Familienrecht: Urteil des BGH zur Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt.
Pressetext verfasst von Rechtsanwalt_Köln am Mi, 2010-11-24 11:08.(c) 2010 Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln
Bundesgerichtshof, 28.07.2010, Az.: XII ZR 140/07
Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Anknüpfungspunkt für die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern ist somit die Verwandtschaft (vgl. §§ 1589 ff. BGB), so dass Schwiegereltern von ihren Schwiegerkindern nicht unterstützt werden müssen.
Wenn der Sozialhilfeträge die Sozialleistungen erbringt, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder gem. § 94 SGB XII auf die Behörde über, sofern dies keine unbillige Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII darstellt.
Für die Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB müssen Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit der Kinder gleichzeitig (also „zeitlich kongruent“) vorliegen.
Die Bedürftigkeit der Eltern richtet sich nach § 1602 BGB wonach unterhaltsbedürftig nur derjenige ist, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern vermögens- und einkommenslos sind. Vorhandenes Vermögen und tatsächlich erzielte Einkommen sind somit in bestimmtem Maße zu verwerten.
Die Leistungsfähigkeit der Kinder richtet sich nach § 1603 BGB. Danach ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Wie bei § 1602 BGB kommt es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Kinder somit auf das Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von Vermögen und Einkommen an.
Gerade die Leistungsfähigkeit der Kinder ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Vermögen der unterhaltsverpflichteten Kinder
Grundsätzlich haben unterhaltsverpflichtete Kinder vornehmlich Vermögenserträge heranzuziehen, müssen aber unter Umständen auch den Vermögenstamm angreifen. Allerdings ist auch dies nur in dem Rahmen zulässig, in dem der eigene angemessene Unterhalt der unterhaltsverpflichteten Kinder nicht gefährdet wird. Genau wie im Sozialhilferecht wird auch im Unterhaltsrecht vorhandenes Vermögen bis zu einem gewissen Grad nicht herangezogen (Schonvermögen).
Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder
Dasjenige Einkommen der Kinder, welches zum Unterhalt herangezogen wird, kann aus sämtlichen Einkommensarten dieser folgen, wie z. B. Arbeitseinkommen, Mieterträge, Kapitalerträge, Zinsen, Renten, vermögenswirksame Leistungen etc. Auch die Berechnungsweise der Einkommen der Kinder ist insofern immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.
Der BGH hatte nun in dem oben genannten Urteil über die Leistungsfähigkeit eines unterhaltsverpflichteten Kindes beim Elternunterhalt zu befinden.
Weitere Informationen:
http://www.mth-partner.de/de/news/item/81
info@mth-partner.de
Über Rechtsanwalt_Köln
Vorname
H.
Nachname
Tieben
Adresse
mth Tieben & Partner
Sachsenring 34
50677 Köln
Homepage
http://www.mth-partner.de
Branche
mth Tieben & Partner berät Privatpersonen, Freiberufler sowie kleine und mittelständische Unternehmen insbesondere in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts, des internationalen Steuerrechts, des Wettbewerbsrechts, des Arbeitsrechts, des Vertragsrechts, des allgemeinen Zivilrechts, des Verwaltungs- und Baurechts, des Familien- und Erbrechts, des Ausländerrechts, des IT-Rechts sowie im Bereich der Erneuerbaren Energien., Darüber hinaus erstellen wir Übersetzungen Ihrer juristischen oder wirtschaftlichen Fachtexte innerhalb der Sprachen Englisch, Deutsch, Tschechisch und Russisch und sind Ihnen behilflich, möglichst effizient Ihre Forderungen in Deutschland einzuziehen.