Das Mittel gegen "organisierte Kriminalität" ist "organisierte Transparenz" - Teil 9

Die Justiz-Mafia in Celle hat wieder zugeschlagen
30.10.2012

Staatsanwaltschaft Celle
Oberstaatsanwalt
Herrn Lars Janßen

Strafantrag gegen den Oberstaatsanwalt Kolkmeier und Staatsanwalt Christoph von der Generalstaatsanwaltschaft Celle wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Verfälschung des Akteninhalts und falsche Zuweisung der Beweislast, Beteiligung und Duldung an organisierter Kriminalität und aller damit im Zusammenhang stehenden Straftaten
Aktenzeichen 2 Zs 2155/11 (5104 Js 18807/11 StA Lüneburg)

Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Datum 19.10.2012 ging beim Unterzeichner am 30.10.2012 ein. Er bezieht sich auf die Beschwerde des Unterzeichners vom 8.11.2011. Als Bearbeiter werden der OStA Kolkmeier und StA Christoph genannt; daher richtet sich die Strafanzeige gegen die genannten Personen.

Der Bescheid lässt wesentlichen Vortrag des Unterzeichners im Schreiben vom 8.11.2011 völlig unberücksichtigt. Die Bearbeiter befassen sich erkennbar nicht mit dem Inhalt des Vorbringens des Unterzeichners und dem Inhalt der Akten. Insofern liegt auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 89. vor. Soweit dem Bescheid Begründungen zu entnehmen sind, verfälschen die Staatsanwälte den Akteninhalt in gravierender Weise, um auf diesem Wege die Beschwerde abweisen zu können.

OStA Kolkmeier ist befangen und dürfte daher in dieser Angelegenheit überhaupt nicht tätig werden. Ich hatte gegen OStA Kolkmeier Strafanzeige erstattet (Strafanzeige: 1151 Js 84851/05 und 2 ZS 1538/10). OStA Kolkmeier hatte zusammen mit dem damaligen Generalstaatsanwalt Harald Range mit Schreiben vom 7.10.2010 eine Bescheidlosstellung meiner Person verfügt. Auf diese Bescheidlosstellung beruft sich bis heute die Staatsanwaltschaft Hannover und bearbeitet keine Strafanzeigen, die von mir eingereicht werden.

Insoweit sich die Beschuldigten zum Verfahren 6 O 55/11 (Landgericht Hannover) bzw. 13 W 31/11 (OLG Celle) bzw. äußern, wird dazu wie folgt Stellung genommen:

Die Eingangsfeststellung der Staatsanwälte im Bescheid auf Seite 1, Absatz 3 bedeutet im Klartext, dass bei Vorliegen vorsätzlich falscher Tatsachenbehauptungen in den Verfahren 6 O 55/11 des Landgerichts Hannover bzw. 13 W 31/11 des Oberlandesgerichts Celle die Voraussetzung einer Strafbarkeit vorliegt.
Das Vorliegen vorsätzlich falscher Tatsachenbehauptungen liegt nachweislich vor wie im Einzelnen dargelegt und im Folgenden nochmals herausgestellt wird. Der durchgehende Hinweis der Staatsanwälte auf vermeintlich unterschiedliche Rechtsauffassungen ist abwegig.

zum Bescheid vom 19.10.2012, Seite 2, Absatz 1

Die Staatsanwaltschaft Celle weist im Bescheid vom 26.10.2011 zutreffend darauf hin, die Akten des Verfahrens 7 W 115/10 beigezogen zu haben.

Maßgeblich für die Beurteilung ist jedoch das Urteil des Bundesgerichtshof im Verfahren Xa ZR 48/09.
Ich verweise diesbezüglich darauf hin, dass der Senat des Bundesgerichtshofes geurteilt hat, dass der Kläger (Unterzeichner) so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch die Beklagten stände. Da mit dem Vertrag vom 15.01.2003 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet wurde, stehen dem Kläger (Unterzeichner) sämtliche Rechte aus dem Vertrag auch im Hinblick auf Dritte zu.

Gegenstand des Vertrages vom 15.01.2003 ist, dass sich die Beklagte Lanex a.s. aus dem Flexitankgeschäft zurückzuziehen hat und damit einem Wettbewerbsverbot unterliegt, weil sie den Vertrag vom 15.01.2003 pflichtwidrig verletzt hat.

Rz. 15 des BGH-Urteils vom 25.11.2010

"Falls [die Beklagte] die Herstellung, Einführung, Entwicklung oder Vermarktung von Flexitanks oder der zugehörigen Produkte im Zusammenhang und/oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Berater beendet, dann ist es [der Beklagten] untersagt, das Produkt 'Flexitank' im Zeitraum von drei (3) Jahren danach weiterhin zu entwickeln, herzustellen oder zu verkaufen.

Die Beklagte hatte die exklusive Zusammenarbeit mit dem Kläger (Unterzeichner) vertragswid-rig beendet.

Entgegen den Behauptungen der Beschuldigten Kolkmeier und Christoph hat die Staatsanwaltschaft Celle im Bescheid vom 26.10.2011 keineswegs und zudem zutreffend ausgeführt, „dass die Ankündigung, Kunden und Lieferanten (jeweils in Mehrzahl) zu kontaktieren, durchaus geeignet erscheint, bei der Firma Lanex die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung vorgetragene Sorge vor der irreparablen Beschädigung ihrer Geschäftskontakte zu verur-sachen.“

Die Staatsanwaltschaft Celle hat ausgeführt, dass die Behauptung der Beschuldigten

„mühsame aufgebaute Geschäftskontakte der Antragstellerin könnten durch das beabsichtigte Verhalten der Antragsgegnerin mit einem Schlag beschädigt werden, so dass ein irreparabler Schaden für die Antragstellerin droht“

keinen Prozessbetrug oder versuchten Prozessbetrug darstelle.

Die Staatsanwälte Kolkmeier und Christoph verfälschen damit den Akteninhalt objektiv und lenken bewusst vom Prozessbetrug der Antragstellerin ab.

Auch die Feststellung der Herren Kolkmeier und Christoph, wonach die Mitteilung, gemeint ist wohl die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Celle, keine falsche Tatsachenbehauptung enthalte, „da es sich um eine Prognose“ handeln soll, ist objektiv falsch.

Wie bereits oben ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft Celle gar nicht behauptet, dass für die Antragstellerin „irreparabler Schaden“ droht. Daher kann es sich auch nicht um eine Prognose handeln oder gehandelt haben.

Die Staatsanwälte Kolkmeier und Christoph stellen einen Sachverhalt als gegeben hin, der nicht existent ist.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass nicht einmal der 13. Senat im Verfahren 13 W 31/11 festgestellt hat, dass die Wahrnehmung der Rechte aus Ziff. 11 und 12 des Vertrages vom 15.01.2003 verbotswidrig sei. Der 13. Senat hat den diesbezüglichen Vortrag des Unterzeichners nicht zur Kenntnis genommen, weil angeblich keine deutsche Übersetzung vorgelegt worden sein soll oder die Beiziehung der Akten nicht beantragt worden sei. Ich verweise diesbezüglich auf meine Ausführungen in der Strafanzeige gegen die Staatsanwälte Kolkmeier und Christoph vom 25.10.2012.

Wie aus dem Bescheid der Staatsanwaltschaft Celle vom 26.10.2011 hervorgeht, hat die Staatsanwaltschaft die Akten im Verfahren 7 W 115/10 des OLG Celle beigezogen. Dieses Verfahren bezieht sich jedoch auf das Urteil des OLG Celle im Verfahren 7 U 205/08.

Die Ankündigung des Unterzeichners zur Kontaktierung von „Kunden und Lieferanten“ resultiert jedoch aus dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichtshof im Verfahren Xa ZR 48/09. Dass die Staatsanwaltschaft Celle das auch so verstanden hat, ergibt sich aus dem Bescheid vom 26.10.2011, Seite 1, letzter Absatz, letzter Satz f.:

„Sie würden Kunden und Lieferanten der Firma Lanex unter Vorlage des BGH Urteiles kontaktieren, um die von ihm für die Berechnung seiner Schadenersatzansprüche erforderlichen Informationen zu erlangen.

Falsch ist indes die Behauptung der Staatsanwaltschaft Celle auf Seite 2, Satz 1:

Zitat:

„Insoweit durften die Beschuldigten durchaus davon ausgehen, sie würden Geschäftspartner und Kunden der Firma Lanex ansprechen, ganz gleich ob diese Flexitanks erworben haben oder nicht.“

Tatsache ist, dass die Firma Lanex a.s. im gesamten Verfahren zunächst erklärt hatte, überhaupt keine Flexitanks hergestellt und verkauft zu haben. Danach erklärte sie, sie haben nur einen einzigen Kunden, nämlich die Tochtergesellschaft Q-FLEX. Der Kunde Hillebrand aus dem Jahre 2004 wurde nicht mehr beliefert. Insofern hätte der Unterzeichner lediglich die Kunden Q-FLEX und den Kunden Hillebrand (Lieferant im Jahre 2004) ansprechen können. Eine Schädigung der Kundenkontakte konnte daher nicht eintreten.

Die Behauptung der Antragstellerin im Schreiben vom 2. 3.2011, Seite 2 (Blatt 74 der Verfahrensakte) ist daher objektiv und bewusst wahrheitswidrig, wonach der Antragsgegner selbstherrlich die wertvollen Kundenbeziehungen der Antragstellerin schädigt.

Der einzige Kunde „Q-FLEX“ ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten Lanex a.s., der ehemalige Kunde Hillebrand war schon Ende 2004 kein Kunde mehr.

Somit ist die Behauptung der Beschuldigten Prozessbetrug und üble Nachrede.

Tatsache ist, dass der Antrag auf einstweilige Verfügung sich generell auf Kunden und Lieferanten bezog und nicht generell auf Geschäftspartner, wie die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise behauptet.

Tatsache ist ferner, dass der Unterzeichner bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 17.02.2011 keineswegs ankündigte, Geschäftspartner und Kunden ansprechen zu wollen, ganz gleich ob diese Flexitanks erworben haben oder nicht.

Ich verweise auf Blatt 71 der Verfahrensakte 6 O 55/11. Dort heißt es im 2. Absatz:

„Des Weiteren teile ich mit, dass ich beauftragt bin, bezüglich der Auskünfte, die Ihre Mandantin gem. Urteil des BGH schuldet, erneut ein Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Parallel wird mein Mandant Kunden und Lieferanten Ihrer Mandantin unter Vorlage des BGH-Urteiles kontaktieren, um die von ihm für die Berechnung seiner Schadenersatzansprüche erforderlichen Informationen zu er-langen.“

Zweifelsfrei enthält die Ankündigung keinerlei Hinweise oder auch nur Andeutungen Geschäftspartner der Beklagten, die nichts mit Flexitanks zu tun haben zu kontaktieren. Im Gegenteil: Es erfolgt der eindeutige Hinweis auf die Auskünfte bezüglich des BGH-Urteils, welches sich mit dem „Exklusivvereinbarung über Serviceleistung, Entwicklung und Produktpromotion (für Containerbeutel)“ befasst.

Soweit Kunden und Lieferanten im Schreiben vom 17.02.2011 genannt werden, bezieht sich auch dieser Aussage lediglich auf den Inhalt des Vertrages vom 15.01.2003 und das BGH-Urteil. Im Übrigen geht schon aus Seite 1 des Schreibens vom 17.02.2011 hervor, dass der Unterzeichner Ansprüche auf konkrete Auskünfte im Zusammenhang mit Flexitanks bezüglich „TÜV Süd Görlitz“ und „Universität Ostrava“ hat.

Der Unterzeichner hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, sämtliche Geschäftspartner kontaktieren zu wollen. Diese wäre auch gar nicht möglich gewesen, da der Unterzeichner keine Kenntnisse über sonstige Geschäftspartner der Firma Lanex a.s. hat. Welchen Sinn sollte es im Übrigen ergeben, wenn der Unterzeichner andere als mit Flexitank im Zusammenhang stehende Lieferanten anspricht? Der Unterzeichner könnte keinerlei Informationen erhalten, um den Schadenersatz berechnen zu können.

zum Bescheid vom 19.10.2012, Seite 2, Absatz 2

Die Herren Kolkmeier und Christoph befassen sich erkennbar nicht mit dem Inhalt des Vorbringens des Unterzeichners hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung zitierten Vertragsklauseln 11 und 12. Insofern liegt auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 89. vor

Dem Urteil des BGH ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass ein Anspruch auf die Einholung von Informationen bei Lieferanten und Kunden besteht. Ich verweise auf die folgenden Textziffern im BGH-Urteil Xa ZR 48/09

TZ. 49

4. Das Berufungsgericht [OLG Celle 7 U 205/08] hat einen Anspruch auf Benennung der Empfänger von Materialien für die Herstellung von Flexitanks verneint.

Diese Daten zählten zum internen Geschäftsbereich der Beklagten. Der Kläger sei zur Ermittlung seiner Forderungen nicht auf diese Angaben angewiesen. Soweit er die Namen zu Kontrollzwecken zu erhalten wünsche, seien keine Umstände dargelegt, die nach Treu und Glauben eine Erforderlichkeit begründen könnten, den Anspruch auch hierauf zu erstrecken.

TZ.: 50

Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

TZ.: 51

Aus dem Grundsatz, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung stände, folgt, dass der Kläger zur Berech-nung seiner Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provision mindestens diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm im Rahmen der Provisionsabrechnung nach dem Vertrag zugestanden hätten. ...
Dies umfasst auch die Pflicht zur namentlichen Nennung der Kunden.

Die an mehreren Stellen getroffene Festlegung, dass die Verkaufszahlen und andere Angaben für die einzelnen Kunden aufzuschlüsseln sind, impliziert jedoch, dass die Kunden hierbei auch namentlich zu benennen sind. Eine anonymisierte Aufschlüsselung beeinträchtigte den Wert der Information und ließe die vereinbarte Berichtspflicht weitgehend leerlaufen. Dies widerspräche Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung.
Die Feststellungen des Bundesgerichtshof gehen dahin, dass der Kläger (Unterzeichner) diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm nach dem Vertrag zugeständen hätten.

Gemäß „Ziffer 11 Parteien“ gilt:

Die Bestimmungen und Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung sind für die verbundenen oder angegliederten Unternehmen, sowie für die Mutter- und Tochtergesellschaften von LANEX und für Personengesellschaften oder [gewerbliche] Unternehmen on LANEX in vollem Umfang rechtswirksam und bindend. Diese Vereinbarung gilt auch in Bezug auf die zwischen dem Berater und LANEX stattgefundene Kommunikation vor dem Vertragsstichtag.

Die Beklagte (Antragstellerin im Verfahren der einstweiligen Verfügung) hat das Urteil des BGH akzeptiert und in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten. Sie könnte nur dann eine andere Rechtsauffassung vertreten, wenn sie die Vereinbarung unter Ziff. 11 nicht abgeschlossen hätte oder etwaige andere Regelungen auslegungsfähig wären. Dies hat die Beklagte [Antragstellerin] nicht geltend gemacht.

Tatsächlich hatte die Beklage Lanex a.s. für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 10.09.2009 Auskunftsunterlagen überreicht, in denen Umsatzerlöse und Verkäufe der Tochtergesellschaft Q-FLEX berichtet wurden. Da diese Auskünfte nicht vollständig waren, stellte das Landgericht Hannover im Verfahren 6 O 55/11 über die einstweilige Verfügung fest, dass die Auskünfte nicht vollständig erteilt seien. Diese Aussage bezieht sich auf die nach dem Urteil im Verfahren 7 U 205/08 erteilten Auskünfte, nicht aber auf nach dem Urteil des BGH im Verfahren Xa ZR 48/09 erteilten Auskünfte. Auskünfte nach diesem Verfahren wurden entgegen den wissentlich falschen und strafbewehrten Ausführungen der Firma Lanex a.s. und ihres Prozessbevollmächtigten überhaupt noch nicht erteilt.

Es handelt es somit nicht um offenbar von den Vertragsparteien unterschiedlich vertretene Rechtsauffassungen, wie es von den beschuldigten Staatsanwälten Kolkmeier und Christoph völlig abwegig ohne Bezug zum Inhalt des Vertrages behauptet wird, sondern um eine mit Vertrag vom 15.01.2003 besiegelte offenbar einheitliche und übereinstimmende Rechtsauffassung.

Offenbar ist, dass die Bestimmungen und Bedingungen der vorliegenden Vereinbarungen auch für die neu gegründete Tochtergesellschaft Q-FLEX gilt und für diese bindend ist. Dazu gehören die Auskünfte gemäß TZ 51 des BGH-Urteils.

Des Weiteren ist nochmals hervorzuheben:
Die Antragstellerin hat in dem Verfahren 6 O 55/11 bei Antragstellung behauptet, die Auskünfte gemäß Urteil des BGH erteilt zu haben. Tatsächlich hatte die Antragsstellerin noch keinerlei Auskünfte gemäß Urteil des BGH vom 25.11.2010 erteilt.

Die von den Herren Kolkmeier und Christoph bemühten Ausführungen des Landgerichts Hannover zur noch nicht vollständigen Auskunftserteilung betreffen die zu erteilenden Auskünfte im Verfahren 7 U 205/08 und nicht etwa das Urteil des Bundesgerichthofes im Verfahren Xa ZR 48/09.

Tatsache ist nämlich, dass die Antragstellerin nach dem Verfahren 7 U 205/08 lediglich unvollständige Auskünfte vom 10.09.2004 bis zum 10.09.2009 erteilt hatte. Auskünfte gemäß BGH-Urteil hatte die Antragstellerin überhaupt noch nicht erteilt.

Es ist aus dem Verfahren 13 W 31/11 beim OLG Celle offenkundig und ohne weiteres erkennbar, dass der Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt worden ist, als

1. die Auskünfte gemäß BGH-Urteil noch gar nicht erteilt waren.
2. gemäß Ziff. 11 und 12 des Vertrages die Auskünfte von der Tochtergesellschaft Q-FLEX (Kunde) der
Antragsstellerin zu erteilen sind.
3. der namentlich bekannte Kunde Hillebrand schon seit Ende 2004 kein Kunde der Antragsteller mehr war und
auch insoweit keine Schädigung einer Geschäftsbezie-hung eintreten konnte, da sie nicht mehr existierte.
4. der Exklusivitätsvertrag vom 15.01.2003 ein Wettbewerbsverbot für die Antragstellerin Lanex a.s. für den
Fall schwerwiegender pflichtwidriger Vertragsverletzung vor-sieht.

Rz. 15 des BGH-Urteils vom 25.11.2010

"Falls [die Beklagte] die Herstellung, Einführung, Entwicklung oder Vermarktung von Flexitanks oder der zugehörigen Produkte im Zusammenhang und/oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Berater beendet, dann ist es [der Beklagten] untersagt, das Produkt 'Flexitank' im Zeitraum von drei (3) Jahren danach weiterhin zu entwickeln, herzustellen oder zu verkaufen.

Aufgrund der Beendigung der exklusiven Zusammenarbeit durch die Lanex a.s. blieb dem Unterzeichner gar nichts anderes übrig als die ihm bekannten Lieferanten direkt anzusprechen, um das Geschäft mit Flexitank selber weiter betreiben zu können und gleichzeitig die Auskünfte zur Ermittlung des Schadenersatzes zu erhalten.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle, vertreten durch OStA Kolkmeier und StA Christoph stellt sich auf den Standpunkt, die Firma Lanex a.s. könne durch Missachtung des Wettbewerbsverbot den Unterzeichner daran hindern, das Geschäft mit Flexitanks in Eigenregie weiter zu betreiben. Eine derartige Hinderung findet statt, wenn dem Unterzeichner die Kontaktaufnahme zu den von ihm in die Geschäftsbeziehung eingebrachten Lieferanten untersagt und unter Strafe gestellt wird.

Aus dem Verhalten der Staatsanwälte Kolkmeier und Christoph erwächst ein Schadenersatzanspruch des Unterzeichners wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den Geschäftsbetrieb des Unterzeichners durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle.

Es handelt sich insoweit auch um strafbare Handlungen sowie Duldung und Beihilfe der Staatsanwälte Kolkmeier und Christoph zu strafbaren Handlungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

zum Bescheid vom 19.10.2012, Seite 2, Absatz 3 und 4

Das Landgericht Hannover hat zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin Lanex a.s. den Rechnungslegungsanspruch „bis heute [03.03.2011] nicht erfüllt“ hatte.

Der Rechnungslegungsanspruch war zudem weder bis zum Zeitpunkt der sofortigen Beschwerde am 08.03.2011 noch zum Zeitpunkt der Terminsanberaumung beim Oberlandesgericht Celle am 24.03.2011 erfüllt.

Die Antragstellerin hat erst mit Schreiben vom 29.03.2011 dem 13. Senat des OLG Celle mitgeteilt, die geschuldeten Auskünfte gemäß Urteil des BGH überhaupt erteilt zu haben.

Beweis: Blatt 149 der Verfahrensakte

Die Antragstellerin Lanex a.s. und ihr Prozessbevollmächtigter Wittkopp und Schröder haben somit unter Vortäuschung falscher Tatsachen die Terminanberaumung zum 05.04.2011 er-wirkt.

Darüber hinaus wurden diese Auskünfte nicht gemäß Urteil des BGH erteilt, denn die Auskünfte enthalten keinerlei Angaben über die von der Tochtergesellschaft Q-FLEX zu erteilenden Aus-künfte wie sie nach dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle im Verfahren 7 U 205/08 zumindest dem Grunde nach bereits erteilt worden waren. Die Behauptung der beschuldigten Staatsanwälte Kolkmeier und Christoph, die Antragstellerin mache sich wegen ihrer anderen Rechtsauffassung nicht strafbar ist völlig abwegig. Die Antragstellerin hat im Verfahren 7 U 205/08 im Gegenteil gemäß Vertrag die Rechtsauffassung vertreten, sie müssen im Sinne der Ziff. 11 die Auskünfte über sämtliche dort aufgeführten Konzerngesellschaften bzw. verbunde-nen Gesellschaften erteilen.

Die Ausführungen im 4. Absatz lassen jede konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Unterzeichners vermissen.

Die Herren Kolkmeier und Christoph führen aus, der Unterzeichner habe lediglich vorgetragen, „die Mitteilung im Beschwerdeschriftsatz sei ursächlich dafür gewesen, dass das OLG einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hätte.“

Tatsächlich hat der Unterzeichner über mehrere Seiten zur Beschwerdeschrift der Antragstellerin und den von Staatsanwalt Kaup durchgeführten Aktenverfälschungen Stellung genommen. Darauf gehen die Herren Staatsanwälte Kolkmeier und Christoph jedoch mit keinem Wort ein.

Auch insofern liegt ein Verstoß gegen die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeld-verfahren (RiStBV) 89. vor. Soweit dem Bescheid Begründungen zu entnehmen sind, verfälschen die Staatsanwälte den Akteninhalt in gravierender Weise, um auf diesem Wege die Be-schwerde abweisen zu können.

zum Bescheid vom 19.10.2012, Seite 3

Auch hier liegt ein Verstoß gegen die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 89 vor. Der Unterzeichner hat im Einzelnen die Aktenverfälschungen durch Staatsanwalt Kaup dargelegt. Die Staatsanwälte Kolkmeier und Christoph ignorieren den diesbezüglichen Vortrag des Unterzeichners vollständig.

Im Wesentlichen hatte Staatsanwalt Kaup die Strafbarkeit des Vortrags der Rechtsanwälte Wittkopp und Schröder deshalb verneint, weil die Rechtsanwälte sich grundsätzlich auf die Information, die sie von ihren Mandanten erhalten, verlassen dürfen.

Den beschuldigten Rechtsanwälten und dem beschuldigten Generalmanager Gregorica war aber bei Antrag auf einstweilige Verfügung klar, dass nach dem Urteil des BGH noch keinerlei Auskünfte erteilt worden waren.

Daher heißt es im Schreiben der Rechtsanwälte vom 23.02.2011 (Anlage AS 4 der Zivilakte), also vor dem Antrag auf „Einstweilige Verfügung“ im letzten Absatz:

„Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die gemäß BGH-Urteil vom 25.11.2010 geschuldeten Auskünfte von unserer Mandantin derzeit vorbereitet werden und Ihrem Mandanten demnächst zugehen werden.“

Auch der diesbezügliche Vortrag des Unterzeichners blieb in der Zurückweisung der Beschwerde vom 19.10.2011 völlig unberücksichtigt.

Ich erlaube mir, die Strafanzeige öffentlich zu machen, um die Öffentlichkeit über korrupte und rechtsstaatsfeindliche Arbeitsweisen der Generalstaatsanwaltschaft Celle in Kenntnis zu set-zen. Die Verstrickung der Generalstaatsanwaltschaft in organisierte Kriminalität ist offenkundig.

Mit freundlichen Grüßen

Theodor W. Stahmeyer
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