Schadenersatzklage gegen Bundestag wegen verfassungswidriger Gesetzgebung

Hans-Joachim Zimmer hat am 20.09.2012 eine Klage beim Amtsgericht Berlin gegen den Bundestag eingereicht.

Hans-Joachim Zimmer begründet seine Klage damit, dass die Weigerung der Abgeordneten des Bundestages, den Bundesbürgern und damit auch ihm persönlich analog zum Bundeswahlgesetz die Möglichkeit zu geben, sich durch eigene Entscheidung um ein Mandat zum Europaparlament bewerben zu können, im Grundsatz nichts anderes ist als die Variante einer Enteignung. Nur geht es hier nicht um ein Grundstück, sondern um ein Verfassungsrecht, ein unantastbares Grundrecht.

Der Kläger begehrt Schadenersatz dafür, dass er durch Bestimmungen des Europawahlgesetz EuWG in seinen Grundrechten verletzt ist, ihm diese nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Er begründet diese Forderung auf Schadenersatz besonders damit, dass es auch auf dem Rechtsweg nicht möglich ist, diese Grundrechtsverletzung zu egalisieren. Damit sind die Grundrechte dauerhaft verletzt.

Genauso, wie es bei der Enteignung eines Grundstückes eine Entschädigung gibt, muss auch im Fall der auf dem Rechtsweg nicht erreichbaren Aufhebung der Enteignung von Verfassungsrechten oder Teilen davon eine Entschädigung geleistet werden. Eine solche wird dem Grunde nach vom Bundestag als Verursacher der Grundrechtsverletzungen eingefordert.

Ein solcher Rechtsstreit wird erstmalig in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland geführt. Der Bundestag muss zur Klage Stellung nehmen, ihr widersprechen, sofern er die Vorhaltungen nicht anerkennt. Das zuständige Gericht muss sich mit den Vorträgen auseinandersetzen, muss mündlich darüber verhandeln.

Wenn der Bundestag dem Grunde nach zu Schadenersatz verpflichtet werden sollte, wäre dies eine Katastrophe für ihn und die Abgeordneten, aber auch für das Bundesverfassungsgericht.

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Hans-Joachim Zimmer
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Europawahlrecht

Gratulation zu diesem Schritt! Er ist in der Tat begründet. Denn es ist allgemein unter Juristen bekannt, nach deutschen Recht wäre ein derartiges Wahlverfahren für BRD-Wahlen unzulässig.