OLG Celle fällt Urteil zur Reichweite der Kunst- und Meinungsfreiheit: Künstler erhält beschlagnahmtes Gemälde zurück

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat am Mittwoch im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung (Az.: 31 Ss 30/10) ein Machtwort in der mehrjährigen Auseinandersetzung zwischen der Staatsanwaltschaft im niedersächsischen Bückeburg und dem zeitgenössischen Künstler und ehemaligen Kunsthändler Tom Sack gesprochen. Konkret ging es um das von Sack gemalte Porträt eines gegen ihn wegen des Verdachts der Kunstfälschung ermittelnden Staatsanwalts sowie um ein ins Internet gestelltes Video einer Hausdurchsuchung. Außerdem hatte der Senat zu klären, inwiefern die Veröffentlichung von amtlichen Schriftstücken aus einem laufenden Ermittlungsverfahren durch den Betroffenen selbst strafbar ist. Der Künstler hatte nämlich ebenfalls den richterlichen Beschluss ins Netz gestellt, mit dem die Beschlagnahme des Staatsanwaltsporträts angeordnet wurde.

Im Punkt des Gemäldes schloss sich das Gericht den beiden Vorinstanzen an und stellte nochmals klar, dass die Kunstfreiheit höher wiege als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des gemalten Staatsanwalts. Tom Sacks Gemälde sei sachlich gehalten und nicht beleidigend oder entstellend. Die Beschlagnahme vor gut zwei Jahren sei deshalb rechtswidrig gewesen, der Künstler müsse hierfür aus der Staatskasse entschädigt werden. Eine andere Entscheidung war auch kaum zu erwarten, ansonsten wäre nämlich erstmals seit 1945 ein Gemälde auf Betreiben staatlicher Gewalt vernichtet worden. Genau das hatte die Staatsanwaltschaft beantragt.

Anders wurden die Grundrechte im Punkt des Videos gewichtet: Der Film stelle im Gegensatz zu dem Gemälde kein Kunstwerk im Sinne des Grundgesetzes dar, sondern vielmehr eine Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit werde aber nicht schrankenlos gewährt. Die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Polizisten seien im vorliegenden Fall höher zu gewichten als die Belange des Angeklagten und das Recht der Öffentlichkeit auf Information, so der Senat. Damit wurde auch hier das vorinstanzliche Urteil bestätigt: Tom Sack muss nun 20 Tagessätze à 15,00 Euro wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild in vier Fällen zahlen (vier Polizisten hatten Strafantrag gestellt). Tom Sack zu der nun rechtskräftigen Verurteilung: "Man hätte die Sache problemlos anders sehen können. Immerhin waren die Polizisten nicht als Privatpersonen tätig, sondern haben das Land Niedersachsen verkörpert. Ich habe mit dem Video einen Gesamtvorgang präsentiert und nicht die einzelnen Personen als solche. Außerdem war und ist öffentliches Interesse gegeben. Auch ist für mich persönlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Rechte von Polizisten gegenüber dem in der Situation einer Hausdurchsuchung ohnehin ziemlich machtlosen Bürger noch weiter gestärkt wurden. Ich halte das für eine bedenklichen Entwicklung." In erster Instanz erging in diesem Anklagepunkt übrigens ein Freispruch. Die durchaus couragierte Begründung des Richters lautete damals: "Beamte des Staates haben keinen Anspruch darauf, völlig anonym und unerkannt ihren Dienst zu leisten."

Was den veröffentlichten Gerichtsbeschluss angeht, so ist die Sache in diesem Punkt an eine andere Kammer des Landgerichts Bückeburg zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden. Wie der Senat bemängelte, hätte der genaue Inhalt des Beschlusses von der Vorinstanz festgestellt werden müssen. Man kenne den Beschluss zwar aus den Akten, sei aber als Revisionsinstanz fest an den durch das vorgelegte Urteil festgestellten Sachverhalt gebunden. Daher könne man in dieser Sache noch keine Entscheidung treffen. Der Senat ließ aber durchblicken, dass er den Angeklagten in diesem Punkt freigesprochen hätte und gegebenenfalls freisprechen werde. Auch die Generalstaatsanwaltschaft hatte hier einen Freispruch gefordert, weil der Angeklagte selbst gar nicht Täter im Sinne der entsprechenden Strafvorschrift sein könne und die Veröffentlichung auch keine Auswirkung auf den Verlauf des weiteren Strafverfahrens gehabt habe.

Im Anschluss an die etwa einstündige Urteilsbegründung fand der Vorsitzende Richter nochmals deutliche Worte zum Verhalten der Strafverfolgungsbehörde im Punkt des Gemäldes: Es sei lächerlich, dass sich ein Oberlandesgericht mit so einem Fall beschäftigen müsse. Das Verfahren sei trotz der eindeutig für den Angeklagten sprechenden Rechtslage dermaßen aufgebauscht worden, dass es jeder Beschreibung spotte - nur aus gekränkter Eitelkeit.

---

Zur Person: Tom Sack, Jahrgang 1982, studierte nach Abitur und Wehrdienst einige Semester Jura in Konstanz am Bodensee. Bereits neben dem Studium handelte er mit Kunst und Antiquitäten. 2004 siedelte er nach Berlin um, wo er seine Tätigkeit ausbaute und gute Umsätze verbuchen konnte. Er betätigte sich dort auch als Galerist. 2006 zog es ihn raus aufs Land. Er ließ sich mit seiner kleinen Familie in Rinteln-Schaumburg bei Hannover nieder, auch um dort die geschäftlichen Aktivitäten weiter ausbauen zu können. Durch die mit den Ermittlungen einhergehenden Umstände und den damit verbundenen Rufschaden sah er sich jedoch bald gezwungen, den Kunsthandel und die Tätigkeit als Galerist aufzugeben. Tom Sack setzt zur Zeit sein Jurastudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg fort und übt nebenbei weiterhin seine freiberufliche Tätigkeit als Kunstmaler aus.

Tom Sack, freischaffender Künstler
Postanschrift: Krausenstr. 17, 06112 Halle (Saale)
Atelier: Rosenstr. 3, 31737 Rinteln (nur nach Terminvereinbarung)
Telefon: 0345/2797391 oder 0176/66500883
E-Mail: info@tomsack.com
Internetpräsenz: http://www.tomsack.com

AnhangGröße
Rechtswidrig beschlagnahmtes Gemälde208.07 KB