OLG-Urteil: Eine Bank muss negative SCHUFA-Meldung nach Girokonto-Kündigung zurücknehmen

Das OLG München hat im Juni 2010 eine Bank verurteilt, eine negative SCHUFA-Meldung zu widerrufen.

Die Bank hatte nach einer Girokontokündigung wegen Überziehung des Dispositionskredites die Meldung eines Negativmerkmals an die SCHUFA veranlasst. Der Kunde hat die Bank auf Widerruf dieser negativen SCHUFA-Meldung verklagt und Recht bekommen.

Bei der Kündigung eines Girokontos wegen Überziehung des Dispositionskredites handelt es sich um ein so genanntes weiches Negativmerkmal. Weiche Negativmerkmale dürfen der SCHUFA nur dann gemeldet werden, wenn deren Meldung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Bank oder Dritter erforderlich ist. Negative SCHUFA-Einträge haben für die Betroffenen weit reichende Konsequenzen, da deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit deutlich eingeschränkt wird.

Die Meldung weicher Negativmerkmale an die SCHUFA setzt voraus, dass die Bank vor der Meldung eine Interessenabwägung vorgenommen hat und diese zu Gunsten der Bank bzw. anderer Dritter ausgegangen ist. Die Interessenabwägung muss die meldende Bank gegebenenfalls darlegen und beweisen.

Nach dem OLG München muss das Verhalten des Kunden bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde entweder zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, kann die Meldung eines weichen Negativmerkmals zulässig sein. Dies war im entschiedenen Rechtsstreit gerade nicht der Fall. Allein die inhaltliche Richtigkeit der Meldung ist nach dem OLG München grundsätzlich nicht ausreichend, um die Meldung eines weichen Negativmerkmals an die SCHUFA zu rechtfertigen.

Nach einer Kontokündigung empfiehlt es sich für die Betroffenen dringend, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob die von der Bank veranlasste Meldung eines Negativmerkmals an die SCHUFA zu Recht erfolgte ... http://www.abkanzlei.de/sub/bankrecht.php

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