Gericht urteilt erneut gegen Rundfunkgebühr: Der PC ist nicht immer gebührenpflichtig!

Haan, 27.5.2009. Eigentlich reicht der bloße Besitz eines internetfähigen Computers aus, um zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen zu werden. Jetzt urteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 3 K 4387/08) gegen diese Gebührenpflicht. Der Kläger hatte sich geweigert, Rundfunkgebühren für seinen PC zu zahlen. Zu Recht!

Aus richterlicher Sicht ist ein Computer ein „Multifunktionsgerät“, das im „nicht-privaten“ Bereich unmöglich per se als Rundfunkgerät zu interpretieren sei. Die Beweislast, dass ein beruflich genutzter internetfähiger Rechner tatsächlich als „Fernseher" oder „Radio“ verwendet wird, liege demnach bei den Sendeanstalten.

Arbeitsrechner sind zudem von der Rundfunkgebühr ausgeschlossen, sofern in den Arbeitsräumen oder im Dienstfahrzeug bereits ein weiteres Rundfunkgerät angemeldet ist.

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Neben Musteranträgen und klassischen Beispielen aus dem Alltag können hilfreiche Gerichtsurteile nachgelesen werden. Beispielrechnungen zu Fällen aus der Praxis zeigen auf, wie hoch Rundfunkgebühren tatsächlich sein dürfen. Sie geben Aufschluss, ob sich die vermeintlich Zahlungspflichtigen nicht sogar von der Zahlungspflicht befreien lassen können. Der Ratgeber geht auch speziell auf Unternehmen und Freiberufler sowie die neue Gesetzeslage zu Handys und Computern ein.

Erhältlich ist der Ratgeber „Rundfunkgebühren ade“ mit der ISBN 978-3-86551-005-1 zum Preis von 12,90 Euro in jeder guten Buchhandlung oder online beim Verlag unter www.rat-reise.de.

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