Wettbewerbsrecht: Urteil des BGH zur Haftung des Betreibers eines Hotelbewertungsportals

Ein Gast eines Hotels war mit seinem dortigen Besuch nicht einverstanden und verfasste auf einem Onlineportal eine Bewertung über die Unterkunft, die er mit der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ versah. Der Betreiber des Bewertungsportals verwendete eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen und Schmähkritik aussortiert. Die vorgenannte Bewertung wurde jedoch als unauffällig eingestuft und automatisch veröffentlicht.

Der Inhaber des Hotels sah in dieser Bewertung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und forderte den Betreiber des Bewertungsportals zur Unterlassung auf. Zwar wurde die Bewertung gelöscht, jedoch weigerte sich der Inhaber des Portals, eine Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin ihn der Hotelinhaber auf Unterlassung verklagte.

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Klage ab, weswegen der Hotelinhaber das Rechtsmittel der Revision einlegte und der BGH abschließend über die Angelegenheit zu entscheiden hatte.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Urteile und verneinte einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Bewertungsportals. Insbesondere sahen die Karlsruher Richter keinen Verstoß gegen § 4 Nr. 8 UWG, wonach es untersagt ist, Tatsachen zu verbreiten, die geeignet sind, den Kredit eines Unternehmens zu schädigen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Bewertung des Nutzers keine eigene Behauptung des Betreibers des Portals sei, weil dieser sie sich weder durch die Überprüfung (durch den Wortfilter) noch mit der Veröffentlichung zu Eigen gemacht habe. Auch eine unlautere Verbreitung könne dem Betreiber nicht vorgeworfen werden, da er zwar Dienstanbieter nach § 2 Nr. 1 TMG sei, deren Haftung aber nach § 7 Abs. 2 TMG eingeschränkt sei. Insbesondere – so der BGH – hatte der Betreiber keine erhöhten Prüfpflichten. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn ein Betreiber Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht ist der Betreiber vorliegend nachgekommen, weswegen ein Unterlassungsanspruch abgelehnt wurde.

Wie ist das Urteil zu werten?

Interessanterweise spielte die Frage, ob die Behauptung des Nutzers (Bettwanzen) überhaupt wahrheitsgemäß war, für den BGH keinerlei Rolle. Unabhängig von diesem Umstand hat der BGH neben der Vorschrift des § 7 Abs. 2 TMG auch die Vorschrift des § 10 TMG konsequent ausgelegt und einen Unterlassungsanspruch verneint. Vorliegend wurde mit einem Bewertungsportal kein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betrieben, weswegen die Beschränkung der Haftung des Betreibers rechtlich überzeugend ist.

Erlangen Betreiber eines Portals oder einer Internetseite jedoch Kenntnis von einer Rechtsverletzung, muss diese beseitigt werden. Hierin verbirgt sich in der Praxis für viele Betreiber ein Problem, da eine Rechtsverletzung mitunter nicht ohne weiteres als solche erkannt wird.


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