieser Stelle um generelle Erwägungen zur Frage der (individuellen) wirt-schaftlichen Zumutbarkeit geht und damit nicht um einen etwaigen weiteren "Bonus" im Rahmen der Anwen-dung der Härteklausel speziell auf die Gruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer. Insofern hat es in die-sem Punkt auch keine Bedeutung, dass die Entscheidung einen Fall betroffen hat, in dem es um die Erstattung der Ausbildungskosten eines Kriegsdienstverweigerers ging. Allein ein solches Verständnis der betreffenden Urteilspassage ergibt im Übrigen auch Sinn, weil es der Sache nach - wie schon ausgeführt - um eine Konkretisierung des im Rahmen der Härteklausel für alle betroffenen früheren Soldaten geltenden Gesichtspunktes gegangen ist, dass diese durch die Erstattung und die Modalitäten ihrer Abwicklung nicht in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sollen.

Soweit es Gegenstimmen zu einer gebotenen zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums gibt,

vgl. VG Gießen, VG Schleswig, jeweils a.a.O.,

setzen diese dabei an, dass grundsätzlich die Pflicht bestehe, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Würden den Soldaten Ratenzahlungen eingeräumt, bleibe es ihnen unbenommen, die hierdurch bewirkte Zahlungsdauer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten durch höhere Ratenzahlungen zu verkürzen. Die-se Argumentation überzeugt schon deswegen nicht, weil sie die angesprochene Verkürzungsmöglichkeit offen-bar als regelmäßig gegeben unterstellt. Diese hängt aber entscheidend von den wirtschaftlichen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall ab. Ferner wird wohl nicht hinreichend bedacht, dass die Pflicht zur Zahlung in einer Summe angesichts der Höhe der zumeist in Rede stehenden Beträge gerade wegen der bestehenden Härteklausel in der Praxis kaum zum Tragen kommen dürfte. Die ggf. bestehende Härte in Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auszugleichen, bleibt dabei Aufgabe der Beklagten, kann also nicht, jedenfalls nicht vollständig, einem Handeln der betroffenen ehemaligen Soldaten (auch im Rahmen von deren finanziellen Möglichkeiten) über-lassen bleiben.

Die danach erforderliche zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums (Zeitraums der Ratenzahlungspflicht) in Richtung auf nur einen Teilzeitraum des gesamten Berufslebens muss auch bereits in dem Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) selbst erfolgen; dort sind die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen. Das ist keine Besonderheit, sondern entspricht auch im Übrigen der Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese unterscheidet sich insoweit im Kern nicht von der Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung zuviel gezahlter Bezügen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Dazu ist anerkannt, dass die Billigkeitsentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheides, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Rückforderungsanspruchs betrifft. Ein Rückforderungsbescheid darf deshalb nicht ergehen, ohne dass bzw. bevor eine Billigkeitsentscheidung getroffen wurde,

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C V 5 Nr. 84 = juris, Rn. 23, m.w.N.; sinngemäß entsprechend zur Härteklausel des Soldatengesetzes wohl auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = ZBR 1977, 287 = ju-ris, Rn. 56, unter Abgrenzung der Anwendung der Härteklausel von lediglich haushaltsrechtlichen Zahlungserleichterungen.

Ob das gleiche Ergebnis in Fällen der vorliegenden Art auch unmittelbar aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden kann,

vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2014 - 1 K 623/13 -, juris, Rn. 38 am Ende,

braucht hier nicht entschieden zu werden.

Der Anforderung der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums kann die Beklagte regelmäßig in der Weise ermessensgerecht entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzt. Denn hierdurch ist auch unter Berücksichtigung etwa zusätzlich zu zahlender Stundungszinsen in aller Regel ausreichend gewährleistet, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Anwendung der Härteklausel die Zahlungspflicht nicht während des gesam-ten (weiteren) Berufslebens andauert, sondern deutlich vor dem 67. Lebensjahr endet.

Vgl. in diesem Sinne auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 - 1 K 623/13 -, juris, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2014 - 1 K 6101/12 -, juris, Rn. 49.

Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der im Leistungsbescheid festgesetzte Erstattungsbetrag am Ende nicht vollständig getilgt werden muss. Das gilt selbst dann, wenn ausgehend von der im Bescheid bestimmten Höhe der Rate eine vollständige Tilgung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt rechnerisch nicht möglich ist. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass der streitige Leistungsbescheid (wie auch in ähnlichen Fällen) unter Ziffer 4 eine (Neben-)Regelung enthält, derzufolge eine jährliche Überprüfung der Ratenhöhe anhand der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten zu erfolgen hat. Das kann es ermöglichen, die Raten vorübergehend oder ggf. auch dauerhaft höher festzusetzen. In einem solchen Fall kann ggf. erreicht werden, dass der gesamte Erstattungsbetrag schon vor Ablauf des vorgenannten Zweidrittelzeitraums getilgt ist. Es ist mit anderen Worten Aufgabe der Beklagten, diese begleitende Kontrolle auch tatsächlich effektiv wahrzunehmen.

Wegen dieser möglichen Veränderungen der Tilgungshöhe, welche ggf. auch in Richtung auf eine wirtschaftlich gebotene Verringerung der Ratenhöhe gehen können, ist es aus Sicht des Senats sogar erforderlich ist, die Zeit-dauer der Zahlungspflicht in dem Leistungsbescheid nicht nur dann begrenzend zu regeln, wenn ausgehend von der Höhe der dort festgesetzten Raten eine Tilgung innerhalb des Zweidrittelzeitraums nicht gelingen kann. Vielmehr ist solches auch dann geboten, wenn ausgehend von jenen u.U. recht hohen Raten eine rechtzeitige Tilgung gelingen könnte.

anders im Ergebnis VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 K 6101/12 -, juris, Rn. 53.

Denn ob es dann auch wirklich gelingen wird, ist angesichts der künftigen Veränderbarkeit der Höhe der Rate im Zeitpunkt des Ergehens des Leistungsbescheides keineswegs sicher. Gerade mit Blick darauf bedarf es aber schon in diesem Bescheid einer begrenzenden Regelung genereller Natur, die etwa an das Erreichen eines be-stimmten Lebens- oder Kalenderjahres (bzw. Datums) anknüpft. Die Gegenauffassung des VG Gelsenkirchen, wonach es in jenen Fällen ausreichen soll, dass mit Blick auf eine mögliche Absenkung der Rate erst in dem diesbezüglichen Änderungsbescheid die zeitliche Begrenzung erforderlichenfalls geregelt wird,

vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 K 6101/12 -, juris, Rn. 53,

erscheint inkonsequent zu der auch dort eingenommenen Grundposition, dass über das Vorliegen einer beson-deren Härte bereits im Ausgangsbescheid entschieden werden muss.

Ist die für die Erstattung in zeitlicher Hinsicht bestehende Grenze erreicht, ohne dass der Gesamtbetrag getilgt werden konnte, dürfte die Beklagte im Übrigen verpflichtet sein, die Restsumme zu erlassen. Denn die Stun-dung unberührt zu lassen und weiterhin Stundungszinsen zu fordern, würde (in Abhängigkeit von der Zinshö-he einerseits und der Höhe des noch nicht getilgten Betrages andererseits) die wirtschaftliche Belastung jeden-falls zum Teil fortbestehen lassen und damit zu einer Belastung bis zum Ende der Berufstätigkeit oder sogar noch darüber hinaus führen.

Der vom Kläger angefochtene Leistungsbescheid entspricht mit seinen vier Teilregelungen den vorstehenden Grundsätzen nicht“.

Allenfalls wird gegenwärtig in den Leistungsbescheiden „lediglich“ die Regelung getroffen, dass zwei Jahre vor Eintritt in das gesetzliche Renteneintrittsalter, der ehemalige Soldat die Möglichkeit erhält, aufgrund eigenen Antrags, die weitere Zahlungspflicht zu vermeiden.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in konsequenter Anwendung überzeugend klargestellt, dass eine solche Regelung nicht mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 SG vereinbar ist. Demnach ist die Bundeswehr verpflichtet, eine zeitliche Begrenzung des Zahlungszeitraums transparent und eindeutig im Ausgangsbescheid zu regeln. Andernfalls ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. In Nordrhein Westfalen dürften daher vermehrt sämtliche Verwaltungsgerichte der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Münster folgen.

Ob auch weitere höchstrichterliche Entscheidungen diesbezüglich zu erwarten sind, bleibt abzuwarten. Jedenfalls auch jüngst der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 05.05.2015, AZ: 1 A 489/15.Z in einem aus Sicht des Klägers ablehnenden Beschluss ausgeführt:

„Die rechtlich an sich zutreffenden Erwägungen der Klägerin [Rückzahlungsverpflichtung maximal zwei Drittel der Zeit von der Erlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter] führen im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, da die seinerzeit 28-jährige Klägerin aufgrund des angefochtenen Bescheides lediglich mit 13 Jahren andauernden Rückzahlungsverpflichtungen belastet wurde.“

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die bei der Bundeswehr eine Studium absolviert haben und aufgrund einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen worden sind, sollten daher in Erwägung ziehen, Ihre Bescheide von fachkundigen Anwälten aus dem Bereich des Verwaltungsrechts über-prüfen zu lassen.

Wir als Fachanwälte für Verwaltungsrecht führen eine Vielzahl von Verfahren in diesen Bereichen und sind Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.

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