Offener Brief zum Thema: Geplante Änderungen der Insolvenzordnung durch das Haushaltbegleitgesetz 2011

Offener Brief an die Bundesministerin für Justiz und Mitglieder des Bundestages

(Köln, 20. Oktober 2010)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der allgemeinen Presse und Fachmedien war zu entnehmen, dass durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 einige wesentliche Änderungen an der Insolvenzordnung vorgenommen werden sollen. So sollen insbesondere die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote in §§ 95, 96 Insolvenzordnung für den Fiskus außer Kraft gesetzt werden.

Der Kölner Anwaltverein (KAV) protestiert als mitgliederstärkster örtlicher Anwaltverein gegen die Einführung eines derartigen Sonderrechts und zeigt sich somit solidarisch mit der ebenso formulierten Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins vom 04.10.2010.
Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung sollte gerade Sonderrechte für einzelne Gläubiger abschaffen. Das hat zur Folge, dass auch die ungesicherten Gläubiger vom Ausgang eines Insolvenzverfahrens zumindest eine Quote erwarten können.

Mit der jetzt vorgesehenen Änderung soll offenkundig „das Rad zurückgedreht werden“. Es ist zu befürchten, dass – wie zu Zeiten der Konkursordnung - masselose Verfahren wieder zum Regelfall werden. Getroffen wird hiervon insbesondere der Mittelstand, dessen Forderungen – anders als bei Banken – in aller Regel ungesichert sind. Die vorgesehene Rechtsänderung wird daher zu einer breit angelegten Vernichtung von Arbeitsplätzen führen. Der hierdurch entstehende volkswirtschaftliche Schaden dürfte um ein Vielfaches größer sein als das, was sich die Finanzverwaltung von der Rechtsänderung verspricht.

Kein Gläubiger soll die Insolvenzmasse in einem eröffneten Verfahren zu Lasten der anderen Gläubiger aushöhlen können. Gerade deswegen gibt es die Aufrechnungsverbote, die im Wesentlichen auch schon unter der Konkursordnung galten. Wenn nunmehr ein Sonderrecht für den Fiskus geschaffen wird, das nicht einmal die Konkursordnung kannte, halten wir dies für einen eklatanten Verstoß gegen den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz. Diese Systemwidrigkeit stellt auch eine verfassungsmäßig höchst bedenkliche Privilegierung dar. Sparzwänge öffentlicher Haushalte sind zwar nachvollziehbar, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht fehlende finanzielle Mittel noch niemals als hinreichenden Grund für die Durchbrechung grundlegender Rechtsprinzipien anerkannt. Wir glauben daher nicht, dass die vorgesehene Rechtsänderung in Karlsruhe Bestand hätte. Aus diesem Grund appellieren wir an den Deutschen Bundestag, von der vorgesehenen Änderung der Insolvenzordnung Abstand zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen,

RAin Pia Eckertz-Tybussek
Vorsitzende KAV

RA Dr. Andreas Ringstmeier
Sprecher des Ausschusses Insolvenzrecht im KAV


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