Entscheidung BVerfG über Erhebung von dynamischen IP-Adressen in Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB

Die Erhebung von IP-Daten durch Polizei und Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie ist teilweise verfassungswidrig.

Zu dem Geschäftszeichen 1 BvR 1299/05 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (BVerfG) jüngst entschieden, dass die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig sind.

Die der Entscheidung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die §§ 111 bis 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG regelt eine spezielle Auskunftspflicht hinsichtlich Zugangssicherungscodes wie Passworten oder Persönlichen Identifikationsnummern (PIN). Auskunftsberechtigt sind insoweit die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie die Nachrichtendienste.

In Auslegung des § 113 TKG entspricht es verbreiteter, aber umstrittener Praxis, dass auch Auskünfte über den Inhaber einer sogenannten dynamischen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) erteilt werden. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nun klargestellt, dass § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen berechtigt.

Für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift unabhängig von diesen Maßgaben jedoch angewendet werden.

Ob im einzelnen Fall nach dem Ablauf der Übergangszeit aus einem Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Beweiserhebungsverbot und gar ein Beweisverwertungsverbot - so dass etwa die Verwertung der bei einer Haudurchsuchung gefundenen kinderpornographischen Bilder unzulässig wäre - folgt, hängt dann jedoch vom Zusammenspiel einiger individueller Faktoren ab und ist einer pauschalierten Betrachtung nicht zugänglich.

Zu beherzigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand der Kinderpornographie/Jugendpornographie und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.

Besonders in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird daher auch dieses Problemfeld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. Erlangt der Dienstherrr auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Wie gesagt, berechtigt nicht jedes Strafverfahren zu einer Entlassung bzw. Entfernung aus dem Dienst.

Über:

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Rechtsanwalt Thomas M. Amann repräsentiert eine moderne auf das Strafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Haupt- und Gründungssitz in Darmstadt sowie weiteren Standorten bzw. Besprechungsmöglichkeiten in Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Bensheim und Bietigheim-Bissingen. Die Tätigkeitsbereiche von Rechtsanwalt Amann umfassen das gesamte Rechtsgebiet Strafrecht und Strafverteidigung, sowohl im nationalen wie auch internationalen Bereich. Die Kanzlei berät und vertritt Ihre Mandantschaft gegenüber Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten in allen Fällen der Felder Strafrecht und Jugendstrafrecht sowie in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen.

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Mit der neuen Niederlassung in Bietigheim-Bissingen ist die Kanzlei aufgrund der großen Nachfrage aus dem süddeutschen Raum nun auch in unmittelbarer Nähe zu der Landeshauptstadt Stuttgart sowie zu der Barockstadt Ludwigsburg vertreten. Durch die dortige zentrale geographische Lage kann die Kanzlei für ihre Mandanten neben dem Landgerichtsbezirk Stuttgart gleichermaßen effektiv in den angrenzenden Landgerichtsbezirken Heilbronn, Karlsruhe, Baden-Baden, Tübingen, Hechingen, Ellwangen-Jagst und Ulm tätig werden. An allen Standorten übernimmt die Kanzlei sowohl die Verteidigung von Privatpersonen als auch die Vertretung von Unternehmensinteressen im Strafverfahren.

Rechtsanwalt Thomas M. Amann nimmt zudem bei einem Notfall als Anwalt am Notdienst des AnwaltVerein Stuttgart e.V. teil (Anwaltlicher Notdienst für Strafsachen durch Strafverteidiger). Für juristische Notfälle (z.B. bei Beschuldigung Straftat, Verhaftung, Festnahme, Durchsuchung, Hausdurchsuchung, Pflichtverteidigung, Vorführung, Vernehmung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Polizeikontrolle, Wegnahme Führerschein) und auch für sonstige dringende Rechtsfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Amann außerhalb der Bürozeiten (z.B. am Wochenende und an einem Feiertag) auch direkt unter 01605557880 anwaltlich und menschlich zur Verfügung. Soweit Sie Herrn Amann entsprechend kontaktieren möchten, schreiben Sie bitte eine SMS an diese Mobilnummer mit Ihren Nachnamen und dem Zusatz Notfall. Herr RA Amann wird Sie dann so schnell wie möglich zurückrufen und Ihnen weiterhelfen! Per E-Mail erreichen Sie ihn in Notfällen und dringenden Fällen jederzeit unter notfall[at]akk-kanzlei.com. Anwaltlicher Notdienst ist bundesweit möglich! In Strafsachen ist Herr Rechtsanwalt Amann als Strafverteidiger an jedem Gericht im Bundesgebiet zugelassen (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof). In den Bereichen Heilbronn, Besigheim, Bietigheim, Ludwigsburg, Stuttgart, Marbach und Backnang sind auch Hausbesuche möglich.

Neuigkeiten für die Mandanten

13 Februar 2011

Umzug in neue Räume am neuen Standort in Bietigheim zwischen Heilbronn und Stuttgart

Nachdem der Rechtsanwalt Thomas M. Amann im Frühjahr 2011 im Landkreis Ludwigsburg in Bietigheim-Bissingen eine weitere Anwaltskanzlei für Strafrecht & Strafverteidigung eröffnet hat, fand nun gemeinsam mit seinem Kooperationspartner - der renomierten Bietigheimer Anwaltskanzlei Schäufele & Pohl ein Umzug in neue großzügige und moderne Kanzleiräume direkt am Unteren Tor in der Fußgängerzone statt

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