Behörde ist auch dann für das Existenzminimum eines Asylbewerbers verantwortlich, wenn Angehörige die Leistung verweigern

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Sozialgericht Dortmund, 11.05.2011, S 47 AY 58/11 ER

Mittellose ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge erhalten in aller Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zu diesem Grund beinhaltet das AsylbLG – neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe – ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht.

Gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) ist das Leistungsniveau des Asylbewerberleistungsgesetzes allerdings deutlich eingeschränkt.

Der Regelfall der Hilfegewährung nach dem AsylbLG ist somit die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen.

Geldleistungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände sowie in Gestalt eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung zulässig.

Das Sozialgericht Dortmund hatte nun darüber zu entscheiden, ob einem Asylbewerber auch dann Leistungen zu gewähren sind, wenn sich ein Angehöriger nach dem Ausländerrecht zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Asylbewerbers verpflichtet hat, dann tatsächlich aber keinen Unterhalt leistet.

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