EGMR stärkt die Rechte leiblicher Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkte durch ein kürzliches Urteil die Rechte von möglichen biologischen Vätern im Umgang mit deren Kindern. Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter informieren Sie über die Hintergründe des Urteils.

Grundlage des Rechtsspruchs

Zugrunde liegt ein Fall, in dem ein 53-Jähriger der Umgang mit seinem möglichen Sohn durch die Mutter und deutschen Gerichten verwehrt wurde.

Die Mutter des Kindes hatte eine Beziehung zum Kläger aufrechterhalten, sich jedoch während der Schwangerschaft von ihm getrennt und kehrte zurück zu ihrem Ehemann. Der Kläger durfte das Kind nicht sehen, hatte jedoch bereits vor Geburt des Kindes die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkannt. Als rechtlicher Vater ist jedoch der Ehemann der Mutter festgelegt worden.

Rechtliche Schritte blieben bis dahin wirkungslos, denn das Ehepaar lehnte einen Vaterschaftstest im Interesse der Familie ab und das Bundesverfassungsgericht wies entsprechende Anträge des möglichen Vaters zurück. Laut Ansicht des BVerfG bestände lediglich ein Anspruch, wenn dieser zumindest eine gewisse Zeit lang tatsächlich die Verantwortung für das Kind getragen hätte.

Europäische Menschenrechtskonvention ermöglicht Schmerzensgeld

Laut Auffassung des Straßburger Richters hätten die zuständigen Gerichte die Hintergründe des Falls gründlicher prüfen müssen. Der Umstand, dass eine biologische Vaterschaft nicht nachgewiesen worden ist und keine familiäre Bindung mit dem Kind aufgebaut werden konnte, sei dem Kläger nicht anzulasten.

Der mögliche Vater hat bereits vor Geburt des Kindes Interesse an der Mutter und dem Kind deutlich gemacht, in dem er die Mutter zu verschiedenen ärztlichen Untersuchungen begleitete und die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt hatte. Diese Handlungen fallen nach Ansicht des EGMR in den Geltungsbereich des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hätte überprüft werden müssen, ob der Umgang des möglichen Vaters im Interesse des Kindes gewesen wäre. Durch das Versäumnis der zuständigen Gerichte liegt ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens vor, welches in der europäischen Menschenrechtskonvention verwurzelt ist.

So wurde Deutschland dazu verurteilt, dem möglichen Vater ein Schmerzensgeld in der Höhe von 5.000,00 Euro zu zahlen.

Für nähere Informationen zu diesem Urteil stehen Ihnen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter in Bergen auf Rügen gerne zur Verfügung.

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