Das Mittel gegen "organisierte Kriminalität" ist "organisierte Transparenz" - Teil 18

Trotz dreimaliger Bescheidlosstellung durch den heutigen Generalbundesanwalt (vormals Generalstaatsanwalt) Harald Range und den jetzigen Generalstaatsanwalt Dr. Lüttig lässt sich der Bundesgerichtshof nicht beirren.

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg ermittelt nun doch, nachdem sie über die Polizeidirektion Hannover vom Kläger die Zivilakten überreicht bekam. Begründung: Die Zivilakten sollten vernichtet worden sein.

Xa ZR 48/09
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Leitsätze

Flexitanks

BGB § 314 Abs. 3, 4, § 626 Abs. 2, § 242 Be

a) Für die Beurteilung der Frage, ob die außerordentliche Kündigung eines Know-how-Lizenzvertrags innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB erfolgt ist, kann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht als Maßstab herangezogen werden.

b) Ist ein Know-how-Lizenzvertrag wegen einer vom Kündigungsgegner zu vertretenden Vertragsverletzung wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden, hat der Kündigende Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Lizenzeinnahmen für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen können. Dieser Schadensersatzanspruch darf nicht schon dem Grunde nach mit der Erwägung eingeschränkt werden, die Tätigkeit des Gläubigers sei nicht für die gesamte Vertragslaufzeit kausal für den wirtschaftlichen Erfolg.

c) Ein Schuldner, der aufgrund einer zur fristlosen Kündigung führenden Vertragsverletzung zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Gläubiger zur Berechnung der Schadenshöhe zumindest diejenigen Auskünfte zu erteilen, zu deren Erteilung er aufgrund des Vertrages bei dessen ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtet gewesen wäre.

BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - OLG Celle
LG Hannover

Leitsatz

Flexitanks II

X ZB 2/13
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ZPO §§ 704, 888
Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Tochterunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht um-fasst bezeichnet werden.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 - OLG Celle
LG Hannover