Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz
Pressetext verfasst von Rainer Ponitka am Mi, 2012-02-29 10:49.Zentrale Forderung der Kampagne ist es, „die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in allen öffentlich finanzierten Sozialeinrichtungen zu gewährleisten“. Das kirchliche Arbeitsrecht führe hier zu „offenkundigen Verstößen gegen das Grundgesetz“. Religionsgesellschaften dürften sich nicht in die private Lebensführung ihrer Angestellten einmischen. Zudem müssten die dort Beschäftigten „die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer haben, also einen Betriebsrat bilden und streiken dürfen“. „Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum für Caritas und Diakonie andere Bestimmungen gelten sollten als für die Arbeiterwohlfahrt“, erklärt GerDiA-Sprecherin Ingrid Matthäus-Maier. Der „besondere Tendenzschutz“ für Religionsgemeinschaften nach Paragraph 118, Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes müsse ersatzlos gestrichen werden.
Konzipiert wurde die Kampagne vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) und der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs). Die Initiatoren hoffen auf breite gesellschaftliche Unterstützung. „Viele Menschen empfinden es als unhaltbaren Zustand, dass in Krankenhäusern und Altenheimen das Personal nach der Religionszugehörigkeit eingestellt wird“, meint IBKA-Vorsitzender René Hartmann. „Eine derartige Diskriminierung von Konfessionslosen und Andersgläubigen ist nicht hinnehmbar.“ Michael Schmidt-Salomon, Vorstandsprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, stimmt zu: „Ärztinnen, Altenpfleger, Kindergärtnerinnen oder Schuldnercoaches haben keinen Verkündigungsauftrag. Deshalb darf die Religionszugehörigkeit keine Rolle dabei spielen, ob ein qualifizierter, engagierter Mensch eine Arbeitsstelle erhält oder nicht.“
Um ihren Forderungen Ausdruck zu verleihen, hat die Kampagne unter der Adresse www.religioese-diskriminierung.de eine Webseite konzipiert, die über die Thematik aufklärt. Dort kann Kontakt zur GerDiA-Koordinierungsstelle aufgenommen werden, die in den kommenden Monaten Fälle von religiöser Diskriminierung am Arbeitsplatz dokumentieren wird.
Hintergrund:
Das Betriebsverfassungsgesetz findet in kirchlichen Einrichtungen keine Anwendung (BetrVG § 118, Abs. 2). Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nimmt Beschäftigungsverhältnisse bei Kirchen und ihren Einrichtungen vom Verbot der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung aus (AGG § 9). Dadurch gibt es bis heute über eine Million Arbeitsplätze, zu denen Juden, Muslime, Buddhisten und Konfessionslose keinen Zugang haben. Dabei geht es nicht um kirchliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie Seelsorge und Verkündigung, sondern um Ärzte und Kindergärtnerinnen, Krankenpfleger und Bürokräfte, Reinigungspersonal und Hausmeister. Wer in kirchlichen Sozialeinrichtungen beschäftigt ist, muss nicht nur auf das Recht auf Religionsfreiheit verzichten, sondern auch das Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten. Bei einem Verstoß droht die Kündigung. Ein Kirchenaustritt oder Wechsel der Glaubensrichtung führt generell zur Entlassung, in katholischen Einrichtungen sind auch die Wiederverheiratung nach einer Scheidung oder das öffentliche Bekenntnis zu einer homosexuellen Partnerschaft Kündigungsgrund.
Pressekontakte:
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Rainer Ponitka
IBKA e.V., Pressesprecher
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