Wer hat beim HMK-Skandal der Sparkasse Singen-Radolfzell die Justiz im Würgegriff?

IV. Weiterer Rechtsanwalt des – vom wem initiierten – Komplott überführt?

Singen-Radolfzell – von Erich Neumann, freier Journalist, BCC Business Crime Control e. V. – Mitglied im DPV Deutschen Presse Verband e. V.

Der Konstanzer Rechtsanwalt Dr. Martin Füllsack wurde durch die Recherchen des Autors überführt, dass er nachweislich seinem Mandanten die entscheidungserheblichen Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten nach seiner Akteneinsicht unterschlagen und damit das Berufungsverfahren seines Mandanten, sowie dessen Schadenersatzansprüche förmlich “versiebt“ hat (BCC berichtete darüber in Folge I dieser Serie zum HMK-Skandal der Sparkasse Singen-Radolfzell).

Nachdem der Zwickauer Rechtsanwalt Rüdiger Pryssok im Interview die Flucht nach vorne antrat und die Karten aufdeckte, wodurch erkennbar wurde, dass auch er letztendlich hintergangen und getäuscht worden war, kommt nun der nächste Anwalt auf Grund eines aktuell laufenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht München in den Focus der besondern Aufmerksamkeit.

Der heute 69-jährige Rechtsanwalt Klaus Dieter Haid aus Gailingen mit Sitz der Wirtschaftskanzlei Haid & Associates in Stuttgart, war der erste Mandatsträger einer späteren Riege von Rechtsanwälten zweier – als Kunden der HMK Firmengruppe – Drittgeschädigter.
Er vertrat den Kunden dessen Gelder von Bankangestellten unerlaubt zweckentfremdet wurden und einen weiteren Investor, der ein Ärztehaus mit der HMK erstellen wollte.
Rechtsanwalt Haid wohnte in unmittelbarer Nachbarschaft zum ehemaligen Bauunternehmer und HMK-Haupteigner Heribert G. Kempen, konnte sich so ohne großen Aufwand in dessen Büros aller notwendiger Akten bedienen.
Es bestand auch ein freundschaftlicher Kontakt zwischen den Familien, deren Kinder in den gleichen Kindergarten gingen.

Zunächst versuchte Rechtsanwalt Haid auf den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse Singen-Radolfzell und gleichzeitigen Oberbürgermeister der Stadt Radolfzell, Dr. Jörg Schmidt (SPD), einzuwirken, dass man die rechtswidrigen und veruntreuenden Geschäftsgebaren des Sparkassenmitarbeiters Tobias M. Heinzelmann (BCC berichtete auch hier in Folge III ausführlich) überprüfen sollte.
Als dies nicht fruchtete, wandte er sich fernmündlich direkt an die Sparkasse und wurde dabei vom Sparkassenmitarbeiter Heinzelmann – einem Standeskollegen, als bei der Rechtsanwaltskammer Tübingen zugelassenem Rechtsanwalt – nach eigenem Angaben aufgefordert “einem Ring gegen dem Unternehmer Kempen“ beizutreten.
Dieser Aufforderung zum strafrechtlich relevanten Parteienverrat – dazu von einem Organ der Rechtspflege – hätte bei dem als sehr erfahren geltenden und mit beträchtlicher Berufspraxis ausgestattetem Rechtsanwalt Haid – eigentlich jede erdenkliche Sorgfalt beim weiteren Handeln sowie ausgeprägtes Misstrauen erzeugen müssen.
Doch weit gefehlt!

Vielmehr reichte er eine Schadenersatzklage beim Landgericht Konstanz mit einem Streitwert von knapp € 1 Mio. ein, bei der er weder einen Antrag nach § 142 ZPO – Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln – hier die Kreditakten – stellte, noch sämtliche Verstöße gegen die zwingenden Formvorschriften des § 676 BGB ff (Überweisungsvertragsgesetz) seitens der Sparkasse monierte.
Es war schon auffallend, dass sich das Geldinstitut auf angeblich mündliche Überweisungsaufträge des Unternehmers berief, jedoch weder eine vertragliche Vereinbarung über Telefonbanking (fernmündliche Überweisungen mit Pass- und Codewort) getroffen war, noch dass anschließend binnen 48 Stunden die dann vorgeschriebene schriftliche Nachgenehmigung des (angeblichen) fernmündlichen Überweisungsauftrages vorlag.
Dies Alles vor den Hintergründen, dass es sich dabei um zwingend formale Voraussetzungen der Sparkassen eigenen AGB handelt, es bei den hier im Raum stehenden Veruntreuungen um hohe 6-stellige Beträge geht und in der jahrelangen Geschäftstätigkeit der HMK-Gruppe niemals fernmündliche Überweisungsaufträge erfolgten.
Diese Aufdeckung der Verstöße gegen gesetzlich zwingende Formvorschriften im Überweisungsverkehr und der Antrag (nach § 142 ZPO) auf Vorlage der Kreditakten, hätte – wie wir heute wissen – die wahrheitswidrigen Behauptungen der Sparkasse Singen-Radolfzell vor Gericht schon damals entlarvt.
Das angerufene Gericht bezeichnete die Klageschrift des Rechtsanwaltes Haid später als unsubstantiiert und überwiegend unbegründet.

Zudem reichte er eine – vom Mandanten entworfene – Strafanzeige wegen Untreue gegen den beschuldigten Sparkassenmitarbeiter Tobias M. Heinzelmann bei der Staatsanwaltschaft Konstanz ein. Hierdurch ist unbestreitbar deutlich, dass auch er selbst einen begründeten Verdacht gegen Heinzelmann hegte.

Die auftragsgemäße persönliche Haftungsinanspruchnahme des Tobias M. Heinzelmann hingegen stellte er zunächst zurück, weil er angeblich den Ausgang des Ermittlungsverfahrens Az: 43 Js 17536 /03 bei der Staatsanwaltschaft Konstanz abwarten
wollte.
Als dieses Verfahren eingestellt wurde, unternahm er Nichts – sondern ließ es einfach auf sich beruhen.

Das Pikante und Höhepunkt seiner Mandatsführung war, dass er im Oktober 2003 – also exakt nach dem Zeitpunkt der durchgeführten Hausdurchsuchung bei der Sparkasse Singen-Radolfzell – für die Mandanten plötzlich und unerwartet aus dem Mandat entlassen werden wollte! Er floh förmlich aus seiner Verantwortung.
Die Frage, die sich dazu heute stellt: wusste er damals bereits, dass – obwohl vom gleichen Tage datierend – zwei inhaltlich unterschiedliche Vorstands- und Kreditbeschlüsse am 09. Oktober 2003 bei eben dieser Hausdurchsuchung beschlagnahmt und sichergestellt worden waren?

Wollte er, wie er später selbst einräumte, aus “kollegialer Hinsicht“ den Berufskollegen und Sparkassen-Mitarbeiter Heinzelmann schützen?
Warum aber verband er dann seine Intention – nicht gegen diesen vorgehen zu wollen – nicht wenigstens mit einem – erheblichste Schäden vermeidenden – Hinweis an seine Mandantschaft?

In einem Telefonat mit dem heutigen Rechtsanwalt des Geschädigten räumte er ausweislich einer vorliegenden Kopie der Telefonnotiz des Rechtsanwaltes Uwe Heims, Langen, u. A. im Originalzitat ein:
“… Aus kollegialer Hinsicht auf den Kollegen Heinzelmann habe er aber nicht anwaltlich auftreten wollen, zumal damals noch nicht so recht abzusehen war, was an den Vorwürfen eigentlich dran ist. ...“

Hier setzte er offensichtlich seine kollegialen Hinsichten über die Interessen seines Auftraggebers und Mandanten!
In Baden-Württemberg sagt man “däs het Gschmäckle“, um es noch freundlich zu umschreiben.
Für den neutralen Beobachter stellt sich hier zumindest erstmals die konkrete Frage des vollzogenen Parteienverrates gegenüber dem Mandanten.

Er hatte mit seinen beiden Mandanten vereinbart, dass er ihnen seine entstehenden Honorarkosten, auf Grund der hohen Streitwerte und bereits erlittener Verluste stundet,
bis diese entschädigt seien.
Plötzlich änderte er – Absprachewidrig – seine Meinung und bestand plötzlich auf sofortige Zahlung.
Dazu versuchte er – ausweislich der Prozessakte Az: 15 U 4176/08 des Oberlandesgericht München – die gerichtliche Forderungsdurchsetzung gegen seine Mandanten zu erreichen, bei der er sogar – Standeswidrig – doppelte Gebühren in Rechnung stellte und gerichtlich einklagte. Dazu sagt der § 352 StGB (Strafgesetzbuch) zum Thema Gebührenerhebung:
“… Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für anwaltliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. ...“

So unmissverständlich lautet der Gesetzestext.

Ausweislich der vorliegenden Kopie der Telefonnotiz zwischen den Anwälten verlief die Diskussion ob tatsächlich zwei Mandate (Gebühren) abgerechnet werden dürfen, wie folgt:
“... Auf meinen (Rechtsanwalt Heims – Einfügung des Autors) Einwand, dass dann ja wohl auch keine Gebühr nach §118 I 1. BRAGO angefallen sein kann, sagt er, dann nennen sie die Gebühr halt anders, dann ist die angefallen für die Prüfung eines Klageanspruchs.
Eine solche Gebühr kennt die BRAGO allerdings nicht, lediglich eine für die Prüfung von Aussichten eines Rechtsmittels ist bekannt.
Auf meinem Hinweis, dass er dann höchstens eine Gebühr gem. § 20 BRAGO (maximal 200,00 €) abrechnen kann, dass sei ja wohl nicht richtig.
Auf die Frage, weshalb er ein Verfahren doppelt abgerechnet hätte, sagt er, es seien ja auch zwei Buchstaben, und das Gericht habe ein Verfahren nach der Klageerweiterung abgetrennt.
Ich entgegnete, dass mir ein Urteil vorliegt und dort alle Beklagten aufgeführt sind, es gibt nur ein Verfahren, ein Urteil und eine Gebühr. Hierauf sagt er, das Urteil kenne er nicht, er gehe weiter von zwei Verfahren aus. …“

Hier kann sich der Leser selbst ein Bild daraus machen, ob Rechtsanwalt Haid fahrlässig oder vorsätzlich zwei Gebühren bei Gericht geltend machte.

Die belastenden Ermittlungsakten wurden auf Antrag des Rechtsanwalts Uwe Heims, Langen aufgedeckt und Rechtsanwalt Haid reagierte darauf im Verfahren lediglich mit auffallend vielen Fristverlängerungsanträgen.
Als er sich nun zu seinen, im Mandat ganz offensichtlichen gemachten Fehlern stellen sollte, liest sich seine Einlassung dazu ganz so, als ob er nicht sich selber, sondern vielmehr die Sparkasse Singen-Radolfzell verteidigen wolle.
Auch dieses Verhalten nährt den Verdacht schützend für die Sparkasse zu agieren.
So versucht er sich mit der durchsichtigen Schutzbehauptung des angeblich verspäteten Vortrages zu retten, was an Hand der Aktenlage jedoch nicht fruchten kann.
Die Staatsanwaltschaft Konstanz hat ausweislich der Ermittlungsakte am 01. August 2008 verfügt, dass Akteneinsicht gewährt wurde. Der geschädigte Mandant hatte folglich erstmalig am 08. August 2008 Kenntnis von den bislang unterdrückten Akten erlangt.
Diese unbestreitbar neuen und entscheidungserheblichen Erkenntnisse können grundsätzlich jederzeit – auch in einem Berufungsverfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht – in das Verfahren eingeführt werden, wenn nachgewiesen ist, dass eben diese Erkenntnisse auch neu und entscheidungserheblich sind – und genau dieses ist hier der Fall!

Erschreckend ist jedoch noch Weiteres: Rechtsanwalt Klaus Dieter Haid legt aus dem ehemaligen Strafverfahren gegen den Unternehmer Kempen stammende Akten als Beweismittel vor, zu welchem bereits seit geraumer Zeit ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt ist und auf die Verfahrensunbeteiligte – wozu Rechtsanwalt Haid explizit zählt – keinen Zugriff haben (dürfen). Das nächste Komplott also?!

Rechtsanwalt Haid ist auf jeden Fall unbestreitbar ein, am Verfahren Unbeteiligter, denn er hatte weder eine vertragliche noch sonstige geschäftliche Beziehung mit dem damalig angeklagten Unternehmer Kempen gehabt.
Bei der Durchsicht der, von Kanzlei Haid bei Gericht vorgelegten Akten fällt auf, dass Schriftstücke dabei sind, deren Kurzzeichen auf die Initialen des Rechtsanwaltes Dr. Jan-David Jansing und dessen Sekretärin Lohr aus der Kanzlei Voelker & Kollegen in Reutlingen hindeuten, in der Rechtsanwalt Dr. Linnebacher als Sozius und ständiger Vertreter der Sparkasse Singen-Radolfzell tätig ist. Vergleichbare andere Schriftsätze des Verfassers Dr. Jansing erhärten diese Verdachtsmomente.

Hier hat also – kein anderer Rückschluss ist jedenfalls möglich – Rechtsanwalt Haid ganz offensichtlich mit dem Gegner seines Mandanten paktiert, da der Ursprungsrechtstreit in Teilen beim Außensenat Freiburg des Oberlandesgericht Karlsruhe ruht und wieder aufgerufen wird. Das nennt man im Volksmund schlicht und einfach Parteienverrat!

Laut Einlassung des geschädigten Mandanten wird Rechtsanwalt Haid daher ein Verstoß gegen § 477 Abs. 5 StPO vorgeworfen, da er die Akten nicht von der Justiz – entsprechend deren Abwägung – erhalten hat, sondern sie sich (unerlaubt) über die Kanzlei des Prozessvertreters des prozessualen Gegners – hier der Sparkasse Singen-Radolfzell – besorgt hat.

Damit stellt sich aktuell und nach den – da frisch wieder aufgedeckt – nicht zu verleugnenden Unterlagen die Frage: hat also Rechtsanwalt Haid schon im Jahre 2003 mit der Gegenseite paktiert oder nur jetzt, nachdem und/oder weil er in persönliche Prozessnot gekommen ist? Im Zweifel geht es mit Zinsen um rund € 1 Mio. Schadenersatz, was den Lebensabend und Standart des betagten Rechtsanwaltes – insbesonders, wenn er nicht hoch genug Haftpflicht versichert ist – noch dramatisch verschlechtern kann.

Hinzu kommt, dass der geschädigte Mandant bei der Staatsanwaltschaft in München wegen des dringenden Tatverdachts der hier aufgeführten strafrechtlich relevanten Handlungen vor dem Landgericht Landshut und Oberlandesgericht München Strafanzeige erstattete.

Es ist somit der Dritte, nunmehr in kürzester Folge entlarvte Anwalt in diesem Skandal.
Bzgl. der Kanzlei Völker & Kollegen und hier speziell Rechtsanwalt Dr. Linnebacher, stellt sich die Frage, weshalb sie unerlaubt fremde Akten versenden und wie sie überhaupt an diese Akten kommen. Wo ist die undichte Stelle in der regionalen badischen Justiz – die offensichtlich mit den Rechtsvertretern der Sparkasse Singen-Radolfzell gemeinsame Sache machte.
Diese Verstrickungen sind einfach nicht mehr zu übersehen.

Rechtsanwaltskanzlei Voelker & Kollegen in Reutlingen bietet bis zu € 100.000 um Ausstrahlung von Filmmaterial eines renommierten TV Journalisten zu verhindern!

Rechtsanwalt Dr. Jan-David Jansing aus der Kanzlei Voelker & Kollegen ist in gleicher Angelegenheit ebenfalls aufgefallen: im Dezember 2008 war der mittlerweile im Vorruhestand lebende TV-Journalist Heinz Fassbender – ehemals WDR – mit einem Aufnahmeteam in diesem Skandal im Landkreis Konstanz zu Interviews unterwegs.
Im Zuge der Disposition der Drehtermine meldet er sich fernmündlich bei der Kanzlei Voelker & Kollegen in Reutlingen zwecks Interviewtermins bei Rechtsanwalt Dr. Bernd Linnebacher.
Dieser ließ sich jedoch nicht sprechen, weshalb Rechtsanwalt Dr. Jansing das Gespräch annahm.
Dabei bot er Heinz Fassbender an, wenn dieser seine geplante Berichterstattung unterlassen bzw. aufgeben würde, dessen angefallene Recherchekosten bis zu einer Summe von T€ 100 seitens der Kanzlei auszugleichen.
Der Journalist verzichtete natürlich auf dieses “Kaufangebot“ und gab sein Recherchematerial auf Grund seiner andauernder Erkrankung kollegialiter an den Autor weiter.

Wir gehen diesem Teilaspekt alleine schon deshalb vertiefend nach, da Rechtsanwalt Dr. Jan-David Jansing in nachfolgenden exponierten Positionen:
• 2004 bis 2005 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für
Kriminologie der Universität Tübingen von Prof. Dr. Kerner
• Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bank- und
Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein
• Prüfer an der juristischen Fakultät der Universität Leuven,
Belgien
• Kontaktstelle der European Law Students’ Association,
Tübingen
ein herausgehobenes Organ der Rechtspflege ist und diesem an Abgründen wahrlich nicht armen Skandal nochmals eine ganz besondere Note gibt!

Wir bleiben am Thema weiter dran, allein schon weil sowohl die Rechtsanwälte Dr. Füllsack und Haid, als auch Dr. Jansing, respektive die Kanzlei Voelker & Kollegen auf Anfrage jede Stellungnahme unterließen, bzw. Rechtsanwalt Haid diese sogar noch mit unsubstantiierter Aggressivität und persönlicher Diffamierung im Rahmen eines Termines am 29.April vor dem OLG München persönlich verweigerte.