Beamtenrecht - Telekom - Zuweisung eines Beamten der Besoldungsgruppe A9 zu einem Call Center der Vivento Customer Services GmbH

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 08.01.2009 (1 B 1161/08), in dem von der Kanzlei Baiker & Richter geführten Verfahren, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (10 L 987/08) bestätigt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 07.07.2008 die Zuweisung eines bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamten zu einem Tochterunternehmen (hier: Vivento Customer Services GmbH) als nicht rechtmässig angesehen, da es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um keine amtsangemessene Beschäftigung gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass es sich bei dem zugewiesenen Arbeitsplatz als Service Center Agent, es sich ausweislich der Aufgabenbeschreibung des Unternehmens um einen reinen Telefon- und Bildschirmarbeitsplatz in einem Call Center handele. Diese Tätigkeit sei für einen Beamten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes im Range eines Fernmeldebetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A9 nicht amtsangemessen. Da die Tätigkeit als Service Center Agent nach kurzer Einweisung also von jeder ungelernten Kraft erledigt werden könne, solange die telefonische Kommunikation mit dem Kunden gelinge. Anforderungen an Vorbildung oder Erfahrung werden nicht gestellt.

Das OVG Münster hatte im Beschwerdeverfahren nach Erledigung des Rechtsstreits nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das OVG Münster hat hierbei u.a. angeführt, dass das Beschwerdevorbringen aller Voraussicht nach nicht geeignet gewesen wäre, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer ausführlichen Auswertung der dem Antragsteller übersandten „Aufgabenbeschreibung“ ohne weiteres nachvollziehbar begründet, dass die Tätigkeit als „Call Center Agent“ für einen Beamten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes im Range eines Fernmeldebetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A9 nicht amtsangemessen sei. Das Beschwerdevorbringen, das als Call-Center-Agent wahrzunehmende Aufgabenspektrum sei so breitbandig angelegt, dass eine Beschäftigung sowohl für die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 (Anforderungsprofil B) als auch für die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 (Anforderungsprofil B+) amtsentsprechend möglich sei, greife nicht durch. Es sei - so das OVG - keineswegs ausgeschlossen, dass dem Antragsteller abhängig von den „betrieblichen Erfordernissen“ nur solche Funktionen zugewiesen werden sollten, die von vornherein nur einen Teil des gesamten Aufgabenspektrums betroffen hätten, ohne dass diese Funktionen jeweils auf der Grundlage der wahrzunehmenden Aufgaben und Tätigkeiten in irgendeiner Weise auch besoldungsrechtlich bewertet und vergleichbar gemacht worden wären.


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