Das Mittel gegen "organisierte Kriminalität" ist "organisierte Transparenz" - Teil 13

Justiz-Mafia in Celle bleibt untätig

Generalstaatsanwaltschaft Celle

Ihr Zeichen: NZS 8104 Js 176/12
Eingang 09.02.2013
Hannover, Datum 19.02.2013

Beschwerde gegen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Celle vom 09.02.2013
Strafanzeige gegen Staatsanwältin Mildner (Staatsanwaltschaft Lüneburg – Zweigstelle Celle -)

Gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Celle vom 09.02.2013 (Eingang 19.02.2013) lege ich hiermit Beschwerde ein. Der Bescheid vom 09.02.2013 bezieht sich auf meine Strafanzeige vom 03.01.2012.

Gleichzeitig erstatte ich Strafanzeige gegen Staatsanwältin Mildner.

Die Staatsanwaltschaft Celle befasst sich im Beschluss nicht einmal ansatzweise mit dem Inhalt der Strafanzeige gegen Herrn Staatsanwalt Behne. Insofern liegt auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 89 vor.
.
Allgemeine und nichts sagende Redewendungen genügen niemals. Die Begründung muss aus sich heraus verständlich sein und die für die Einstellung maßgeblichen Erwägungen unter Be-schränkung auf die tragenden Gesichtspunkte (Nr. 89 Abs. 2 S. 3 RiStBV) in allgemein, d. h. auch dem Rechtsunkundigen verständlicher Sprache (Nr. 89 Abs. 4 RiStBV) zum Ausdruck bringen. Eine Darlegung, warum aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen kein hinreichender Tatverdacht besteht, ist nicht ersichtlich.

Tatsächlich hat Staatsanwältin Mildner nach eigenem Bekunden keine Ermittlungen durchgeführt. Diese Untätigkeit zielt auf Strafvereitelung im Amt und erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.

Mit freundlichen Grüßen
Theodor W. Stahmeyer

.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
www.cleanstate.de

AnhangGröße
StA_Celle_Strafanzeige_StA_Behne_wg_Beschluss_20111219.pdf174.85 KB
Bescheid StA Celle 8104 Js 176 12.pdf553.62 KB